Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 15 Vr 1680/96 anhängigen Strafsache gegen Maximilian S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.Oktober 1997, AZ 10 Bs 439/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 15 römisch fünf r 1680/96 anhängigen Strafsache gegen Maximilian S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.Oktober 1997, AZ 10 Bs 439/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Maximilian S***** wird in der bezeichneten Strafsache seit 24.Jänner 1997 in Untersuchungshaft angehalten.
Am 29.Oktober 1997 wurde seine gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357, 358/97, auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit c StPO erhobene Grundrechtsbeschwerde abgewiesen.Am 29.Oktober 1997 wurde seine gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357, 358/97, auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera c, StPO erhobene Grundrechtsbeschwerde abgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 12.August 1997 hatte er unter Berufung auf eine Krankheit seine Enthaftung beantragt, welche mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.September 1997 ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelehnt wurde.
Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die auf Grund einer Beschwerde des S***** ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.Oktober 1997 (AZ 10 Bs 439/97), worin dem Erstgericht eine erneute Beschlußfassung "im Rahmen einer Haftverhandlung oder im Zuge der für den 22.Oktober 1997 anberaumten Hauptverhandlung" aufgetragen wurde. Sie bezeichnet dazu ausdrücklich (s.Antrag) "die rechtsirrige Anwendung des § 196 StPO, der §§ 207 bis 211 StPO und des § 183 iVm den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes" als grundrechtsverletzend.Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die auf Grund einer Beschwerde des S***** ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.Oktober 1997 (AZ 10 Bs 439/97), worin dem Erstgericht eine erneute Beschlußfassung "im Rahmen einer Haftverhandlung oder im Zuge der für den 22.Oktober 1997 anberaumten Hauptverhandlung" aufgetragen wurde. Sie bezeichnet dazu ausdrücklich (s.Antrag) "die rechtsirrige Anwendung des Paragraph 196, StPO, der Paragraphen 207 bis 211 StPO und des Paragraph 183, in Verbindung mit den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes" als grundrechtsverletzend.
Rechtliche Beurteilung
Eine ohne Verletzung des § 114 Abs 4 erster Satz, zweiter Halbsatz StPO ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann an sich schon mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.Eine ohne Verletzung des Paragraph 114, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz StPO ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann an sich schon mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.
§ 196 StPO, aus dem der Beschwerdeführer eine vermeintliche Pflicht des Gerichtshofes zweiter Instanz, "meritorisch in der Sache selbst" zu entscheiden, ableitet, gehört dem Rechtsbestand seit Jahren nicht mehr an (vgl BGBl 1993/526).Paragraph 196, StPO, aus dem der Beschwerdeführer eine vermeintliche Pflicht des Gerichtshofes zweiter Instanz, "meritorisch in der Sache selbst" zu entscheiden, ableitet, gehört dem Rechtsbestand seit Jahren nicht mehr an vergleiche BGBl 1993/526).
Eine nicht in die strafgerichtliche Zuständigkeit fallende Verfügung oder Unterlassung (hier: § 183 Abs 1 StPO iVm § 71 Abs 2 StVG; § 188 Abs 3 StPO) scheidet aus dem Anwendungsbereich des GRBG von vorneherein aus.Eine nicht in die strafgerichtliche Zuständigkeit fallende Verfügung oder Unterlassung (hier: Paragraph 183, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, StVG; Paragraph 188, Absatz 3, StPO) scheidet aus dem Anwendungsbereich des GRBG von vorneherein aus.
Schließlich haben die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, es werde der Anklage Folge gegeben (§ 214 StPO), bezogenen Argumente auf sich zu beruhen, weil diese Entscheidung weder ausdrücklich (§ 3 Abs 1 GRBG) angefochten wurde, noch angefochten werden kann (13 Os 159/97).Schließlich haben die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, es werde der Anklage Folge gegeben (Paragraph 214, StPO), bezogenen Argumente auf sich zu beruhen, weil diese Entscheidung weder ausdrücklich (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) angefochten wurde, noch angefochten werden kann (13 Os 159/97).
Weil die Beschwerde mit der schlichten Behauptung, die Dauer der Untersuchungshaft sei mit sechs Monaten begrenzt, auf die gesetzlichen Kriterien für die Überschreitung dieser Frist nicht eingeht, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Darstellung (§ 194 Abs 3 StPO).Weil die Beschwerde mit der schlichten Behauptung, die Dauer der Untersuchungshaft sei mit sechs Monaten begrenzt, auf die gesetzlichen Kriterien für die Überschreitung dieser Frist nicht eingeht, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Darstellung (Paragraph 194, Absatz 3, StPO).
Die Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung einzelner Argumente der Beschwerde.Die Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung einzelner Argumente der Beschwerde.
Anmerkung
E47894 13D01677European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00167.97.1104.000Dokumentnummer
JJT_19971104_OGH0002_0130OS00167_9700000_000