Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am ***** Käthe B*****, einstweiliger Sachwalter Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Umbestellung des einstweiligen Sachwalters infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Enkels Sascha G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.Mai 1997, GZ 43 R 418/97g-106, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Enkels der Betroffenen Sascha G*****, die als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Enkels der Betroffenen Sascha G*****, die als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der sich auf § 249 Abs 2 AußStrG stützenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 510/95 sowie 8 Ob 1641/94) zutreffend davon ausgegangen, daß in Frage der Auswechslung eines Sachwalters nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter, nicht aber auch noch anderen Personen, und daher auch nicht dem Einschreiter als Enkel der Betroffenen ein Rekursrecht zusteht.Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der sich auf Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG stützenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 510/95 sowie 8 Ob 1641/94) zutreffend davon ausgegangen, daß in Frage der Auswechslung eines Sachwalters nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter, nicht aber auch noch anderen Personen, und daher auch nicht dem Einschreiter als Enkel der Betroffenen ein Rekursrecht zusteht.
Anmerkung
E48236 08A02807European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00280.97B.1030.000Dokumentnummer
JJT_19971030_OGH0002_0080OB00280_97B0000_000