Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine S*****, Krankenschwester, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Franz Anton K*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (Streitwert 24.000 S sA), aus Anlaß des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 21.Mai 1997, GZ 10 R 146/97s-24, mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 27. März 1997, GZ 1 C 523/96y-18, als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Rekurses an die beklagte Partei zuzustellen und nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder Verstreichen der hiefür offenstehenden Frist zur Entscheidung über den Rekurs wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Die am 20.3.1978 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Herzogenburg vom 6.12.1995 aus dem Alleinverschulden der Klägerin geschieden. Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 675 KG ***** mit dem Haus *****.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten zur Räumung der von ihm benützten Räume in diesem Haus zu verpflichten. Dieser benütze die Räume seit der Scheidung ohne Rechtstitel.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Liegenschaft sei der Klägerin mit Übergabsvertrag vom 7.4.1987 übergeben worden, wobei für die Übergeberin ein lebenslängliches Wohnrecht sowie verschiedene Ausgedingsleistungen vereinbart worden seien. Bei der Wohnung handle es sich um die gemeinsame Ehewohnung, die gemäß § 81 EheG der Aufteilung unterliege; ein Aufteilungsantrag sei gestellt worden. Der streitige Rechtsweg sei daher unzulässig.Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Liegenschaft sei der Klägerin mit Übergabsvertrag vom 7.4.1987 übergeben worden, wobei für die Übergeberin ein lebenslängliches Wohnrecht sowie verschiedene Ausgedingsleistungen vereinbart worden seien. Bei der Wohnung handle es sich um die gemeinsame Ehewohnung, die gemäß Paragraph 81, EheG der Aufteilung unterliege; ein Aufteilungsantrag sei gestellt worden. Der streitige Rechtsweg sei daher unzulässig.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren der Klägerin im zweiten Rechtsgang neuerlich statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, Folge, hob das erstgerichtliche Urteil als nichtig auf und verwies die Sache in das Verfahren außer Streitsachen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, so ist die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einbringen. In Analogie zu dieser Bestimmung ist auch das Rekursverfahren nach Überweisung in das außerstreitige Verfahren zweiseitig (EvBl 1986/105=EFSlg 49.415=JUS 9, 13; Kodek in Rechberger Anm 3 zu § 521 a ZPO).Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, so ist die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einbringen. In Analogie zu dieser Bestimmung ist auch das Rekursverfahren nach Überweisung in das außerstreitige Verfahren zweiseitig (EvBl 1986/105=EFSlg 49.415=JUS 9, 13; Kodek in Rechberger Anmerkung 3 zu Paragraph 521, a ZPO).
Das Erstgericht hat die dargelegten Bestimmungen unbeachtet gelassen. Die Rekurswerberin hat ihr Rechtsmittel zwar zweifach eingebracht, doch ist eine Zustellung an den Beklagten unterblieben. Die Gleichschrift des Rekurses wird an den Beklagten zuzustellen und der Akt nach Einlangen der Rekursbeantwortung bzw nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist zur Entscheidung über den Rekurs wieder vorzulegen sein.
Anmerkung
E49139 10A03227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00322.97V.1104.000Dokumentnummer
JJT_19971104_OGH0002_0100OB00322_97V0000_000