TE OGH 1997/11/4 10ObS317/97h

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele und SR Dr.Kurt Scherzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Peter Wagner und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juli 1997, GZ 12 Rs 169/97f-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.April 1997, GZ 14 Cgs 250/96s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die in SSV-NF 9/32 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.3.1995, 10 ObS 25/95, hingewiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag und in der ausgesprochen wurde, daß dann, wenn eine verpachtete Liegenschaft im Miteigentum getrennt lebender Ehegatten steht, für die Berechnung des Nettoeinkommens nach § 140 Abs 7 BSVG (Pauschalanrechnung) zunächst vom Einheitswert der Gesamtliegenschaft auszugehen und der danach ermittelte Pauschalbetrag entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ausgleichszulagenberechtigten zu teilen ist. Dieser Rechtsgrundsatz gilt entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch dann, wenn die Liegenschaft im Miteigentum anderer Personen (als Ehegatten) steht, weil die Argumentation mit beitragsrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs 3 lit b und e BSVG) nicht zielführend ist: Wie der Senat schon in der oben zitierten Entscheidung dargelegt hat, ist eine Heranziehung anteiliger Einheitswerte für den Fall des § 140 Abs 7 BSVG eben nicht vorgesehen. Wie die Klägerin zutreffend einwendet, sind Beitragsrecht und Leistungsrecht nicht identisch. Die Aliquotierungsbestimmung des § 140 Abs 6 BSVG sieht vor, daß bei anteiligem Miteigentum an der Bewirtschaftung des Betriebes nur das im Verhältnis des Anteils am Betrieb zufließende Nettoeinkommen aufgerechnet werden kann. Nach der "Begrenzungsbestimmung" des Abs 7 ist ein Höchstbetrag am fiktiven Ausgedinge bei Ehegatten bis zu einem Einheitswert von 77.000 S und bei alleinstehenden Personen bis zu einem solchen von 54.000 S mit 35 vH des Richtsatzes zu bewerten. Wenn nun der höchste belastbare Betrag eines fiktiven Ausgedingewertes bei alleinstehenden Personen mit 54.000 S festgesetzt ist, ergibt sich daraus, daß bei mehreren Miteigentümern jeweils nur der fiktive Anteil des Höchstbetrages für die Ausgleichszulage anzurechnen ist. Richtig ist, daß bei dieser Rechtslage die einzelnen Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem bestimmten Einheitswert und mehrere Alleineigentümer landwirtschaftlicher Betriebe, deren addierte Einheitswerte denselben Betrag ergeben, ungleich behandelt werden, doch ist dies eben eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge der durch die 14. BSVGNov geänderten Regelungen über die Pauschalanrechnung, nach denen bei Ermittlung des fiktiven Ausgedinges nur mehr die Beträge von 54.000 bzw 77.000 S maßgeblich sind und Beträge, um die der Einheitswert diese Grenzen übersteigt, außer Betracht bleiben. Dieser Regelung liegen keine unsachlichen Motive zu Grunde. Wie die beklagte Partei richtig ausführt, orientiert sich der durch die 14. BSVGNov eingeführte Höchstbetrag am Wert der vollen freien Station. Gerade deshalb kann es aber nicht mehreren Miteigentümern eines landwirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden, ihre Miteigentumsanteile so zu verwerten, daß jeder von ihnen den auf die volle freie Station entfallenden Teil seines Lebensunterhaltes selbst zu bestreiten in der Lage wäre.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die in SSV-NF 9/32 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.3.1995, 10 ObS 25/95, hingewiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag und in der ausgesprochen wurde, daß dann, wenn eine verpachtete Liegenschaft im Miteigentum getrennt lebender Ehegatten steht, für die Berechnung des Nettoeinkommens nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG (Pauschalanrechnung) zunächst vom Einheitswert der Gesamtliegenschaft auszugehen und der danach ermittelte Pauschalbetrag entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ausgleichszulagenberechtigten zu teilen ist. Dieser Rechtsgrundsatz gilt entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch dann, wenn die Liegenschaft im Miteigentum anderer Personen (als Ehegatten) steht, weil die Argumentation mit beitragsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b und e BSVG) nicht zielführend ist: Wie der Senat schon in der oben zitierten Entscheidung dargelegt hat, ist eine Heranziehung anteiliger Einheitswerte für den Fall des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG eben nicht vorgesehen. Wie die Klägerin zutreffend einwendet, sind Beitragsrecht und Leistungsrecht nicht identisch. Die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 140, Absatz 6, BSVG sieht vor, daß bei anteiligem Miteigentum an der Bewirtschaftung des Betriebes nur das im Verhältnis des Anteils am Betrieb zufließende Nettoeinkommen aufgerechnet werden kann. Nach der "Begrenzungsbestimmung" des Absatz 7, ist ein Höchstbetrag am fiktiven Ausgedinge bei Ehegatten bis zu einem Einheitswert von 77.000 S und bei alleinstehenden Personen bis zu einem solchen von 54.000 S mit 35 vH des Richtsatzes zu bewerten. Wenn nun der höchste belastbare Betrag eines fiktiven Ausgedingewertes bei alleinstehenden Personen mit 54.000 S festgesetzt ist, ergibt sich daraus, daß bei mehreren Miteigentümern jeweils nur der fiktive Anteil des Höchstbetrages für die Ausgleichszulage anzurechnen ist. Richtig ist, daß bei dieser Rechtslage die einzelnen Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem bestimmten Einheitswert und mehrere Alleineigentümer landwirtschaftlicher Betriebe, deren addierte Einheitswerte denselben Betrag ergeben, ungleich behandelt werden, doch ist dies eben eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge der durch die 14. BSVGNov geänderten Regelungen über die Pauschalanrechnung, nach denen bei Ermittlung des fiktiven Ausgedinges nur mehr die Beträge von 54.000 bzw 77.000 S maßgeblich sind und Beträge, um die der Einheitswert diese Grenzen übersteigt, außer Betracht bleiben. Dieser Regelung liegen keine unsachlichen Motive zu Grunde. Wie die beklagte Partei richtig ausführt, orientiert sich der durch die 14. BSVGNov eingeführte Höchstbetrag am Wert der vollen freien Station. Gerade deshalb kann es aber nicht mehreren Miteigentümern eines landwirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden, ihre Miteigentumsanteile so zu verwerten, daß jeder von ihnen den auf die volle freie Station entfallenden Teil seines Lebensunterhaltes selbst zu bestreiten in der Lage wäre.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Anmerkung

E48486 10C03177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00317.97H.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_010OBS00317_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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