TE Vfgh Beschluss 2002/6/10 B356/00

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Untersagung der Zuschlagserteilung mangels Beschwer infolge Widerrufs des Vergabeverfahrens vor Beschwerdeerhebung; Kostenzuspruch an beteiligte Partei

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im Rahmen des Neubaus eines Parkhauses die Errichtung einer Parkieranlage ausgeschrieben. Die Höhe des Gesamtbauvorhabens belief sich dabei auf etwa S 78,6 Millionen (etwa Euro 5,7 Millionen). Mehrere Bieter haben entsprechende Angebote gelegt.

Über Antrag der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA) vom 10. Jänner 2000, Z N-52/99-14, gegen die beschwerdeführende Gesellschaft eine einstweilige Verfügung dahin erlassen, daß im zugrundeliegenden Vergabeverfahren "bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Nachprüfungsantrag der [mitbeteiligten Partei] ... längstens aber bis zum 10. März 2000" die Erteilung des Zuschlags untersagt werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde vom 21. Februar 2000, in der die Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

3. Das BVA hat die dem Nachprüfungsverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakten vorgelegt und dabei darauf verwiesen, daß im Zuge der Entscheidung in der Hauptsache mit Bescheid vom 1. März 2000, Z N-52/99-22, die bekämpfte einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei. Dies komme nach Ansicht des BVA einer Klaglosstellung gleich, sodaß das gegenständliche Beschwerdeverfahren durch den Verfassungsgerichtshof einzustellen wäre.

4. Die dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogenen Antragsteller vor dem BVA haben eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung erstattet, in der die Ansicht vertreten wird, daß die beschwerdeführende Gesellschaft "durch ihren eigenen Widerruf des Ausschreibungsverfahrens seit 11.01.2000, also lange vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, spätestens aber seit dem Bescheid vom 1.3.2000 nicht mehr beschwert" sei. Sie begehre sohin, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der beschwerdeführenden Gesellschaft den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2000 mit, daß sie sich nicht als klaglos gestellt erachte: Zwischen 30. Dezember 1999 und 1. März 2000 sei das Bauvorhaben grundlos verzögert worden. "Unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Willkür ist durch den Bescheid vom 1.3.2000 daher keine Klaglosstellung gegeben." Für den Fall einer Einstellung des Verfahrens beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft jedenfalls Kostenzuspruch.

II. 1. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist, wenn somit nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil des Beschwerdeführers vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11.764/1988, 12.087/1989, VfGH 28.11.2000, B1742/00).

Der vorliegend bekämpfte Bescheid, mit dem die Erteilung des Zuschlags im gegenständlichen Vergabeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVA, längstens aber bis zum 10. März 2000 untersagt werden sollte, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 10. Jänner 2000 per Telefax zugestellt. Am 11. Jänner 2000 hat die beschwerdeführende Gesellschaft der beteiligten Partei per Fax mitgeteilt, daß die gegenständliche Ausschreibung "gemäß Ö-Norm 2050, Pkt. 4.8.1. widerrufen" werde, "da nachträglich u.a. wesentliche Einsparungsmöglichkeiten hervorgekommen" seien. Auf den Widerruf des Vergabeverfahrens und die erfolgte Verständigung der beteiligten Bieter hievon verweist die beschwerdeführende Gesellschaft auch in ihrer im Nachprüfungsverfahren am 12. Jänner 2000 abgegebenen Stellungnahme vor dem BVA (vgl. Z N-52/99-15).

Da durch den von ihr selbst veranlaßten Widerruf des Vergabeverfahrens dieses beendet war und eine Erteilung des Zuschlages sohin nicht mehr in Frage kommen konnte, war die beschwerdeführende Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt durch die angefochtene - einen Zuschlag untersagende - einstweilige Verfügung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist. Die in der Äußerung vom 30. Mai 2000 aufgestellte Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, das Bauvorhaben sei "zwischen 30.12.1999 und 1.3.2000 [...] grundlos verzögert" worden, ist angesichts des Umstandes, daß sie selbst das Vergabeverfahren am 11. Jänner 2000 widerrufen hat, nicht nachvollziehbar.

Da die Beschwerde sohin mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war, war auf die Frage nicht einzugehen, ob durch den Bescheid des BVA vom 1. März 2000, Z N-52/99-22, mit dem der zugrundeliegende Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei mangels Zuständigkeit des BVA schließlich zurückgewiesen wurde und durch den laut Spruch die angefochtene einstweilige Verfügung außer Kraft gesetzt wurde, nicht auch materielle Klaglosstellung vorliegen würde.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Der beteiligten Partei waren in Anwendung des §88 VfGG Kosten zuzusprechen, weil sie auf Seiten der obsiegenden Partei interveniert und durch ihre Äußerung zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. VfSlg. 10.228/1984, 15.555/1999); im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B356.2000

Dokumentnummer

JFT_09979390_00B00356_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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