TE OGH 1997/10/30 8Ob342/97w

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Widerbeklagten Dr.Alois K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Beklagte und Widerklägerin Eva K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung, aus Anlaß der außerordentlichen Revision des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Juni 1997, GZ 17 R 33/97s-65, womit infolge Berufung des Klägers und Widerbeklagten das Urteil des Lnadesgerichtes Krems vom 31.Oktober 1996, GZ 4 Cg 103/95g, 4 Cg 149/95x-53, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag übermittelt.

Der Revisionsverfahren wird bis zur Erledigung der die Mitglieder des erkennenden Berufungssenates betreffenden Ablehnungsantrages des Klägers und Widerbeklagten unterbrochen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.6.1997, GZ 17 R 33/97s-65, wurde der Berufung des Klägers und Widerbeklagten teilweise Folge gegeben und das Urteil dahin abgeändert, daß es insgesamt zu lauten hat:

"Die zwischen dem am 16.12.***** geborenen Dr.jur.Alois Friedrich K***** und der am 11.3.***** geborenen Eva Klementine K*****, geborene Gall, am 7.11.***** unter Nr 995/1975 vor dem Standesamt L***** geschlossene Ehe wird mit der Wirkung geschieden, daß sie mit Rechtskraft dieses Urteil aufgelöst ist. Das Verschulden trifft beide Teile. Das Verschulden des Klägers und Widerbeklagten Dr.Alois K***** überwiegt.

Kostenentscheidung..........

Die ordentliche Revision ist unzulässig".

Rechtliche Beurteilung

In der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten außerordentlichen Revision (ON 71) bringt der Kläger und Widerbeklagte unter anderem unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Nichtigkeit (auf den AS 290, 297 wird § 281 Abs 1 Z 4 StPO zitiert, gemeint ist offensichtlich § 477 Abs 1 Z 1 ZPO) vor, die namentlich angeführten Richter des Berufungssenates seien wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen. Ein solcher Ablehnungsantrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden (Mayer in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 21 JN). Das Rechtsmittelverfahren ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages zu unterbrechen (JBl 1989, 664 mwH; Mayer aaO; 9 ObA 252/97t).In der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten außerordentlichen Revision (ON 71) bringt der Kläger und Widerbeklagte unter anderem unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Nichtigkeit (auf den AS 290, 297 wird Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zitiert, gemeint ist offensichtlich Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) vor, die namentlich angeführten Richter des Berufungssenates seien wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen. Ein solcher Ablehnungsantrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden (Mayer in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 21, JN). Das Rechtsmittelverfahren ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages zu unterbrechen (JBl 1989, 664 mwH; Mayer aaO; 9 ObA 252/97t).

Das Berufungsgericht wird vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben (§ 23 JN); nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag wird der Akt zur Behandlung der außerordentlichen Revision vorzulegen sein.Das Berufungsgericht wird vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben (Paragraph 23, JN); nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag wird der Akt zur Behandlung der außerordentlichen Revision vorzulegen sein.

Anmerkung

E48074 08A03427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00342.97W.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_0080OB00342_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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