TE OGH 1997/11/4 10ObS338/97x

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa S*****, vertreten durch Dr.Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, zu Handen des Amtes der NÖ Landesregierung, 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Mai 1997, 9 Rs 12/97v-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei des Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Juni 1996, GZ 5 Cgs 15/96i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezog zunächst seit 1.10.1991 laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.10.1991 Pflegegeld nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz LGBl 9200. Seit 1.10.1992 bezieht sie von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten laut deren Bescheid vom 15.3.1993 eine Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG. Ihr Antrag an diesen Versicherungsträger vom 30.9.1992 auf Hilflosenzuschuß wurde mit Bescheid vom 14.4.1993 abgelehnt, ebenso in der Folge auf Leistung von Pflegegeld mangels Erreichens der Mindeststundenzahl von 50 pro Monat; die dagegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Bis 30.11.1995 erhielt die Klägerin jedoch weiterhin von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine als Pflegegeld bezeichnete Leistung von zuletzt monatlich S 2.635, welche mit Schreiben vom 9.11.1995 per 30.11.1995 unter Hinweis auf den Bezug der Berufsunfähigkeitspension samt Möglichkeit der Beantragung von Bundespflegegeld eingestellt wurde.Die Klägerin bezog zunächst seit 1.10.1991 laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.10.1991 Pflegegeld nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz Landesgesetzblatt 9200. Seit 1.10.1992 bezieht sie von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten laut deren Bescheid vom 15.3.1993 eine Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, ASVG. Ihr Antrag an diesen Versicherungsträger vom 30.9.1992 auf Hilflosenzuschuß wurde mit Bescheid vom 14.4.1993 abgelehnt, ebenso in der Folge auf Leistung von Pflegegeld mangels Erreichens der Mindeststundenzahl von 50 pro Monat; die dagegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Bis 30.11.1995 erhielt die Klägerin jedoch weiterhin von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine als Pflegegeld bezeichnete Leistung von zuletzt monatlich S 2.635, welche mit Schreiben vom 9.11.1995 per 30.11.1995 unter Hinweis auf den Bezug der Berufsunfähigkeitspension samt Möglichkeit der Beantragung von Bundespflegegeld eingestellt wurde.

In ihrer Klage begehrt sie die Bezahlung eines Ausgleiches nach § 32 NÖ PGG über den 30.11.1995 hinaus. Die Bezeichnung der zunächst als beklagte Partei in Anspruch genommenen Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde später vom Erstgericht (im Einvernehmen mit den Parteien) auf "Land Niederösterreich" richtiggestellt.In ihrer Klage begehrt sie die Bezahlung eines Ausgleiches nach Paragraph 32, NÖ PGG über den 30.11.1995 hinaus. Die Bezeichnung der zunächst als beklagte Partei in Anspruch genommenen Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde später vom Erstgericht (im Einvernehmen mit den Parteien) auf "Land Niederösterreich" richtiggestellt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es qualifizierte zwar das Mitteilungsschreiben der genannten Bezirkshauptmannschaft als Bescheid, verneinte jedoch die Anspruchsberechtigung der Klägerin. Diese gehöre als Empfängerin einer Bundespensionsleistung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem maßgeblichen Landespflegegeldgesetz und habe damit weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf eine Ausgleichszahlung nach diesem Landesgesetz. Die bisherigen Leistungen der Bezirkshauptmannschaft seit 1.7.1993 (Inkrafttreten der Pflegegeldgesetze) seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Da mit dem Inkrafttreten des BPGG und der landesgesetzlichen Pflegegeldgesetze frühere dieser Materie artverwandte Regelungen, darunter auch die diesbezüglichen Bestimmungen des NÖ SHG, aufgehoben worden seien (§ 27 NÖ PGG), richte sich der Anspruch der Klägerin auf Landespflegegeld (und damit auch auf den von ihr begehrten Ausgleich) ausschließlich danach, ob sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 3 leg cit gehöre. Da sie jedoch eine Grundleistung (Pension) nach dem ASVG beziehe, würde diese Voraussetzung bei der Klägerin nicht erfüllt. Ihr Anspruch sei daher jedenfalls mit dem Inkrafttreten des NÖ PGG erloschen und die weitere Leistung von Pflegegeld durch die beklagte Partei somit mangels rechtlicher Grundlage zutreffend eingestellt worden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Da mit dem Inkrafttreten des BPGG und der landesgesetzlichen Pflegegeldgesetze frühere dieser Materie artverwandte Regelungen, darunter auch die diesbezüglichen Bestimmungen des NÖ SHG, aufgehoben worden seien (Paragraph 27, NÖ PGG), richte sich der Anspruch der Klägerin auf Landespflegegeld (und damit auch auf den von ihr begehrten Ausgleich) ausschließlich danach, ob sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 3, leg cit gehöre. Da sie jedoch eine Grundleistung (Pension) nach dem ASVG beziehe, würde diese Voraussetzung bei der Klägerin nicht erfüllt. Ihr Anspruch sei daher jedenfalls mit dem Inkrafttreten des NÖ PGG erloschen und die weitere Leistung von Pflegegeld durch die beklagte Partei somit mangels rechtlicher Grundlage zutreffend eingestellt worden.

Die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß das Entziehungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9.11.1995 (Beilage I) von den Vorinstanzen zutreffend als Bescheid qualifiziert wurde (siehe hiezu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, 10 ObS 2351/96z = DRdA 1997, 140). Des weiteren ist vorauszuschicken, daß der Oberste Gerichtshof - entgegen der Argumentation der Revisionswerberin zum offenbar noch in erster Instanz anhängigen Verfahren der Klägerin 4 Cgs 130/97w (wohl ebenfalls des Landesgerichtes Wiener Neustadt) gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten betreffend Leistung von (Bundes-)Pflegegeld schon deshalb nicht Stellung nehmen kann, weil dieses Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsstreites und damit auch nicht des einzig zur Beurteilung anstehenden Rechtsmittels an ihn ist.Vorauszuschicken ist, daß das Entziehungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9.11.1995 (Beilage römisch eins) von den Vorinstanzen zutreffend als Bescheid qualifiziert wurde (siehe hiezu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, 10 ObS 2351/96z = DRdA 1997, 140). Des weiteren ist vorauszuschicken, daß der Oberste Gerichtshof - entgegen der Argumentation der Revisionswerberin zum offenbar noch in erster Instanz anhängigen Verfahren der Klägerin 4 Cgs 130/97w (wohl ebenfalls des Landesgerichtes Wiener Neustadt) gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten betreffend Leistung von (Bundes-)Pflegegeld schon deshalb nicht Stellung nehmen kann, weil dieses Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsstreites und damit auch nicht des einzig zur Beurteilung anstehenden Rechtsmittels an ihn ist.

Auch darüber hinaus ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend. Zunächst ist der Revisionswerberin zu erwidern, daß der inzwischen mehrfach veröffentlichten Entscheidung

10 ObS 2351/96z (= ARD 4810/32/97 = DRdA 1997, 140 = ZASB 1997, 13 =

ASok 1997, 190 = infas 1997 S 25) ein anders gelagerter Sachverhalt

zugrundelag; diese Entscheidung kann daher nicht zur Stützung des Rechtsstandpunktes der Klägerin herangezogen werden.

Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall ist davon auszugehen, daß die frühere, auf dem NÖ SHG beruhende "pflegebezogene Leistung" durch § 27 NÖ PGG, wie bereits vom Berufungsgericht richtig ausgeführt, auf eine vollkommen neue Rechtsgrundlage gestellt wurde, sofern der Empfänger zum in § 3 NÖ PGG näher umschriebenen Personenkreis zählt. Voraussetzung für die Leistung eines (Landes-)Pflegegeldes nach dieser Gesetzesstelle ist es, daß der Antragsteller ua nicht eine der im § 3 BPGG angeführten Leistungen bezieht (Abs 1 Z 3). Daß es sich bei der von der Klägerin seit 1.10.1992 von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezogenen Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG um eine Leistung im Sinne des § 3 Abs 1 lit a BPGG handelt, vermag auch die Klägerin in ihrer Revision nicht zu entkräften. Nach § 32 des für die Klägerin maßgeblichen Landesgesetzes ist ab 1.7.1993 ein Ausgleich ua zu leisten, wenn das Pflegegeld (ab diesem Datum) betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile; Abs 1 Z 1). Wenn - wie hier - ein Anspruch nach dem Bundes- und nicht nach dem Landesrecht besteht, kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter (Pfeil, Pflegevorsorge, 433) Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 NÖ PGG erfüllt sein müssen. Nach § 3 leg cit hat jedoch die Klägerin (mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 Z 1) keinen Anspruch auf Leistung eines Landespflegegeldes, der auch jenen nach einem Ausgleich im Sinne des § 32 NÖ PGG umfaßt.Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall ist davon auszugehen, daß die frühere, auf dem NÖ SHG beruhende "pflegebezogene Leistung" durch Paragraph 27, NÖ PGG, wie bereits vom Berufungsgericht richtig ausgeführt, auf eine vollkommen neue Rechtsgrundlage gestellt wurde, sofern der Empfänger zum in Paragraph 3, NÖ PGG näher umschriebenen Personenkreis zählt. Voraussetzung für die Leistung eines (Landes-)Pflegegeldes nach dieser Gesetzesstelle ist es, daß der Antragsteller ua nicht eine der im Paragraph 3, BPGG angeführten Leistungen bezieht (Absatz eins, Ziffer 3,). Daß es sich bei der von der Klägerin seit 1.10.1992 von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezogenen Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, ASVG um eine Leistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, BPGG handelt, vermag auch die Klägerin in ihrer Revision nicht zu entkräften. Nach Paragraph 32, des für die Klägerin maßgeblichen Landesgesetzes ist ab 1.7.1993 ein Ausgleich ua zu leisten, wenn das Pflegegeld (ab diesem Datum) betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile; Absatz eins, Ziffer eins,). Wenn - wie hier - ein Anspruch nach dem Bundes- und nicht nach dem Landesrecht besteht, kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter (Pfeil, Pflegevorsorge, 433) Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3, NÖ PGG erfüllt sein müssen. Nach Paragraph 3, leg cit hat jedoch die Klägerin (mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer eins,) keinen Anspruch auf Leistung eines Landespflegegeldes, der auch jenen nach einem Ausgleich im Sinne des Paragraph 32, NÖ PGG umfaßt.

Da die Klägerin somit - zusammen- fassend - bereits seit 1.10.1992 eine der in § 3 BPGG angeführten (Bundes-)Leistungen bezieht, seit Inkrafttreten desselben am 1.7.1993 ausschließlich diesem Bundes- und nicht dem entsprechenden niederösterreichischen Landesgesetz unterliegt und nach diesem mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis jedenfalls bereits seit dem 1.7.1993 nur Ansprüche nach dem Bundesgesetz geltend machen kann, hat die beklagte Partei zutreffend die dennoch über dieses Datum hinaus gewährte Pflegegeldzahlung eingestellt; daß diese Entziehung nicht bereits früher, sondern erst im November 1995 veranlaßt wurde, hat hiebei bloß die Auswirkung, daß das bis dahin fortlaufend und ununterbrochen gewährte (Landes-)Pflegegeld nicht rückwirkend, sondern erst mit Ablauf dieses Monates eingestellt wurde. Die in der Entscheidung 10 ObS 2351/96z niedergelegten Gründe können hier nicht Platz greifen.Da die Klägerin somit - zusammen- fassend - bereits seit 1.10.1992 eine der in Paragraph 3, BPGG angeführten (Bundes-)Leistungen bezieht, seit Inkrafttreten desselben am 1.7.1993 ausschließlich diesem Bundes- und nicht dem entsprechenden niederösterreichischen Landesgesetz unterliegt und nach diesem mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis jedenfalls bereits seit dem 1.7.1993 nur Ansprüche nach dem Bundesgesetz geltend machen kann, hat die beklagte Partei zutreffend die dennoch über dieses Datum hinaus gewährte Pflegegeldzahlung eingestellt; daß diese Entziehung nicht bereits früher, sondern erst im November 1995 veranlaßt wurde, hat hiebei bloß die Auswirkung, daß das bis dahin fortlaufend und ununterbrochen gewährte (Landes-)Pflegegeld nicht rückwirkend, sondern erst mit Ablauf dieses Monates eingestellt wurde. Die in der Entscheidung 10 ObS 2351/96z niedergelegten Gründe können hier nicht Platz greifen.

Aus allen diesen Erwägungen war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 2 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48017 10C03387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00338.97X.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_010OBS00338_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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