TE OGH 1997/11/4 10ObS354/97z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele und SR Dr.Kurt Scherzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans S*****, Landwirt, *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juni 1997, GZ 11 Rs 160/97x-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.März 1997, GZ 24 Cgs 229/96i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Anhebung des Anfallsalters von 55 auf nunmehr 57 Jahre mit Wirkung vom 1.9.1996 mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 keine Auswirkung auf Versicherungsfälle hat, die vor dem 1.9.1996 eingetreten sind. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Anhebung des Anfallsalters von 55 auf nunmehr 57 Jahre mit Wirkung vom 1.9.1996 mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 keine Auswirkung auf Versicherungsfälle hat, die vor dem 1.9.1996 eingetreten sind. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 48, ASGG).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits (zuletzt 10 ObS 298/97i) ausgesprochen, daß es sich beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall handelt. Zum Erfordernis des Anfallsalters tritt im Fall des § 122c BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müßten beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Der Versicherungsfall ist danach nur dann eingetreten, wenn sowohl das erforderliche Alter erreicht ist als auch die Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger nicht nur im August 1996, also vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das 55. Lebensjahr vollendet hatte, sondern auch bereits zu diesem Zeitpunkt außer Stande war, der von ihm zuvor durch 60 Monate ausgeübten Tätigkeit weiter nachzugehen. Der Versicherungsfall hat mit dem am 1.9.1996 eingetretenen Stichtag nur insofern zu tun, als er ihn im Hinblick auf den Antrag auslöste. Da er nicht auf den Monatsersten fiel, war Stichtag der folgende Monatserste, also der 1.9.1996, mit dem die geänderten Bestimmungen des § 122c Abs 1 BSVG in Kraft traten. Mögen auch alle sonstigen auf den Stichtag ausgerichteten sekundären Anspruchsvoraussetzungen nach der zwingenden neuen Rechtslage zu beurteilen seien, so konnte sich hier jedoch an den bereits vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfall nichts ändern, weil keine Übergangsbestimmungen der neuen Regelung ihre Einwirkung auf den schon eingetretenen Versicherungsfall regeln. Die neue Regelung konnte daher nur Versicherungsfälle betreffen, die frühestens ab 1.9.1996 eingetreten sind und der vollen Einwirkung der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffenen neuen Rechtslage unterstanden. Da beim Kläger beide primären Leistungsvoraussetzungen vor dem 1.9.1996 eingetreten sind, konnte er die Pension nach alter Rechtslage trotz des zeitgleich mit der neuen Rechtslage wirksam gewordenen Stichtages beantragen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits (zuletzt 10 ObS 298/97i) ausgesprochen, daß es sich beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall handelt. Zum Erfordernis des Anfallsalters tritt im Fall des Paragraph 122 c, BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müßten beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Der Versicherungsfall ist danach nur dann eingetreten, wenn sowohl das erforderliche Alter erreicht ist als auch die Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger nicht nur im August 1996, also vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das 55. Lebensjahr vollendet hatte, sondern auch bereits zu diesem Zeitpunkt außer Stande war, der von ihm zuvor durch 60 Monate ausgeübten Tätigkeit weiter nachzugehen. Der Versicherungsfall hat mit dem am 1.9.1996 eingetretenen Stichtag nur insofern zu tun, als er ihn im Hinblick auf den Antrag auslöste. Da er nicht auf den Monatsersten fiel, war Stichtag der folgende Monatserste, also der 1.9.1996, mit dem die geänderten Bestimmungen des Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG in Kraft traten. Mögen auch alle sonstigen auf den Stichtag ausgerichteten sekundären Anspruchsvoraussetzungen nach der zwingenden neuen Rechtslage zu beurteilen seien, so konnte sich hier jedoch an den bereits vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfall nichts ändern, weil keine Übergangsbestimmungen der neuen Regelung ihre Einwirkung auf den schon eingetretenen Versicherungsfall regeln. Die neue Regelung konnte daher nur Versicherungsfälle betreffen, die frühestens ab 1.9.1996 eingetreten sind und der vollen Einwirkung der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffenen neuen Rechtslage unterstanden. Da beim Kläger beide primären Leistungsvoraussetzungen vor dem 1.9.1996 eingetreten sind, konnte er die Pension nach alter Rechtslage trotz des zeitgleich mit der neuen Rechtslage wirksam gewordenen Stichtages beantragen.

Anmerkung

E48018 10C03547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00354.97Z.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_010OBS00354_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten