TE OGH 1997/11/5 9Ob324/97f

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Yasin Y*****, geboren am 15.Dezember 1992, und Nur Y*****, geboren am 22. März 1994, beide wohnhaft beim Vater Nuh Y*****, Kfz-Mechaniker, K*****, vertreten durch Dr.Karl Wampl und Dr.Elisabeth Mühlberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Obsorgeübertragung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Havva Y*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 23.Juli 1997, GZ 21 R 37/97f-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß der Grundsatz der Kontinuität nicht ausschließliches Kriterium für die Sorgerechtsentscheidung sein kann, sondern daß er dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist (EFSlg 78.245). Nach der Rechtsprechung ist aber andererseits die Änderung des bestehenden Zustandes einer bereits eingelebten, für das Kind gedeihlichen Regelung grundsätzlich nur dann vorzunehmen, wenn daraus eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist (EFSlg 33.624, 75.180 f). Es bildet keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, wenn das Rekursgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles noch keine Gewähr für eine wesentliche Verbesserung der derzeitigen Lage der Kinder gefunden hat. Nach der Aktenlage hatte die Mutter bisher seit August 1995 nur ganz sporadisch und mehr oder weniger zufällig Kontakte zu den Kindern. Das Rekursgericht hat daher die Annahme der Sachverständigen, daß sich die Kinder bei liebevoller Pflege und umsichtigen Verhalten der Mutter schnell an diese gewöhnen werden, noch nicht als zuverlässige Prognose einer Verbesserung der Situation der Kinder, sondern als bloße Vermutung der Sachverständigen gewertet. Daß faktisch die väterliche Großmutter Hauptbeziehungsperson des Kindes bei der Erziehung mit allen ihren Nachteilen ist, ist daher bei der nachgewiesenen guten Betreuung der Kinder und der vorhandenen wichtigen funktionierenden Beziehung zum Vater noch kein Grund, die gegenwärtige positive faktische Pflegesituation so einschneidend zu ändern. Durch einen intensiven Kontakt der Mutter zu den Kindern, läßt sich das negative Mutterbild nicht nur abschwächen, sondern bietet dieser auch durch die dadurch ermöglichte Gewöhnung der Kinder an die Mutter einen Ausgangspunkt zu einer allfälligen späteren Übertragung der Obsorge für die Kinder an sie. Verhinderungen der Kontakte zwischen Mutter und Kinder durch die väterliche Familie wird durch eine entsprechende Besuchsrechtsregelung bzw deren Durchsetzung entgegen zutreten sein. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht aufgrund der Umstände des Einzelfalles daher nicht mit den für die Obsorgeentscheidung ausgeprägten Grundsätzen in Widerspruch.Es trifft zwar zu, daß der Grundsatz der Kontinuität nicht ausschließliches Kriterium für die Sorgerechtsentscheidung sein kann, sondern daß er dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist (EFSlg 78.245). Nach der Rechtsprechung ist aber andererseits die Änderung des bestehenden Zustandes einer bereits eingelebten, für das Kind gedeihlichen Regelung grundsätzlich nur dann vorzunehmen, wenn daraus eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist (EFSlg 33.624, 75.180 f). Es bildet keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, wenn das Rekursgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles noch keine Gewähr für eine wesentliche Verbesserung der derzeitigen Lage der Kinder gefunden hat. Nach der Aktenlage hatte die Mutter bisher seit August 1995 nur ganz sporadisch und mehr oder weniger zufällig Kontakte zu den Kindern. Das Rekursgericht hat daher die Annahme der Sachverständigen, daß sich die Kinder bei liebevoller Pflege und umsichtigen Verhalten der Mutter schnell an diese gewöhnen werden, noch nicht als zuverlässige Prognose einer Verbesserung der Situation der Kinder, sondern als bloße Vermutung der Sachverständigen gewertet. Daß faktisch die väterliche Großmutter Hauptbeziehungsperson des Kindes bei der Erziehung mit allen ihren Nachteilen ist, ist daher bei der nachgewiesenen guten Betreuung der Kinder und der vorhandenen wichtigen funktionierenden Beziehung zum Vater noch kein Grund, die gegenwärtige positive faktische Pflegesituation so einschneidend zu ändern. Durch einen intensiven Kontakt der Mutter zu den Kindern, läßt sich das negative Mutterbild nicht nur abschwächen, sondern bietet dieser auch durch die dadurch ermöglichte Gewöhnung der Kinder an die Mutter einen Ausgangspunkt zu einer allfälligen späteren Übertragung der Obsorge für die Kinder an sie. Verhinderungen der Kontakte zwischen Mutter und Kinder durch die väterliche Familie wird durch eine entsprechende Besuchsrechtsregelung bzw deren Durchsetzung entgegen zutreten sein. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht aufgrund der Umstände des Einzelfalles daher nicht mit den für die Obsorgeentscheidung ausgeprägten Grundsätzen in Widerspruch.

Anmerkung

E48458 09A03247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00324.97F.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19971105_OGH0002_0090OB00324_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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