TE OGH 1997/11/5 9Ob355/97i

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragan S*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Janko Tischler jun. und Mag.Kurt Oberleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Anton F*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Gernot Murko, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Gerhard K*****, Versicherungsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Gabriela Auer-Welsbach, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Vertrages (Streitwert S 110.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27.Mai 1997, GZ 5 R 46/97t-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagtenPartei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagtenPartei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Klage nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, daß der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, kann im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation geändert werden, wenn dies das Tatsachvorbringen in erster Instanz zuläßt (RIS-Justiz RS0037610). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht ausschließlich die Einwände der Verkürzung über die Hälfte und des Irrtums, sondern auch die mangelnde äußere Übereinstimmung der Parteienerklärungen geltend machen wollte, ist mit dem Wortlaut des Klagevorbringens vereinbar, wonach sich der Kläger zwar eindeutig erklärt, jedoch einen nur unvollständig ausgefüllten Vertrag unterfertigt habe (AS 5) und andererseits der Zeuge S***** für den Beklagten tätig geworden sei, welcher sich demzufolge auch dessen (mit denjenigen des Klägers nicht korrespondierenden) Erklärungen anrechnen lassen müsse (AS 13). Die Auslegung des Klagsvorbringens durch das Berufungsgericht gebietet daher keine im Interesse der Rechtssicherheit gelegene Zulassung der Revision (RZ 1994/45), zumal die Frage, inwieweit mangels Übereinstimmung der Erklärungen der Vertragsparteien ein Dissens vorliegt, eine solche des Einzelfalles darstellt.

Anmerkung

E48255 09A03557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00355.97I.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19971105_OGH0002_0090OB00355_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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