TE OGH 1997/11/5 9Ob167/97t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egon B*****, Programmierer, ***** vertreten durch Dr.Ernst Hagen und Dr.Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Wolfgang W*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dr.Gerhard H*****, öffentlicher Notar, ***** wegen S 60.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 4.März 1997, GZ 1 R 60/97z-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zur zitierten, in NZ 1995, 129 veröffentlichten Rechtsprechung. In völliger Übereinstimmung mit dieser Judikatur geht nämlich auch das Berufungsgericht davon aus, daß die Zusage des Freiseins von Servituten selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung verpflichtet. Davon zu unterschieden ist die Frage, ab wann ein Rechtsmangel erkennbar und somit die 3-Jahresfrist des § 933 Abs 1 ABGB für dessen Geltendmachung in Gang gesetzt wird (SZ 66/129). Zutreffend gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß hiebei nicht die ernstliche Geltendmachung des Drittanspruchs, sondern der Umstand entscheidend ist, ob eine ernsthafte Prüfung den Fehler erkennen läßt (ecolex 1992, 628). Ob und wann eine solche Prüfung angezeigt und die Erkennbarkeit eines Rechtsmangels gegeben ist, läßt sich jedoch nur anhand des Einzelfalls beurteilen. Daß dem Berufungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodaß es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt (RIS-Justiz RS0044088).Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zur zitierten, in NZ 1995, 129 veröffentlichten Rechtsprechung. In völliger Übereinstimmung mit dieser Judikatur geht nämlich auch das Berufungsgericht davon aus, daß die Zusage des Freiseins von Servituten selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung verpflichtet. Davon zu unterschieden ist die Frage, ab wann ein Rechtsmangel erkennbar und somit die 3-Jahresfrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB für dessen Geltendmachung in Gang gesetzt wird (SZ 66/129). Zutreffend gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß hiebei nicht die ernstliche Geltendmachung des Drittanspruchs, sondern der Umstand entscheidend ist, ob eine ernsthafte Prüfung den Fehler erkennen läßt (ecolex 1992, 628). Ob und wann eine solche Prüfung angezeigt und die Erkennbarkeit eines Rechtsmangels gegeben ist, läßt sich jedoch nur anhand des Einzelfalls beurteilen. Daß dem Berufungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodaß es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt (RIS-Justiz RS0044088).

Die - frühestens mit Eintritt des Schadens einsetzende (EvBl 1994/109) - Verjährung von Schadenersatzansprüchen wird in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Schädigers (- beim Schaden aus Vertragsverletzung unzweifelhaft der Vertragspartner -) soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Wenn der Geschädigte jedoch diese, für die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könnte. Gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (dazu grundlegend, mit zahlreichen weiteren Nachweisen: SZ 63/37). Da hiebei immer auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (RZ 1979/27, SZ 63/67), entzieht sich auch hier die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem ein Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze nicht vorgeworfen werden kann, der Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Anmerkung

E48249 09A01677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00167.97T.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19971105_OGH0002_0090OB00167_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten