TE OGH 1997/10/30 8Ob304/97g

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****verband, ***** vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Sieglinde G*****, vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 72.000,-- sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1.August 1997, GZ 6 R 247/97f-16, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.April 1997, GZ 24 C 1438/96w-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, weil für Streitigkeiten zwischen den Parteien nach den Statuten ein Vereinsschiedsgericht vorgesehen sei.

Das Erstgericht wies diese Einrede zurück und führte aus, daß nach ständiger Rechtsprechung die Schiedsgerichtsvereinbarung nur die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit begründe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, weil der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die zuständigkeitsbejahenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen gebunden (SZ 64/175).Gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, weil der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die zuständigkeitsbejahenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen gebunden (SZ 64/175).

Anmerkung

E47989 08A03047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00304.97G.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_0080OB00304_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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