TE OGH 1997/11/5 14Os52/96 (14Os114/96)

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Novem- ber 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber, Dr.Ratz, und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie nicht bereits vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15.Oktober 1997, GZ 14 Os 52,114/96-28, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurde, über seine Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juni 1995, GZ 12 Vr 69/95-935, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Ainedter zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Novem- ber 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber, Dr.Ratz, und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie nicht bereits vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15.Oktober 1997, GZ 14 Os 52,114/96-28, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurde, über seine Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juni 1995, GZ 12 römisch fünf r 69/95-935, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Ainedter zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie nicht schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden ist, wird teilweise Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Betruges laut Punkt IV des Urteilssatzes sowie im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise der übrigen Betrügereien laut den Punkten I bis III des Urteilssatzes, demzufolge auch im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben.Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie nicht schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden ist, wird teilweise Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Betruges laut Punkt römisch IV des Urteilssatzes sowie im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise der übrigen Betrügereien laut den Punkten römisch eins bis römisch III des Urteilssatzes, demzufolge auch im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird in der Sache selbst erkannt:

Ing.Wilhelm P***** wird von der Anklage, er habe am 17.Juni 1986 in Baden und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über die Tatsache, für die Zellstoff Villach GmbH (ZV) verfügungsberechtigt zu sein, indem er namens dieser Gesellschaft eine Übernahmsbestätigung unterfertigte, den Dr.Hubert G***** zur Übergabe eines Schecks der Wiener Städtischen Versicherungs-AG über 216.538 S, welcher eine Prämienrückgewährung für Schadensfreiheit der ZV darstellte, sohin zu einer Handlung verleitet, die die ZV an ihrem Vermögen um diesen Betrag schädigte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Ing.Wilhelm P***** wird von der Anklage, er habe am 17.Juni 1986 in Baden und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über die Tatsache, für die Zellstoff Villach GmbH (ZV) verfügungsberechtigt zu sein, indem er namens dieser Gesellschaft eine Übernahmsbestätigung unterfertigte, den Dr.Hubert G***** zur Übergabe eines Schecks der Wiener Städtischen Versicherungs-AG über 216.538 S, welcher eine Prämienrückgewährung für Schadensfreiheit der ZV darstellte, sohin zu einer Handlung verleitet, die die ZV an ihrem Vermögen um diesen Betrag schädigte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für das ihm laut den Punkten I bis III des Urteilssatzes zur Last liegende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und § 15 StGB wird Ing.Wilhelm P***** nach § 147 Abs 3 StGB zuFür das ihm laut den Punkten römisch eins bis römisch III des Urteilssatzes zur Last liegende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3 und Paragraph 15, StGB wird Ing.Wilhelm P***** nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu

6 1/2 (sechseinhalb) Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des weiteren Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.April 1925 geborene Angeklagte Ing.Wilhelm P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB (I bis IV) schuldig erkannt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges, der betrügerischen Krida und der falschen Beweisaussage vor Gericht wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.April 1925 geborene Angeklagte Ing.Wilhelm P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und Paragraph 15, StGB (römisch eins bis römisch IV) schuldig erkannt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges, der betrügerischen Krida und der falschen Beweisaussage vor Gericht wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5 a, 8, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Oktober 1997, GZ 14 Os 52, 114/96-28, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung weitestgehend zurückgewiesen.Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3,, 4, 5, 5 a, 8, 9 Litera a,, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Oktober 1997, GZ 14 Os 52, 114/96-28, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung weitestgehend zurückgewiesen.

Im Gerichtstag war nur mehr über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu entscheiden, in welchen ein Verfolgungshindernis infolge Verletzung des Spezialitätsprinzips (§ 70 ARHG) eingewendet (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) und die Annahme gewerbsmäßiger Begehungs- weise bekämpft wird (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).Im Gerichtstag war nur mehr über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu entscheiden, in welchen ein Verfolgungshindernis infolge Verletzung des Spezialitätsprinzips (Paragraph 70, ARHG) eingewendet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) und die Annahme gewerbsmäßiger Begehungs- weise bekämpft wird (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).

Die gegen einen Teil des Freispruchs gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist am 29.Oktober 1997 zurückgezogen worden.

Inhaltlich der - auf den hier wesentlichen Kern reduziert wiedergegebenen - Schuldsprüche hat Ing.Wilhelm P***** in Villach und andernorts als Gesamtverantwortlicher für die Weiterführung und die Sanierung ("Rekonstruktion") des Zellstoffwerkes St.Magdalen teils allein, teils in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Personen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet bzw zu verleiten gesucht, und zwar:

(zu I bis III) in der Zeit von Mai 1984 bis Anfang Juni 1987, insbesondere am 6.Dezember und am 9.Dezember 1985, entscheidungsbefugte Organe des Landes Kärnten, der Stadtgemeinde Villach und des Wasserwirtschaftsfonds (WWF) durch Vortäuschung der Realisierbarkeit bestimmter Projektziele (insb im Bereiche des Umweltschutzes und in bezug auf die erreichbare Produktionskapazität) innerhalb des vorgegebenen und in der Folge mehrfach erweiterten finanziellen Rahmens durch die als Projektwerberin und Förderungsnehmerin in seinem Auftrag gegründete Zellstoff Villach GmbH (ZV), Vorgabe seines Willens und seiner Fähigkeit, das Projekt vereinbarungsgemäß zu verwirklichen, und Vortäuschung der Erfüllung weiterer Förderungsvoraussetzungen zur sukzessiven Gewährung von öffentlichen Förderungen und zur Stellung von Sicherheiten für Darlehensbeträge und Kredite, wobei der hieraus (teils durch Inanspruchnahme aus den Sicherheiten) tatsächlich entstan- dene, im Wege einer Gesamtsaldierung unter Zugrundelegung der bis zum Ausscheiden des Angeklagten aus dem Projektmanagement (am 23.Juni 1987) zugezählten bzw bewilligten Mittel und unter Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensation errechnete Vermögensnachteil der öffentlichen Hand rund 560 Mio S, der intendierte Schaden (Faktum III) 48,75 Mio S beträgt;(zu römisch eins bis römisch III) in der Zeit von Mai 1984 bis Anfang Juni 1987, insbesondere am 6.Dezember und am 9.Dezember 1985, entscheidungsbefugte Organe des Landes Kärnten, der Stadtgemeinde Villach und des Wasserwirtschaftsfonds (WWF) durch Vortäuschung der Realisierbarkeit bestimmter Projektziele (insb im Bereiche des Umweltschutzes und in bezug auf die erreichbare Produktionskapazität) innerhalb des vorgegebenen und in der Folge mehrfach erweiterten finanziellen Rahmens durch die als Projektwerberin und Förderungsnehmerin in seinem Auftrag gegründete Zellstoff Villach GmbH (ZV), Vorgabe seines Willens und seiner Fähigkeit, das Projekt vereinbarungsgemäß zu verwirklichen, und Vortäuschung der Erfüllung weiterer Förderungsvoraussetzungen zur sukzessiven Gewährung von öffentlichen Förderungen und zur Stellung von Sicherheiten für Darlehensbeträge und Kredite, wobei der hieraus (teils durch Inanspruchnahme aus den Sicherheiten) tatsächlich entstan- dene, im Wege einer Gesamtsaldierung unter Zugrundelegung der bis zum Ausscheiden des Angeklagten aus dem Projektmanagement (am 23.Juni 1987) zugezählten bzw bewilligten Mittel und unter Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensation errechnete Vermögensnachteil der öffentlichen Hand rund 560 Mio S, der intendierte Schaden (Faktum römisch III) 48,75 Mio S beträgt;

(zu IV) am 17.Juni 1986 durch doloses Auftreten als Verfügungsberechtigter der ZV Organe der Wiener Städtischen Versicherungs-AG zur Ausfolgung eines Schecks über den der ZV als Prämienrückgewähr zustehenden Betrag von 216.538 S, um welche Summe das angeführte Unternehmen geschädigt wurde.(zu römisch IV) am 17.Juni 1986 durch doloses Auftreten als Verfügungsberechtigter der ZV Organe der Wiener Städtischen Versicherungs-AG zur Ausfolgung eines Schecks über den der ZV als Prämienrückgewähr zustehenden Betrag von 216.538 S, um welche Summe das angeführte Unternehmen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit erhobenen Subsumtionsrüge (Z 10) sowie dem Beschwerdeeinwand der Verletzung der Spezialitätsbindung (Z 9 lit b), allerdings nur soweit er das Faktum IV betrifft, kommt Berechtigung zu; hingegen ist der auf die Schuldsprüche I bis III bezogene Teil der Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht begründet.Der gegen den Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit erhobenen Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sowie dem Beschwerdeeinwand der Verletzung der Spezialitätsbindung (Ziffer 9, Litera b,), allerdings nur soweit er das Faktum römisch IV betrifft, kommt Berechtigung zu; hingegen ist der auf die Schuldsprüche römisch eins bis römisch III bezogene Teil der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) nicht begründet.

Ing.Wilhelm P***** wurde nach internationaler Fahndung am 28.November 1994 (ON 695/Bd 28) in Entsprechung eines inländischen Auslieferungsersuchens (in ON 631/Bd 27) mit Zustimmung des Obersten Gerichtshofes in Brasilia vom 19.Dezember 1994 (S 11/Bd 29 iVm der vom Landesgericht Klagenfurt mit Note vom 31.Oktober 1996 im Nachhang vorgelegten deutschen Übersetzung der Auslieferungsbewilligung) amIng.Wilhelm P***** wurde nach internationaler Fahndung am 28.November 1994 (ON 695/Bd 28) in Entsprechung eines inländischen Auslieferungsersuchens (in ON 631/Bd 27) mit Zustimmung des Obersten Gerichtshofes in Brasilia vom 19.Dezember 1994 (S 11/Bd 29 in Verbindung mit der vom Landesgericht Klagenfurt mit Note vom 31.Oktober 1996 im Nachhang vorgelegten deutschen Übersetzung der Auslieferungsbewilligung) am

22. bzw 23.Dezember 1994 zur Strafverfolgung an Österreich ausgeliefert (ON 709/Bd 29). Grundlage dieser Auslieferung bildete der vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt am 21. Jänner 1991 gegen den Beschuldigten erlassene Steckbrief (unjournalisiert in ON 631/Bd 27 = ON 458/Bd 19).

Dieser erstreckt sich (im hier interessierenden Umfang) auf den dringenden Verdacht des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB. Er erfaßt dem Nichtigkeitswerber im Zusammenhang mit der (vorgeblichen) Sanierung des Zellstoffwerkes St.Magdalen vorgeworfene Betrugshandlungen "ab 9.Dezember 1984 in Villach", namentlich die durch Täuschung Verfügungsbe- rechtigter des Landes Kärnten und der Stadt Villach über die wirtschaftliche Bonität des "P*****-Konzerns" in Verbindung mit der Vorgabe der Erreichbarkeit bzw Einhaltbarkeit von Umweltauflagen sowie der Erlangung der Funktionsfähigkeit und Kapazitätssteigerung der Anlagen erwirkte Abgabe von Förderungszusagen, Haftungs- und Bürgschaftserklärungen sowie Bereitstellung öffentlicher Mittel im Ausmaß von insgesamt 750,659.038 S, um welchen Betrag die öffentliche Hand geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte.Dieser erstreckt sich (im hier interessierenden Umfang) auf den dringenden Verdacht des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und Paragraph 15, StGB. Er erfaßt dem Nichtigkeitswerber im Zusammenhang mit der (vorgeblichen) Sanierung des Zellstoffwerkes St.Magdalen vorgeworfene Betrugshandlungen "ab 9.Dezember 1984 in Villach", namentlich die durch Täuschung Verfügungsbe- rechtigter des Landes Kärnten und der Stadt Villach über die wirtschaftliche Bonität des "P*****-Konzerns" in Verbindung mit der Vorgabe der Erreichbarkeit bzw Einhaltbarkeit von Umweltauflagen sowie der Erlangung der Funktionsfähigkeit und Kapazitätssteigerung der Anlagen erwirkte Abgabe von Förderungszusagen, Haftungs- und Bürgschaftserklärungen sowie Bereitstellung öffentlicher Mittel im Ausmaß von insgesamt 750,659.038 S, um welchen Betrag die öffentliche Hand geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte.

Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarungen finden im Auslieferungsverkehr zwischen Österreich und Brasilien die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes Anwendung (§ 1 ARHG). Dem zwischenstaatlich allgemein anerkannten Grundsatz der Spezialität tragen die §§ 23 und 70 dieses Gesetzes Rechnung. Nach letzterer Gesetzesstelle kann eine nach Österreich ausgelieferte Person ohne Zustimmung des ersuchten Staates wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht ersteckt, weder verfolgt noch bestraft werden.Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarungen finden im Auslieferungsverkehr zwischen Österreich und Brasilien die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes Anwendung (Paragraph eins, ARHG). Dem zwischenstaatlich allgemein anerkannten Grundsatz der Spezialität tragen die Paragraphen 23 und 70 dieses Gesetzes Rechnung. Nach letzterer Gesetzesstelle kann eine nach Österreich ausgelieferte Person ohne Zustimmung des ersuchten Staates wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht ersteckt, weder verfolgt noch bestraft werden.

Gründe iS des § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 ARHG für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung liegen nach dem Akteninhalt nicht vor. Aus der von Ing.Wilhelm P***** am 8.Dezember 1994 gegenüber dem österreichischen Botschafter aus dem Gefängnis in Porto Alegre abgegebenen Absichtserklärung, "so schnell wie möglich nach Österreich zurückkehren" zu wollen und "einer Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens (unter bestimmten Bedingungen) zuzustimmen" (S 503, 507/Bd 28), kann ein Verzicht des Staates Brasilien auf Einhaltung der Spezialität (iS des § 70 Abs 1 Z 3 ARHG) schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Übergabe des Angeklagten an die österreichischen Behörden ersichtlich nicht in einem vereinfachten (formlosen) Auslieferungsverfahren (vergleichbar jenem nach § 32 ARHG) erfolgte, wobei sich die Auslieferungsentscheidung ausdrücklich auf den im Haftbefehl des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.Jänner 1991 geschilderten Sachverhalt stützt und das Vorliegen allfälliger Auslieferungshindernisse konkret geprüft wurde.Gründe iS des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ARHG für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung liegen nach dem Akteninhalt nicht vor. Aus der von Ing.Wilhelm P***** am 8.Dezember 1994 gegenüber dem österreichischen Botschafter aus dem Gefängnis in Porto Alegre abgegebenen Absichtserklärung, "so schnell wie möglich nach Österreich zurückkehren" zu wollen und "einer Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens (unter bestimmten Bedingungen) zuzustimmen" (S 503, 507/Bd 28), kann ein Verzicht des Staates Brasilien auf Einhaltung der Spezialität (iS des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, ARHG) schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Übergabe des Angeklagten an die österreichischen Behörden ersichtlich nicht in einem vereinfachten (formlosen) Auslieferungsverfahren (vergleichbar jenem nach Paragraph 32, ARHG) erfolgte, wobei sich die Auslieferungsentscheidung ausdrücklich auf den im Haftbefehl des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.Jänner 1991 geschilderten Sachverhalt stützt und das Vorliegen allfälliger Auslieferungshindernisse konkret geprüft wurde.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind aber im gegenständlichen, als Auslieferungsunterlage dienenden Steckbrief die den Punkten I bis III des Schuldspruches zugrundeliegenden Deliktshandlungen enthalten, sodaß in diesem Umfang eben nur über im Auslieferungsbegehren (als äußerstem "Verfolgungsrahmen" - Schwaighofer, Auslieferung 178) individualisierte und konkretisierte Taten erkannt wurde. Die Prüfung der Frage der Tatidentität, die unter Heranziehung der zum Verhältnis von Anklage- und Urteilsfaktum entwickelten Grundsätze anzustellen ist (Schwaighofer aaO 179 swN; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht § 70 Erl 4 a), ergibt hier zweifelsfrei die Wesensgleichheit der von der Auslieferungsbewilligung und den Schuldsprüchen I bis III betroffenen Delikte, handelt es sich doch jeweils um die dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Sanierung des Zellstoffwerkes St.Magdalen vorgeworfene dolose Herauslockung von Förderungsgeldern und um die Veranlassung zur Stellung von Sicherheiten für derartige Mittel zum Nachteil der öffentlichen Hand im Rahmen eines zusammenhängenden, wenngleich nach dem Urteil mehrstufig verwirklichten und vernetzten Tatgeschehens. Die auf die Aufbringung des Stammkapitals und die Bonität der Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers sowie auf die Effektuierbarkeit bestimmter Projektziele mit einem Gesamtaufwand von (zunächst) 625 Mio S abgestellten Täuschungsakte sind jeweils dieselben; der im Haftbefehl mit insgesamt mehr als 750 Mio S bezifferte (tatsächlich herbeigeführte bzw beabsichtigte) Vermögensnachteil hat im Urteil - zufolge teilweiser Schadenskompensation - sogar eine Reduktion erfahren. Das maßgebliche historische Ereignis ist daher insgesamt, ungeachtet der zulässigen Präzisierung durch Anführung weiterer Tatzeiten und Tatorte sowie der Heranziehung zusätzlicher Sachverhaltselemente innerhalb des weitverzweigten Betrugskomplexes in den erwähnten Schuldsprüchen im Kern dasselbe geblieben (s auch Burgstaller, Das Europäische Auslieferungsübereinkommen Wien - ZfRV Beiheft zum Jg. 1970, 43). Mit anderen Worten (gleichsam als Gegenprobe): eine zusätzliche Verurteilung wegen der im Steckbrief angeführten Taten würde eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" bedeuten (vgl Mayerhofer/Rieder StPO4 E 19, Foregger/Kodek StPO6 Erl I, je zu § 262). Insoweit (I bis III) liegt das behauptete Verfolgungshindernis daher nicht vor.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind aber im gegenständlichen, als Auslieferungsunterlage dienenden Steckbrief die den Punkten römisch eins bis römisch III des Schuldspruches zugrundeliegenden Deliktshandlungen enthalten, sodaß in diesem Umfang eben nur über im Auslieferungsbegehren (als äußerstem "Verfolgungsrahmen" - Schwaighofer, Auslieferung 178) individualisierte und konkretisierte Taten erkannt wurde. Die Prüfung der Frage der Tatidentität, die unter Heranziehung der zum Verhältnis von Anklage- und Urteilsfaktum entwickelten Grundsätze anzustellen ist (Schwaighofer aaO 179 swN; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht Paragraph 70, Erl 4 a), ergibt hier zweifelsfrei die Wesensgleichheit der von der Auslieferungsbewilligung und den Schuldsprüchen römisch eins bis römisch III betroffenen Delikte, handelt es sich doch jeweils um die dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Sanierung des Zellstoffwerkes St.Magdalen vorgeworfene dolose Herauslockung von Förderungsgeldern und um die Veranlassung zur Stellung von Sicherheiten für derartige Mittel zum Nachteil der öffentlichen Hand im Rahmen eines zusammenhängenden, wenngleich nach dem Urteil mehrstufig verwirklichten und vernetzten Tatgeschehens. Die auf die Aufbringung des Stammkapitals und die Bonität der Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers sowie auf die Effektuierbarkeit bestimmter Projektziele mit einem Gesamtaufwand von (zunächst) 625 Mio S abgestellten Täuschungsakte sind jeweils dieselben; der im Haftbefehl mit insgesamt mehr als 750 Mio S bezifferte (tatsächlich herbeigeführte bzw beabsichtigte) Vermögensnachteil hat im Urteil - zufolge teilweiser Schadenskompensation - sogar eine Reduktion erfahren. Das maßgebliche historische Ereignis ist daher insgesamt, ungeachtet der zulässigen Präzisierung durch Anführung weiterer Tatzeiten und Tatorte sowie der Heranziehung zusätzlicher Sachverhaltselemente innerhalb des weitverzweigten Betrugskomplexes in den erwähnten Schuldsprüchen im Kern dasselbe geblieben (s auch Burgstaller, Das Europäische Auslieferungsübereinkommen Wien - ZfRV Beiheft zum Jg. 1970, 43). Mit anderen Worten (gleichsam als Gegenprobe): eine zusätzliche Verurteilung wegen der im Steckbrief angeführten Taten würde eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" bedeuten vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO4 E 19, Foregger/Kodek StPO6 Erl römisch eins, je zu Paragraph 262,). Insoweit (römisch eins bis römisch III) liegt das behauptete Verfolgungshindernis daher nicht vor.

Anders verhält es sich hingegen beim Faktum IV des Schuldspruchs:Anders verhält es sich hingegen beim Faktum römisch IV des Schuldspruchs:

Der dem Angeklagten unter diesem Punkt des Urteilssatzes angelastete Betrug weicht nämlich von der Sachverhaltsschilderung im Steckbrief, dessen Inhalt der Auslieferungsbewilligung zugrundeliegt, entscheidend ab. Die Ing.Wilhelm P***** vorgeworfene betrügerische Herauslockung eines Schecks der Wiener Städtischen Versicherungs AG am 17.Juni 1986 in Baden und andernorts über den Betrag von 216.538 S zum Nachteil der ZV aus dem Titel einer Prämienrückgewährung durch Vortäuschung der Verfügungsberechtigung für das geschädigte Unternehmen findet - ungeachtet des sachlichen Konnexes mit dem Gesamtkomplex des Projektes St.Magdalen - nicht nur in bezug auf für sich allein nicht wesentliche Umstände, wie Tatzeit und Tatort, sondern vor allem auch in Ansehung des Geschädigten und der von der übrigen Betrugskontruktion im Kern differierenden Tathandlung in dem vom Steckbrief umfaßten, ausschließlich auf die Erwirkung der Projektförderung durch die öffentliche Hand abzielenden Tatsachensubstrat keine Deckung. In diesem Umfang fehlt es tatsächlich - im Sinne der insoweit zutreffenden Einwendungen des Nichtigkeitswerbers - am Erfordernis einer Identität des im Urteil angenommenen Geschehens mit dem der Auslieferungsentscheidung zugrundeliegenden Vorwurf.

Der Schuldspruch IV ist daher mit dem relevierten materiellen Nichtigkeitsgrund behaftet, weshalb das Urteil in diesem Punkt aufzuheben und sofort mit einem (Teil-)Freispruch des Angeklagten vorzugehen war (vgl Mayerhofer/Rieder StPO4 § 281 Abs 1 Z 9 lit b E 12, § 288 E 32 mwN).Der Schuldspruch römisch IV ist daher mit dem relevierten materiellen Nichtigkeitsgrund behaftet, weshalb das Urteil in diesem Punkt aufzuheben und sofort mit einem (Teil-)Freispruch des Angeklagten vorzugehen war vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, E 12, Paragraph 288, E 32 mwN).

Im Ergebnis im Recht ist der Beschwerdeführer aber auch mit seiner wenngleich verfehlt primär aus der Z 9 lit a erhobenen Subsumtionsrüge (Z 10), mit der er sich gegen die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als nach dem zweiten Fall des § 148 StGB qualifizierter Betrug wendet.Im Ergebnis im Recht ist der Beschwerdeführer aber auch mit seiner wenngleich verfehlt primär aus der Ziffer 9, Litera a, erhobenen Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der er sich gegen die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als nach dem zweiten Fall des Paragraph 148, StGB qualifizierter Betrug wendet.

Dem hiefür maßgeblichen Urteilssachverhalt können nämlich verläßliche Feststellungen darüber, daß es Ing.Wilhelm P***** bei der Tatbegehung von vornherein auf die Erzielung fortlaufender Einkünfte aus der wiederkehrenden Verübung von gleichartigen, jeweils nach § 147 Abs 2 oder Abs 3 StGB qualifizierten Betrügereien ankam, nicht entnommen werden.Dem hiefür maßgeblichen Urteilssachverhalt können nämlich verläßliche Feststellungen darüber, daß es Ing.Wilhelm P***** bei der Tatbegehung von vornherein auf die Erzielung fortlaufender Einkünfte aus der wiederkehrenden Verübung von gleichartigen, jeweils nach Paragraph 147, Absatz 2, oder Absatz 3, StGB qualifizierten Betrügereien ankam, nicht entnommen werden.

Zwar kann die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des gewerbsmäßig handelnden Täters auch auf die Gewinnung fortlaufender Einkünfte aus der wiederkehrenden Begehung solcher Taten gerichtet sein, mit deren ernstlich für möglich gehaltener Tatbildlichkeit er sich lediglich abgefunden hat, ohne sie geradezu bezweckt oder als gewiß angenommen zu haben (EvBl 1983/58, 13 Os 134/987; 14 Os 38/93 nv). Die rechtliche Annahme des erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals (vgl mwN Leukauf/Steininger Komm3 § 14 RN 17; § 70 RN 6 a, 7; Foregger/Serini/Kodek StGB5 § 70 Erl III; Fabrizy im WK § 14 Rz 20) findet in den Urteilsgründen dennoch keine hinreichende Stütze.Zwar kann die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des gewerbsmäßig handelnden Täters auch auf die Gewinnung fortlaufender Einkünfte aus der wiederkehrenden Begehung solcher Taten gerichtet sein, mit deren ernstlich für möglich gehaltener Tatbildlichkeit er sich lediglich abgefunden hat, ohne sie geradezu bezweckt oder als gewiß angenommen zu haben (EvBl 1983/58, 13 Os 134/987; 14 Os 38/93 nv). Die rechtliche Annahme des erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals vergleiche mwN Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 14, RN 17; Paragraph 70, RN 6 a, 7; Foregger/Serini/Kodek StGB5 Paragraph 70, Erl III; Fabrizy im WK Paragraph 14, Rz 20) findet in den Urteilsgründen dennoch keine hinreichende Stütze.

Darnach lag die Zielrichtung der Handlungsweise des Angeklagten während der einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmenden Umsetzung des mehrstufigen Betrugsvorhabens schwergewichtig in der finanziellen Versorgung der von ihm de facto dominierten illiquiden Kapitalgesellschaften, in welchen er formell keine Organfunktion ausübte, sohin im Anstreben einer fortlaufenden Einnahme (nur) für Dritte (US 38, 1224 ff, 1251 f, 1302 ff, insbes 1306, 1459, 1461, 1464 unten f). Anhaltspunkte in Richtung einer die (mittelbare) Verschaffung persönlicher Einnahmen auf dem Umweg über die bereicherten Firmen, jedoch als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat (siehe abermals Leukauf/Steininger aaO § 70 RN 6 a) anstrebenden Tendenz iS des § 5 Abs 2 StGB sind den Feststellungen allerdings insoweit zu entnehmen, als in diesem Zusammenhang - teils unpräzise als "allfälliges" weiteres Ziel (US 1306) - das Bestreben des Beschwerdeführers erwähnt wird, auch für sich Zuwendungen in Form von Provisionen bzw Vorprojektkosten und Zinsen zu erlangen (insb US 1302 oben, 1459, 1464 unten f). Dies reicht für die Annahme der verstärkten Vorsatzform in bezug auf die Qualifikation jedoch schon deshalb nicht aus, weil es hiefür nicht genügt, daß sich der Täter - wie hier im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführt - "durch sein Vorgehen wiederkehrende Leistungen erwartet" (US 1470). Erforderlich ist vielmehr die sowohl auf Wiederholung der Straftat als auch auf Erschließung einer ständigen Einnahmsquelle hieraus für den Täter selbst gerichtete Zielsetzung in Form des dolus directus (Leukauf/Steininger aaO RN 4). Im Hinblick auf die phasenweise Verwirklichung der einzelnen (Teil-)Akte des letztlich auf einem vorgefaßten Gesamtplan beruhenden komplexen Tatgeschehens bringen die Entscheidungsgründe - auch unter der gebotenen einheitlichen Betrachtung mit dem Wortlauf des Urteilstenors - die vorausgesetzte Täterabsicht auf wiederkehrende Verübung von im Einzelfall nach § 147 Abs 2 oder Abs 3 StGB beschwerten Betrugstaten zwecks Erlangung fortlaufender eigener Einkünfte nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Vorliegen einer solchen Tendenz (iS des § 5 Abs 2 StGB) ist aufgrund der aktenkundigen Verfahrensergebnisse, zumal nach Wegfall des einzigen nicht in der Erschleichung von öffentlichen Förderungsmitteln für die Sanierung des Zellstoffwerkes bestehenden Faktums IV, auch nicht indiziert.Darnach lag die Zielrichtung der Handlungsweise des Angeklagten während der einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmenden Umsetzung des mehrstufigen Betrugsvorhabens schwergewichtig in der finanziellen Versorgung der von ihm de facto dominierten illiquiden Kapitalgesellschaften, in welchen er formell keine Organfunktion ausübte, sohin im Anstreben einer fortlaufenden Einnahme (nur) für Dritte (US 38, 1224 ff, 1251 f, 1302 ff, insbes 1306, 1459, 1461, 1464 unten f). Anhaltspunkte in Richtung einer die (mittelbare) Verschaffung persönlicher Einnahmen auf dem Umweg über die bereicherten Firmen, jedoch als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat (siehe abermals Leukauf/Steininger aaO Paragraph 70, RN 6 a) anstrebenden Tendenz iS des Paragraph 5, Absatz 2, StGB sind den Feststellungen allerdings insoweit zu entnehmen, als in diesem Zusammenhang - teils unpräzise als "allfälliges" weiteres Ziel (US 1306) - das Bestreben des Beschwerdeführers erwähnt wird, auch für sich Zuwendungen in Form von Provisionen bzw Vorprojektkosten und Zinsen zu erlangen (insb US 1302 oben, 1459, 1464 unten f). Dies reicht für die Annahme der verstärkten Vorsatzform in bezug auf die Qualifikation jedoch schon deshalb nicht aus, weil es hiefür nicht genügt, daß sich der Täter - wie hier im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführt - "durch sein Vorgehen wiederkehrende Leistungen erwartet" (US 1470). Erforderlich ist vielmehr die sowohl auf Wiederholung der Straftat als auch auf Erschließung einer ständigen Einnahmsquelle hieraus für den Täter selbst gerichtete Zielsetzung in Form des dolus directus (Leukauf/Steininger aaO RN 4). Im Hinblick auf die phasenweise Verwirklichung der einzelnen (Teil-)Akte des letztlich auf einem vorgefaßten Gesamtplan beruhenden komplexen Tatgeschehens bringen die Entscheidungsgründe - auch unter der gebotenen einheitlichen Betrachtung mit dem Wortlauf des Urteilstenors - die vorausgesetzte Täterabsicht auf wiederkehrende Verübung von im Einzelfall nach Paragraph 147, Absatz 2, oder Absatz 3, StGB beschwerten Betrugstaten zwecks Erlangung fortlaufender eigener Einkünfte nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Vorliegen einer solchen Tendenz (iS des Paragraph 5, Absatz 2, StGB) ist aufgrund der aktenkundigen Verfahrensergebnisse, zumal nach Wegfall des einzigen nicht in der Erschleichung von öffentlichen Förderungsmitteln für die Sanierung des Zellstoffwerkes bestehenden Faktums römisch IV, auch nicht indiziert.

Die zur Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 148 zweiter Fall StGB sohin zutreffend geltend gemachten Feststellungsmängel machen die teilweise Aufhebung des Urteils erforderlich. Da unter den gegebenen Umständen davon auszugehen ist, daß sich die Feststellung hinreichender Qualifikationsgrundlagen auch im Rahmen entsprechender partieller Verfahrenserneuerung nicht nachholen lassen wird, war der rechtlich verfehlte Qualifikationsausspruch aus dem angefochtenen Urteil auszuscheiden.Die zur Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB sohin zutreffend geltend gemachten Feststellungsmängel machen die teilweise Aufhebung des Urteils erforderlich. Da unter den gegebenen Umständen davon auszugehen ist, daß sich die Feststellung hinreichender Qualifikationsgrundlagen auch im Rahmen entsprechender partieller Verfahrenserneuerung nicht nachholen lassen wird, war der rechtlich verfehlte Qualifikationsausspruch aus dem angefochtenen Urteil auszuscheiden.

Bei der somit notwendig gewordenen Strafneubemessung war die vom Angeklagten verschuldete außergewöhnlich hohe Vermögensschädigung der öffentlichen Hand und die Fortsetzung der betrügerischen Handlungen durch einen längeren Zeitraum erschwerend; mildernd hingegen, daß der Angeklagte bis ins fortgeschrittene Alter einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, daß es teilweise - wenngleich in geringfügigem Ausmaß - beim Versuch geblieben ist, daß der Abschluß des Tatgeschehens unter Mitberücksichtigung der Verfahrensdauer schon mehr als zehn Jahre zurückliegt, und daß in einem gewissen Umfang ein Bemühen um Schadensbegrenzung letztlich erkennbar geworden ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen war bei Bemessung der Strafe auch auf deren Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft, aber auch auf sein Alter und seinen angegriffenen Gesundheitszustand angemessen Bedacht zu nehmen. Ferner ist nicht zu übersehen, daß neben ihm auch eine Reihe anderer Personen, vor allem Repräsentanten der Geschädigten für die Inangriffnahme des riskanten Projekts, dessen Weiterführung und schließliches Scheitern mitverantwortlich sind und durch ihr Verhalten dem Angeklagten - in einer wenngleich stra- frechtlich nicht faßbaren Weise - Vorschub geleistet haben. Bei Abwägung all dieser Umstände entspricht im Blick auf die angenommene Vorsatzintensität unter Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen eine sechseinhalbjährige Freiheits- strafe den gesetzlichen Strafzumessungskriterien.

Durch die Strafneubemessung sind die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48028 14DAA526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00052.96.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19971105_OGH0002_0140OS00052_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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