Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Pierre Z***** und des ***** mj. Rene Z*****, wegen Besuchsrechts des Vaters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Anita Z*****, vertreten durch Dr.Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.Juni 1997, GZ 45 R 394/97t-58, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, daß ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob hinsichtlich minderjähriger Kinder, zwischen denen kein großer Altersunterschied besteht, eine unterschiedliche Besuchsregelung getroffen werden dürfe. Das ist verständlich, weil es sich hiebei stets um eine Frage des Einzelfalles handelt. Mag auch im Regelfall eine gleiche Besuchsregelung wünschenswert sein, kann im Einzelfall das Kindeswohl zu einem anderen Ergebnis führen.
In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß dem Vater derzeit hinsichtlich des elfjährigen Pierre, der sehr labil ist und jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt, kein Besuchsrecht zustehen soll, wohl aber hinsichtlich des neunjährigen Rene, der ein seelisch robustes Kind ist, Kontakt zu seinem Vater wünscht und auch bisher gelegentliche Besuche bei seinem Vater ohne seinem Bruder konfliktfrei bewältigt hat, kann keine Fehlbeurteilung erblickt werden, weil sich die Entscheidung vom Wohl der beiden Kinder leiten ließ. Der Entzug des Besuchsrechts hinsichtlich des einen Kindes führt nicht notwendigerweise zum Entzug des Besuchsrechts auch hinsichtlich des anderen Kindes. Da eine konkrete Gefährdung des mj. Rene nicht zu befürchten ist und ein Kontakt zu beiden Elternteilen seinem Wohl am besten entspricht, ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, die beantragt, dem Vater auch das Besuchsrecht zu seinem jüngeren Sohn zu entziehen, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß dem Vater derzeit hinsichtlich des elfjährigen Pierre, der sehr labil ist und jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt, kein Besuchsrecht zustehen soll, wohl aber hinsichtlich des neunjährigen Rene, der ein seelisch robustes Kind ist, Kontakt zu seinem Vater wünscht und auch bisher gelegentliche Besuche bei seinem Vater ohne seinem Bruder konfliktfrei bewältigt hat, kann keine Fehlbeurteilung erblickt werden, weil sich die Entscheidung vom Wohl der beiden Kinder leiten ließ. Der Entzug des Besuchsrechts hinsichtlich des einen Kindes führt nicht notwendigerweise zum Entzug des Besuchsrechts auch hinsichtlich des anderen Kindes. Da eine konkrete Gefährdung des mj. Rene nicht zu befürchten ist und ein Kontakt zu beiden Elternteilen seinem Wohl am besten entspricht, ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, die beantragt, dem Vater auch das Besuchsrecht zu seinem jüngeren Sohn zu entziehen, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E48237 08A03077European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00307.97Y.1030.000Dokumentnummer
JJT_19971030_OGH0002_0080OB00307_97Y0000_000