Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred T*****, Programmierer, *****, vertreten durch Willheim, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Franz K*****, beeideter Buchprüfer und Steuerberater, *****, vertreten durch Dr.Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, wegen restlicher S 66.457,34 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1997, GZ 10 Ra 320/96v-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Jänner 1996, GZ 25 Cga 56/94a-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht bereits verworfene Rüge von Verfahrensmängeln erster Instanz, wie die unterlassene Vernehmung der Zeugen W*****, R***** und G***** und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SZ 62/88; Arb
11.265 uva). Auch kann unter diesem Revisionsgrund die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen nicht bekämpft werden. Die in der Berufung aufgezeigten, unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit dargelegten Erklärungsversuche der Divergenz zwischen Festplatte und Diskette, die dem Berufungsgericht weder zwingend noch ausreichend erschienen, das Sachverständigengutachten zu widerlegen, betreffen die irreversible Beweiswürdigung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge betreffend den Anruf des Klägers bei Mag.D***** begründet keinesfalls einen Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht die Überlegungen des Erstgerichtes in seiner Beweiswürdigung über den Grund des Anrufes durch Übernahme der diesbezüglichen Feststellungen billigte. Die in der Berufung zur Widerlegung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angeführten, auf der Aussage des Klägers beruhenden Wunschfeststellungen erschienen dem Berufungsgericht offenbar nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Zweifel zu ziehen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger weisungswidrig fremde Software auf dem Hauptnetzwerk oder dem Programmierernetzwerk installierte, weil es sich jedenfalls um private Verrichtungen handelte, die objektiv - auf die subjektive Auffassung des Klägers kommt es ohnehin nicht an - geeignet waren, die Befürchtung weiterer privater dienstwidriger Verwendung zu erwecken. Mit der Erlaubnis zur Installation eines Hilfsprogrammes zur Erstellung einer Dokumentation hatte jedenfalls das private Lagerverwaltungsprogramm oder das Anbot über einen Verkauf der Computer-Anlage nichts zu tun. Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt sind zur Erfüllung des Entlassungsgrundes nicht erforderlich (Arb 10.614), sodaß es nicht darauf ankommt, ob die Installierung privater Programme überdies geeignet war, "Viren" einzubringen. Die private Verwendung des Lagerverwaltungsprogrammes punktuell bzw bis zu einem Ausmaß von maximal 90 Minuten wird nicht einmal vom Revisionswerber bestritten. Bereits daraus ist aber abzuleiten, daß pflichtwidrige Verhaltensweisen nicht nur eine einmalige Fehlhandlung darstellten, sondern die Befürchtung, daß der Kläger seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde und auch weiterhin private Verwendungen stattfinden, durchaus objektiviert ist. Dies ist aber bei Prüfung des Gesamtverhaltens entscheidend. Da Entlassungsgründe und die hiefür ergangene Judikatur nur Einzelfälle betreffen, sind die den einzelnen Entscheidungen zugrunde liegenden, den Entlassungsgrund erfüllenden oder nicht erfüllenden Sachverhalte nicht mit dem Verhalten des Klägers vergleichbar. Aus dieser von der Revision zitierten Judikatur ist daher für den Kläger nichts zu gewinnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E47825 09B03157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00315.97G.1105.000Dokumentnummer
JJT_19971105_OGH0002_009OBA00315_97G0000_000