TE OGH 1997/11/4 10ObS339/97v

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele und SR Dr.Kurt Scherzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emilie H*****, vertreten durch Dr.Bernhard Huber und Mag.Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 82-84, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juli 1997, GZ 12 Rs 163/97w-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.März 1997, GZ 11 Cgs 69/96v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Das Berufungsgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß das im Zusammenhang mit der Feststellung über die Möglichkeit des Verlassens des Hauses durch die Pflegeperson verwendete Wort "einmal" nicht ziffernmäßig, sondern im Sinne von gelegentlich, also auch mehrmals täglich zu verstehen ist. Dies ergibt sich logisch daraus, daß festgestellt wurde, daß es ausreicht, wenn einmal stündlich nach der Klägerin gesehen wird, sowie daß untertags die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson im Haus nicht erforderlich ist.

Gemäß § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG gebührt Pflegegeld der Stufe 6 dann, wenn der Pflegebedarf nach Abs 1 leg cit durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (was bei der Klägerin unstrittig zutrifft), wenn zusätzlich dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuhaltender Pflegeaufwand erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die (weitgehend) permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen erforderlich ist (Pfeil, BPGG 98). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen reicht es untertags aus, wenn stündlich bei der Klägerin Nachschau gehalten wird. Damit ist aber während des größten Teiles eines 24-Stundentages die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nicht notwendig. Daß nur während der Nacht ständig jemand im Haus rufbereit sein muß, erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 nicht. Auch aus den in der Revision zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen läßt sich ein anderes Ergebnis nicht ableiten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 BPGG gebührt Pflegegeld der Stufe 6 dann, wenn der Pflegebedarf nach Absatz eins, leg cit durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (was bei der Klägerin unstrittig zutrifft), wenn zusätzlich dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuhaltender Pflegeaufwand erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die (weitgehend) permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen erforderlich ist (Pfeil, BPGG 98). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen reicht es untertags aus, wenn stündlich bei der Klägerin Nachschau gehalten wird. Damit ist aber während des größten Teiles eines 24-Stundentages die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nicht notwendig. Daß nur während der Nacht ständig jemand im Haus rufbereit sein muß, erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 nicht. Auch aus den in der Revision zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen läßt sich ein anderes Ergebnis nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E48487 10C03397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00339.97V.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_010OBS00339_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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