TE OGH 1997/10/30 15Os101/97

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav Franz G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, 12 StGB über die Neubemessung der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 8 Vr 2403/95-102, verhängten Zusatzfreiheitsstrafe nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Zauner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav Franz G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, 12 StGB über die Neubemessung der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 8 römisch fünf r 2403/95-102, verhängten Zusatzfreiheitsstrafe nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Zauner, zu Recht erkannt:

Spruch

Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.März 1996, GZ 8 Vr 2403/95-71 (im Strafausspruch abgeändert mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.Oktober 1996, GZ 15 Os 127/96-20), wird von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.März 1996, GZ 8 römisch fünf r 2403/95-71 (im Strafausspruch abgeändert mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.Oktober 1996, GZ 15 Os 127/96-20), wird von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Mit seiner gegen die Verhängung einer Zusatz- strafe nach § 12 Abs 3 SGG gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.Mit seiner gegen die Verhängung einer Zusatz- strafe nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Miroslav Franz G***** wurde im ersten Rechtsgang des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 3 kg Heroin - sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt, jedoch von einem weiteren Anklagevorwurf nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 1.125 Gramm Heroin - freigesprochen.Miroslav Franz G***** wurde im ersten Rechtsgang des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 3 kg Heroin - sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins,, 224 StGB und Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, jedoch von einem weiteren Anklagevorwurf nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 1.125 Gramm Heroin - freigesprochen.

In Stattgebung von Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft wurde das angefochtene Urteil in seinem freisprechenden Teil aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, die für den unberührt gebliebenen Schuldspruch verhängte Freiheitsstrafe jedoch von 30 Monaten auf vier Jahre erhöht (GZ 15 Os 127/96-20). Der Oberste Gerichtshof übernahm dabei die vom Schöffengericht angezogenen Erschwerungsgründe der mehrfachen Qualifizierung der einschlägigen Vorstrafen und des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Milderungsgründe des Geständnisses und des Umstandes, daß das Verbrechen teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb, wertete jedoch zusätzlich als erschwerend, daß die in § 12 Abs 3 Z 3 SGG genannte Suchtgiftmenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und relativierte den Milderungsgrund des teilweisen bloßen Versuchs:In Stattgebung von Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft wurde das angefochtene Urteil in seinem freisprechenden Teil aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, die für den unberührt gebliebenen Schuldspruch verhängte Freiheitsstrafe jedoch von 30 Monaten auf vier Jahre erhöht (GZ 15 Os 127/96-20). Der Oberste Gerichtshof übernahm dabei die vom Schöffengericht angezogenen Erschwerungsgründe der mehrfachen Qualifizierung der einschlägigen Vorstrafen und des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Milderungsgründe des Geständnisses und des Umstandes, daß das Verbrechen teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb, wertete jedoch zusätzlich als erschwerend, daß die in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG genannte Suchtgiftmenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und relativierte den Milderungsgrund des teilweisen bloßen Versuchs:

hinsichtlich der Aus- und Einfuhr von 3.000 Gramm Heroin als auch des Inverkehrsetzens von immerhin 300 Gramm Heroin war das Verbrechen vollendet.

Im zweiten Rechtsgang wurde der Angeklagte nunmehr - anklagekonform - des oben bezeichneten Verbrechens wegen seiner Beteiligung an der Aus-, Ein- und Durchfuhr sowie des Inverkehrsetzens von 1.125 Gramm Heroin schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde zurückgewiesen (GZ 15 Os 101/97-8), aus deren Anlaß jedoch das angefochtene Urteil im Strafausspruch, und zwar unter anderem im Ausspruch der Zusatzstrafe nach § 12 Abs 3 SGG aufgehoben und die Entscheidung über deren Neubemessung sowie über die Berufung des Angeklagten dem (gegen- ständlichen) Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde zurückgewiesen (GZ 15 Os 101/97-8), aus deren Anlaß jedoch das angefochtene Urteil im Strafausspruch, und zwar unter anderem im Ausspruch der Zusatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG aufgehoben und die Entscheidung über deren Neubemessung sowie über die Berufung des Angeklagten dem (gegen- ständlichen) Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die zuvor genannte Aufhebung war erforderlich, weil das Schöffengericht die im Rechtsmittelverfahren erfolgte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre ersichtlich nicht beachtet und somit im zweiten Rechtsgang für die Strafbemessung entscheidende Tatsachen, nämlich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Freiheitsstrafe offenbar unrichtig und ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten beurteilt hatte, sodaß (auch) dieser Teil des Strafausspruches mit Nichtigkeit behaftet ist (§§ 290 Abs 1 erster Fall, 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO).Die zuvor genannte Aufhebung war erforderlich, weil das Schöffengericht die im Rechtsmittelverfahren erfolgte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre ersichtlich nicht beachtet und somit im zweiten Rechtsgang für die Strafbemessung entscheidende Tatsachen, nämlich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Freiheitsstrafe offenbar unrichtig und ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten beurteilt hatte, sodaß (auch) dieser Teil des Strafausspruches mit Nichtigkeit behaftet ist (Paragraphen 290, Absatz eins, erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO).

Die Gesamtgewichtung aller nunmehr dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ergibt unter Berücksichtigung der bislang herangezogenen Strafzumessungsgründe - die eine wesentliche Änderung nicht erfahren haben - daß bei gemeinsamer Aburteilung aller Delikte eine strengere als eine vierjährige Freiheitsstrafe nicht verhängt worden wäre, wovon ersichtlich auch das Schöffengericht bei Verhängung der sechsmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe zur irrig angenommenen bloß 30-monatigen Vor-Strafe ausgegangen ist. Demgemäß war unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die im ersten Rechtsgang ausgesprochene, auf vier Jahre erhöhte Freiheitsstrafe von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe nach § 12 Abs 3 SGG abzusehen, und der Angeklagte mit seiner insoweit erhobenen Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Gesamtgewichtung aller nunmehr dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ergibt unter Berücksichtigung der bislang herangezogenen Strafzumessungsgründe - die eine wesentliche Änderung nicht erfahren haben - daß bei gemeinsamer Aburteilung aller Delikte eine strengere als eine vierjährige Freiheitsstrafe nicht verhängt worden wäre, wovon ersichtlich auch das Schöffengericht bei Verhängung der sechsmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe zur irrig angenommenen bloß 30-monatigen Vor-Strafe ausgegangen ist. Demgemäß war unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf die im ersten Rechtsgang ausgesprochene, auf vier Jahre erhöhte Freiheitsstrafe von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG abzusehen, und der Angeklagte mit seiner insoweit erhobenen Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E48528 15DA1017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00101.97.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_0150OS00101_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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