Kopf
1Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Manfred I*****, und
2.) Martin G*****, beide vertreten durch Dr.Benno Johannes Wageneder und Dr.Claudia Maria Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, folgenden2.) Martin G*****, beide vertreten durch Dr.Benno Johannes Wageneder und Dr.Claudia Maria Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die beiden Kläger behaupten in ihrem auf § 9 Abs 4 AHG gestützten Delegationsantrag, Amtshaftungs- ansprüche gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidrigem Handeln von Organen des Oberlandesgerichts Linz in einem Zivilprozeß zu haben, weshalb sie zufolge Ablehnung ihres Anspruchs durch den von der Finanzprokuratur vertretenen Rechtsträger gezwungen seien, eine Amtshaftungsklage - gemeint: in Zukunft - einzubringen.Die beiden Kläger behaupten in ihrem auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG gestützten Delegationsantrag, Amtshaftungs- ansprüche gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidrigem Handeln von Organen des Oberlandesgerichts Linz in einem Zivilprozeß zu haben, weshalb sie zufolge Ablehnung ihres Anspruchs durch den von der Finanzprokuratur vertretenen Rechtsträger gezwungen seien, eine Amtshaftungsklage - gemeint: in Zukunft - einzubringen.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag muß der Abweisung verfallen, weil Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe (1 Nd 17/95), durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungs- verfahrens (1 Nd 15/95; Mader in Schwimann2, § 9 AHG Rz 8) oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens (vgl dazu Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 233, je mwN) ist. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination (vgl Vrba/Zechner aaO 232) - einer Delegierung an ein anderes Gericht.Der Antrag muß der Abweisung verfallen, weil Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe (1 Nd 17/95), durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungs- verfahrens (1 Nd 15/95; Mader in Schwimann2, Paragraph 9, AHG Rz 8) oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens vergleiche dazu Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 233, je mwN) ist. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination vergleiche Vrba/Zechner aaO 232) - einer Delegierung an ein anderes Gericht.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E48154 01J00127European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00012.97.1031.000Dokumentnummer
JJT_19971031_OGH0002_0010ND00012_9700000_000