TE OGH 1997/10/30 8ObA182/97s

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Walfried T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** GmbH ***** vertreten durch Dr.Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 106.162,44 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.November 1996, GZ 8 Ra 93/96z-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.605,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß es sich bei den erstgerichtlichen "Feststellungen", wonach der Kläger der Beklagten einen Schaden von S 311.000,- zugefügt habe, weil er keine ausreichende Vorsorge für Gewährleistungsansprüche gebildet, zu Unrecht eine Forderung und nicht abrechenbare Leistungen aktiviert, das Eigenkapital vereinbarungswidrig nicht unverändert ausgewiesen und ein zu positives Bild gezeichnet bzw den Verlust zu gering ausgewiesen habe, um Wertungen handelt, für deren Überprüfung es an rechtfertigenden Tatsachenfeststellungen mangelt. Für seine (weitere) rechtliche Beurteilung hat das Berufungsgericht aber ohnedies eine unrichtige Bilanzierung durch den Kläger unterstellt. Letzteres gilt auch für die vom Berufungsgericht in Frage gestellte Feststellung, wonach der von ihrer früheren Alleingesellschafterin zu übernehmende Verlust der Beklagten S 3,911.000,- betragen habe.

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (Ris-Justiz RS0042936; zuletzt 4 Ob 171/97v). Davon kann aber bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Punktes V. des Rahmenvertrages vom 21.11.1990 iS einer Verpflichtung der früheren Alleingesellschafterin der Beklagten, nicht nur die in der Bilanz ausgewiesenen, sondern die tatsächlich noch dem Jahr 1990 zuzurechnenden Verluste zu decken, nicht die Rede sein. Mit dieser Auslegung konnte die Revisionswerberin auch nicht in unzulässiger Weise überrascht werden, weil sie dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers entspricht.Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (Ris-Justiz RS0042936; zuletzt 4 Ob 171/97v). Davon kann aber bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Punktes römisch fünf. des Rahmenvertrages vom 21.11.1990 iS einer Verpflichtung der früheren Alleingesellschafterin der Beklagten, nicht nur die in der Bilanz ausgewiesenen, sondern die tatsächlich noch dem Jahr 1990 zuzurechnenden Verluste zu decken, nicht die Rede sein. Mit dieser Auslegung konnte die Revisionswerberin auch nicht in unzulässiger Weise überrascht werden, weil sie dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers entspricht.

Daß das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 23.6.1993 von einer Festsetzung der (zu ersetzenden) Verluste mit S 3,6 Mio spricht, ist eine (dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten nicht widersprechende) Wertung dieses Vergleiches, die keine Aktenwidrigkeit begründen kann. Überdies ist die rechtliche Qualifikation der auch von der Beklagten als schadens- mindernd bezeichneten Vereinbarung für die weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes irrelevant.

Auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, ein allfälliger Schaden der Beklagten sei nur dadurch entstanden, daß sie ihren Anspruch auf gänzliche Verlustabdeckung nicht realisierte, sondern sich mit der im Vergleich vom 23.6.1993 vereinbarten, (ihren Behauptungen nach) zu geringen Zahlung ihrer früheren Alleingesellschafterin zufrieden gab, entspricht dem Vorbringen des Klägers und konnte die Beklagte daher nicht in unzulässiger Weise überraschen. Diese Rechtsauffassung wäre nur dann unrichtig, wenn die vorher (noch unter Mitwirkung des Klägers) abgeschlossenen Vereinbarungen vom 18.2.1991 und vom 27.1.1992 bestehende Ansprüche der Beklagten endgültig erledigt hätten. Derartiges ist den erstgerichtlichen Feststellungen aber nicht zu entnehmen, worin das Berufungsgericht keinen Feststellungsmangel erblickt, weil es davon ausgeht, daß die Beklagte eine derartige Wirkung der beiden Vereinbarungen vom 18.2.1991 und vom 27.1.1992 nicht schlüssig behauptet hat. Die Auslegung des Parteienvorbringens ist aber ebenfalls eine Frage des Einzelfalles, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung rechtfertigt (RZ 1994/45 mwN). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, zumal zwar die Beklagte - ohne jedes Beweisanbot - ausführte, daß durch die ersten beiden Vereinbarungen alle Ansprüche bereinigt und verglichen werden sollten, andererseits aber - trotz des unstrittigen Umstandes, daß im Vergleich vom 23.6.1993 eine weitere Zahlung ihrer früheren Alleingesellschafterin vereinbart wurde - vorbrachte, daß sie wegen des vorangegangenen Vergleiches im Vergleich vom 23.6.1993 eine "bereits stark geschwächte Verhandlungsposition" gehabt habe, wodurch "schlechte Voraussetzungen für die verspätete und erschwerte Geltendmachung" ihrer Ansprüche geschaffen worden seien (S 3 f in ON 25). Daß das Berufungsgericht angesichts dieses Vorbringens die schlüssige Behauptung eines verbindlichen Ausschlusses weiterer Forderungen der Beklagten durch die beiden ersten Vereinbarungen verneint und im Fehlen entsprechender Feststellungen keinen Feststellungsmangel erblickt hat, stellt daher keine auffallende, die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung dar.

Die von der Beklagten geltend gemachten "Entschleierungskosten" sind - wie schon das Berufungsgericht vermutete und nunmehr von der Revisionswerberin bestätigt wurde - nicht ihr, sondern ihrem nunmehrigen Alleingesellschafter aufgelaufen. Die Beklagte hat zwar behauptet, daß letzterer ihr seine Schadenersatzansprüche gegen den Kläger abgetreten habe, hat aber zu solchen Ansprüchen des nunmehrigen Alleingesellschafters keinerlei Vorbringen erstattet und insbesondere mit keinem Wort behauptet, worin die Rechtsgrundlage für solche Ansprüche gelegen sei. Derartige Behauptungen wären aber erforderlich gewesen, weil der Geschäftsführer für die Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nur der Gesellschaft, nicht aber dem einzelnen Gesellschafter haftet (SZ 64/143 uva; Ris-Justiz RS0059432

u. RS0059975).

Ob das Vorbringen der Beklagten zum von ihr behaupteten Zinsenschaden ausreichend bestimmt und schlüssig ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber hier nicht die Rede sein, weil die Beklagte diese Forderung weder beziffert (RS0034059) noch sonst näher konkretisiert hat. Dies erkennt sie offenbar selbst, zumal sie in ihrem Rechtsmittel die Frage, ob diese Forderung schlüssig geltend gemacht wurde, "dahingestellt bleiben" läßt.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Ausnahmebestimmung des § 580a Abs 2 ZPO, wonach eine vor Zustellung der Freistellungsmitteilung erstattete Revisionsbeantwortung im Falle der Verwerfung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, kommt hier nicht zum Tragen: Das Berufungsgericht hatte nämlich in seine (insofern erst nachträglich berichtigte) Entscheidung ursprünglich keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aufgenommen, weil es - zu Unrecht - die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als gegeben erachtet hatte. Die Beklagte hatte ihr Rechtsmittel daher zunächst als ordentliche Revision ausgeführt. Die Revisionsbeantwortung des Klägers, in der er auf das Fehlen des Zulassungsausspruches und auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, entsprach daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 580 a, Absatz 2, ZPO, wonach eine vor Zustellung der Freistellungsmitteilung erstattete Revisionsbeantwortung im Falle der Verwerfung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, kommt hier nicht zum Tragen: Das Berufungsgericht hatte nämlich in seine (insofern erst nachträglich berichtigte) Entscheidung ursprünglich keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aufgenommen, weil es - zu Unrecht - die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als gegeben erachtet hatte. Die Beklagte hatte ihr Rechtsmittel daher zunächst als ordentliche Revision ausgeführt. Die Revisionsbeantwortung des Klägers, in der er auf das Fehlen des Zulassungsausspruches und auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, entsprach daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E48133 08BA1827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00182.97S.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_008OBA00182_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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