Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Martina K*****, in Obsorge der Mutter Erna K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18.Juni 1997, GZ 21 R 216/97g-162, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber vermag gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen nichts Stichhaltiges vorzubringen. Insoweit seinem Rechtsmittel die Ansicht entnommen werden kann, Minderjährige im Alter des unterhaltsfordernden Kindes könnten bereits für eigenes Einkommen sorgen, ist er auf den dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zugemittelten Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 17.10.1997 zu verweisen, wonach die mj. Martina als Kindergartenhelferin monatlich ca. S 13.900,- verdienen soll. Es wird Sache des Revisionsrekurswerbers sein, beim Erstgericht entsprechende Anträge zu stellen. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, diesen neuen Sachverhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, weil nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt 4 Ob 1632/95; 4 Ob 2324/96k) § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufzählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre.Der Revisionsrekurswerber vermag gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen nichts Stichhaltiges vorzubringen. Insoweit seinem Rechtsmittel die Ansicht entnommen werden kann, Minderjährige im Alter des unterhaltsfordernden Kindes könnten bereits für eigenes Einkommen sorgen, ist er auf den dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zugemittelten Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 17.10.1997 zu verweisen, wonach die mj. Martina als Kindergartenhelferin monatlich ca. S 13.900,- verdienen soll. Es wird Sache des Revisionsrekurswerbers sein, beim Erstgericht entsprechende Anträge zu stellen. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, diesen neuen Sachverhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, weil nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt 4 Ob 1632/95; 4 Ob 2324/96k) Paragraph 15, AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufzählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre.
Anmerkung
E48234 08A02537European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00253.97G.1030.000Dokumentnummer
JJT_19971030_OGH0002_0080OB00253_97G0000_000