TE OGH 1997/11/4 10ObS386/97f

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei Lech M*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.September 1997, GZ 8 Rs 210/97d-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.März 1997, GZ 3 Cgs 94/96a-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat sich mit den vom Kläger in der Berufung im Rahmen der Bekämpfung der Beweiswürdigung vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und dabei auch die Ergebnisse der informativen Befragung des Klägers in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sowie die in der Folge vorgenommene Ergänzung der Gutachten der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt. Der vom Kläger gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Judikatur, daß die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung bildet, wenn nicht eine Abweichung hiefür unter besonderen Umständen geboten ist (SSV-NF 7/127 uva). Für das Vorliegen eines Härtefalles bestehen aber keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E48491 10C03867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00386.97F.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_010OBS00386_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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