TE OGH 1997/11/11 29R321/97s

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Leitzenberger als Vorsitzenden und die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm und Dr. Enzenhofer als Mitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, Polizeibeamter, ***** Matzleinsdorf *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer, Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, wider die beklagten Parteien 1.) Ferdinand K*****, ÖBB-Bediensteter, ***** Neulengbach, *****, 2.) Maria K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach Nr. 270, 3.) V***** ***** ***** Versicherungs-AG, ***** St. Pölten, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, wegen S 17.446,-- s.A., über die Berufung (Berufungsinteresse: S 11.413,-- s. A.) und den Kostenrekurs (Rekursinteresse: S 1.365,75) der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 23.6.1997, 4 C 27/97h-11,

1.) nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.

Die erst- und zweitbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 7.077,58 (darin S 1.179,60 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist   j e d e n f a l l s   u n z u - l ä s s i g .

2.) in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluß

gefaßt:

Dem Rekurs wird   F o l g e   gegeben und die Kostenentscheidung des

erstgerichtlichen Urteiles, die seitens der klagenden Partei sowie der drittbeklagten Partei überhaupt und seitens der erst- und zweitbeklagten Parteien im Umfang eines Zuspruches von S 5.550,21 mangels Anfechtung unberührt bleibt, im übrigen dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 5.550,21 (darin S 621,66 USt und S 1.820,25 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten 1. Instanz zu ersetzen.

Die drittbeklagte Partei ist überdies schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 1.365,75 an weiteren Barauslagen 1. Instanz zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, den erst- und zweitbeklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit S 1.193,28 (darin S 198,88 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungs- und Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen zur Hauptsache für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteiles für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§ 500 a zweiter Satz ZPO).Das Berufungs- und Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen zur Hauptsache für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteiles für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraph 500, a zweiter Satz ZPO).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtprozeß Halter, Lenker und Versicherer eine einheitliche Streitpartei nur bilden, soweit der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in § 28 KHVG 1994 (§ 24 KHVG 1987, § 63 Abs.3 KFG aF) vorgesehenen Erstreckungswirkung eines den Schadenersatzanspruch aberkennenden Urteiles erforderlich ist. Wer sich daher im Verfahren nicht (mehr) beteiligt, gegen den kann trotz der zitierten Bestimmungen ein Versäumungsurteil erlassen oder ein Zahlungsbefehl bzw. ein kontradiktorisches Urteil rechtskräftig werden (MGA JN/ZPO 14 E 49 zu § 14 ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 14). Demnach ist das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil sowie im Kostenpunkt in Ansehung der Drittbeklagten in Teilrechtskraft erwachsen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtprozeß Halter, Lenker und Versicherer eine einheitliche Streitpartei nur bilden, soweit der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in Paragraph 28, KHVG 1994 (Paragraph 24, KHVG 1987, Paragraph 63, Absatz , KFG aF) vorgesehenen Erstreckungswirkung eines den Schadenersatzanspruch aberkennenden Urteiles erforderlich ist. Wer sich daher im Verfahren nicht (mehr) beteiligt, gegen den kann trotz der zitierten Bestimmungen ein Versäumungsurteil erlassen oder ein Zahlungsbefehl bzw. ein kontradiktorisches Urteil rechtskräftig werden (MGA JN/ZPO 14 E 49 zu Paragraph 14, ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 14,). Demnach ist das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil sowie im Kostenpunkt in Ansehung der Drittbeklagten in Teilrechtskraft erwachsen.

Einen Verfahrensmangel erblicken die Berufungswerberin darin, daß das Erstgericht den Ersatzanspruch des Klägers betreffend die Lackschäden unter Anwendung des § 273 Abs.1 ZPO mit der Hälfte des aus dem Besichtigungsbericht hervorgehenden Betrages, und zwar mit S 5.303,--, angenommen hat, ohne dazu den Sachverständigen direkt zu befragen, ob durch eine Vergrößerung der Zahl der Steinschläge eine Erhöhung des Reparaturaufwandes gegeben sei. Für die Anwendung des § 273 Abs.1 ZPO komme es nämlich nicht darauf an, ob eine Tatsache aus dem Akteninhalt feststellbar sei, sondern darauf, ob sie überhaupt beweisbar oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beweisbar sei. Diesem Einwand ist wie folgt zu entgegnen:Einen Verfahrensmangel erblicken die Berufungswerberin darin, daß das Erstgericht den Ersatzanspruch des Klägers betreffend die Lackschäden unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz , ZPO mit der Hälfte des aus dem Besichtigungsbericht hervorgehenden Betrages, und zwar mit S 5.303,--, angenommen hat, ohne dazu den Sachverständigen direkt zu befragen, ob durch eine Vergrößerung der Zahl der Steinschläge eine Erhöhung des Reparaturaufwandes gegeben sei. Für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz , ZPO komme es nämlich nicht darauf an, ob eine Tatsache aus dem Akteninhalt feststellbar sei, sondern darauf, ob sie überhaupt beweisbar oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beweisbar sei. Diesem Einwand ist wie folgt zu entgegnen:

Zufolge dem Urteilssachverhalt war das Klagsfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles mit Ausnahme einiger Steinschläge im Bereich des Motordeckels unbeschädigt (Seite 2 des Urteiles), sodaß - selbst wenn man den Rechtsstandpunkt der Berufungswerber zur Problematik der Vorschädigung zugrundelegt - äußerstenfalls die auf den Motordeckel entfallenden Leistungen aus der Aufstellung des Besichtigungsberichtes Beilage ./2 herauszunehmen wären. Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Arbeitszeit von 1,2 Stunden a S 750,-- = S 900,-- sowie um Materialkosten von S 811,--, d.s. S 1.711,-- netto bzw. S 2.053,20 brutto. Im Hinblick auf den vom Erstgericht abgezogenen Bruttobetrag von S 5.303,-- verbleibt somit immer noch ein Restbetrag von S 3.249,80, welcher für die anhand des Besichtigungsberichtes Beilage ./2 abzuschätzenden anteiligen, d.h. auf den Motordeckel entfallenden Nebenleistungen (wie Vorbereitung zur Lackierung, Kunststoffvorbereitung, Kleinmaterial, Spengler) bei weitem ausreicht. Die Berufungswerber können sich somit durch die Vorgangsweise des Erstgerichtes keinesfalls als beschwert erachten.

Wenn es für das Erstgericht nicht feststellbar war, ob der Kläger sein Fahrzeug während des Überholvorganges beschleunigte (Seite 2 des Urteiles), dann vermag dies weder einen primären noch einen sekundären Verfahrensmangel darzustellen (§ 496 Abs.1 Z 2 und 3 ZPO).Wenn es für das Erstgericht nicht feststellbar war, ob der Kläger sein Fahrzeug während des Überholvorganges beschleunigte (Seite 2 des Urteiles), dann vermag dies weder einen primären noch einen sekundären Verfahrensmangel darzustellen (Paragraph 496, Absatz , Ziffer 2 und 3 ZPO).

Mit der Tatsachenrüge bekämpfen die Berufungswerber die erstgerichtlichen Feststellungen über den Unfallshergang, insbesondere zur Geschwindigkeit des Klagsfahrzeuges und zum Einschervorgang des Erstbeklagten (Seite 2 des Urteiles), und begehren statt dessen aufgrund ihrer Parteienaussagen im Zusammenhalt mit Zeit-, Weg- und Geschwindigkeitsrechnungen Feststellungen dahingehend, es habe der Kläger sein Fahrzeug mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 70 km/h gelenkt, der Erstbeklagte bei Kilometer 17,6 den Überholvorgang eingeleitet, der Kläger während des Überholvorganges sein Fahrzeug beschleunigt und schließlich der Erstbeklagte den Überholvorgang mit einem Abstand von 30 bis 40 m zum Klagsfahrzeug abgeschlossen, ohne die Geschwindigkeit von 100 km/h zu überschreiten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Den in der Berufung angestellten Berechnungen kommt kein entscheidendes Gewicht zu, zumal bei der Beweiswürdigung die erfahrungsgemäß stets mit vielen Unsicherheitsfaktoren behafteten Angaben über Zeitspannen, Wegstrecken und Geschwindigkeiten eher in den Hintergrund zu treten haben. Stellt man aber die beiden Versionen über den Ablauf des Überholvorganges in seiner Endphase einander gegenüber, so erscheinen die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen durchaus lebensnah und mit der einschlägigen Erfahrung im Straßenverkehr übereinstimmend. Wie der Kläger bei seiner Vernehmung am 14.4.1997 im Verwaltungsstrafverfahren überzeugend darlegte, habe es für ihn überhaupt keinen Grund gegeben, sich an dieser gut ausgebauten Straße als "Verkehrshindernis" (nämlich mit der vom Erstbeklagten behaupteten Geschwindigkeit von lediglich 50 bis 60 km/h) fortzubewegen. Es ist auch nicht einsichtig, warum der Kläger - nach der Darstellung des Erstbeklagten - während des Überholtwerdens (in verkehrsordnungswidriger Weise) beschleunigen hätte sollen. Vor allem aber spricht der vom Erstbeklagten selbst zugestandene Dialog zwischen den beiden Lenkern in der nächsten Ortschaft, in dessen Verlauf der Erstbeklagte zu den Vorwürfen des Klägers sinngemäß meinte, es täte ihm leid, für die Richtigkeit der Klägerversion. Letztlich war die Einlassung des Erstbeklagten keineswegs so widerspruchsfrei, wie dies im Rahmen der Berufung geltend gemacht wird, weil der Erstbeklagte sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Zivilverfahren eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges zwischen 50 und 60 km/h behauptet hatte, hingegen im Zuge seiner Parteienvernehmung eine solche von 70 km/h anführte. Im übrigen steht das Schadensbild am Klagsfahrzeug nach dem technischen Sachverständigengutachten mit der Unfallsdarstellung des Klägers im Einklang. Wenn somit der Erstrichter, der sich von den vernommenen Personen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, bei der gegebenen divergierenden Beweissituation der Klägerversion gefolgt ist, so ist dies als unbedenkliches Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 272 Abs.1 ZPO) nicht zu beanstanden.Mit der Tatsachenrüge bekämpfen die Berufungswerber die erstgerichtlichen Feststellungen über den Unfallshergang, insbesondere zur Geschwindigkeit des Klagsfahrzeuges und zum Einschervorgang des Erstbeklagten (Seite 2 des Urteiles), und begehren statt dessen aufgrund ihrer Parteienaussagen im Zusammenhalt mit Zeit-, Weg- und Geschwindigkeitsrechnungen Feststellungen dahingehend, es habe der Kläger sein Fahrzeug mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 70 km/h gelenkt, der Erstbeklagte bei Kilometer 17,6 den Überholvorgang eingeleitet, der Kläger während des Überholvorganges sein Fahrzeug beschleunigt und schließlich der Erstbeklagte den Überholvorgang mit einem Abstand von 30 bis 40 m zum Klagsfahrzeug abgeschlossen, ohne die Geschwindigkeit von 100 km/h zu überschreiten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Den in der Berufung angestellten Berechnungen kommt kein entscheidendes Gewicht zu, zumal bei der Beweiswürdigung die erfahrungsgemäß stets mit vielen Unsicherheitsfaktoren behafteten Angaben über Zeitspannen, Wegstrecken und Geschwindigkeiten eher in den Hintergrund zu treten haben. Stellt man aber die beiden Versionen über den Ablauf des Überholvorganges in seiner Endphase einander gegenüber, so erscheinen die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen durchaus lebensnah und mit der einschlägigen Erfahrung im Straßenverkehr übereinstimmend. Wie der Kläger bei seiner Vernehmung am 14.4.1997 im Verwaltungsstrafverfahren überzeugend darlegte, habe es für ihn überhaupt keinen Grund gegeben, sich an dieser gut ausgebauten Straße als "Verkehrshindernis" (nämlich mit der vom Erstbeklagten behaupteten Geschwindigkeit von lediglich 50 bis 60 km/h) fortzubewegen. Es ist auch nicht einsichtig, warum der Kläger - nach der Darstellung des Erstbeklagten - während des Überholtwerdens (in verkehrsordnungswidriger Weise) beschleunigen hätte sollen. Vor allem aber spricht der vom Erstbeklagten selbst zugestandene Dialog zwischen den beiden Lenkern in der nächsten Ortschaft, in dessen Verlauf der Erstbeklagte zu den Vorwürfen des Klägers sinngemäß meinte, es täte ihm leid, für die Richtigkeit der Klägerversion. Letztlich war die Einlassung des Erstbeklagten keineswegs so widerspruchsfrei, wie dies im Rahmen der Berufung geltend gemacht wird, weil der Erstbeklagte sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Zivilverfahren eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges zwischen 50 und 60 km/h behauptet hatte, hingegen im Zuge seiner Parteienvernehmung eine solche von 70 km/h anführte. Im übrigen steht das Schadensbild am Klagsfahrzeug nach dem technischen Sachverständigengutachten mit der Unfallsdarstellung des Klägers im Einklang. Wenn somit der Erstrichter, der sich von den vernommenen Personen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, bei der gegebenen divergierenden Beweissituation der Klägerversion gefolgt ist, so ist dies als unbedenkliches Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 272, Absatz , ZPO) nicht zu beanstanden.

Weiters bekämpfen die Berufungswerber die erstgerichtliche Feststellung, wonach das Klagsfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles mit Ausnahme einiger Steinschläge im Bereich des Motordeckels unbeschädigt gewesen sei (Seite 2 des Urteiles), und begehren statt dessen unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie Beweislastüberlegungen das Entfallen der Feststellung, es sei das Klagsfahrzeug im übrigen unbeschädigt gewesen. Diesem Einwand kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Klägerangaben prinzipiell als glaubhaft zu qualifizieren. Daß der Kläger - zu seinem Nachteil - selbst einige Steinschläge (Vorschäden) im Bereiche des Motordeckels einräumte, spricht für seine Aufrichtigkeit. Aus der Sicht des technischen Sachverständigen kann der Schadensumfang mit der klägerischen Darstellung in Übereinstimmung gebracht werden. Welche konkreten Vorhaltungen der Kläger dem Erstbeklagten gegenüber unmittelbar nach dem Ereignis machte, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil ja üblicherweise in der ersten Aufregung nach einem solchen Steinschlagschaden noch keine exakte Schadensauflistung getätigt wird.

Ausgehend vom mängelfrei und unbedenklich festgestellten Sachverhalt versagt auch die Rechtsrüge.

Danach hat der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug vorschriftswidrig überholt. Nach § 11 Abs.1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur dann ändern und nur dann den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Nach § 16 Abs.1 lit c StVO ist das Überholen verboten, wenn der Überholende nicht einwandfrei erkennen kann, daß er nach dem Überholvorgang sein Fahrzeug in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Nach § 15 Abs.5 StVO darf der Lenker des überholten Fahrzeuges die Geschwindigkeit nicht erhöhen; daraus folgt aber, daß er nicht verpflichtet ist, die Geschwindigkeit zu vermindern, sondern die eingehaltene Geschwindigkeit auch beibehalten darf. Der Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt, daß das Überholen nur so durchgeführt werden darf, daß das überholte Fahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfahren kann und dabei vom überholenden Fahrzeug in keiner Weise behindert oder gefährdet wird. Es darf daher nicht die Fahrbahn des überholten Fahrzeuges geschnitten werden und es darf nur dann überholt werden, wenn unter der Annahme, daß das überholte Fahrzeug seine Geschwindigkeit beibehält, sich das überholende Fahrzeug in einem solchen Abstand vor dem überholten Fahrzeug wieder einordnen kann, daß eine Behinderung des überholten Fahrzeuges nicht zu erwarten ist. Da das Beklagtenfahrzeug nach den getroffenen Feststellungen zur Zeit, als von diesem der Splitt gegen das Klagsfahrzeug geschleudert wurde, einen zu kurzen Abstand hatte, hat der Erstbeklagte diese Vorschriften verletzt (ZVR 1963/8 u.v.a.; hg. 29 R 207/95 u.a.). Weiters hat der Erstbeklagte auch seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen angepaßt (§ 20 Abs.1 und 2 StVO). Es ist nämlich allgemein bekannt, daß auf einer mit Streusplitt bedeckten Straße selbst relativ kleine Splittstücke durch ein mit etwas höherer Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug weggeschleudert werden können, was wieder diverse Schäden bei anderen Kraftfahrzeugen zur Folge haben kann (ZVR 1972/103; hg. 29 R 207/95 u.a.). Der Umstand, daß das Erstgericht die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges sowie die Distanz der beiden Fahrzeuge beim Wiedereinordnen des Beklagtenfahrzeuges nicht ziffernmäßig festgestellt hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil der Urteilssachverhalt im Zusammenhalt mit dem Vorliegen mehrfacher Beschädigungen des Klagsfahrzeuges und der Beweiswürdigung (Seite 3 des Urteiles: Durchführen des Einschervorganges weitaus näher als 30 m vor dem Klagsfahrzeug) durchaus so zu verstehen ist, daß der Erstbeklagte zu rasant zu knapp vor dem klägerischen Fahrzeug wieder nach rechts fuhr (ebenso hg. 29 R 207/95). Auf Basis des Urteilssachverhaltes muß die Überholgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges denknotwendig die 100 km/h-Grenze überschritten haben (§ 20 Abs.2 StVO), weil andernfalls das mit knapp 100 km/h in Bewegung befindliche (und diese Geschwindigkeit jedenfalls nicht vermindernde) Klagsfahrzeug gar nicht zu überholen gewesen wäre. Damit hat der Erstbeklagte aber gemäß § 1311 ABGB (Schutznorm) den entstandenen Schaden zu verantworten. Da der Kläger die Übertretung von Vorschriften der StVO durch den Erstbeklagten und somit das in der Klage behauptete Verschulden nachgewiesen hat, besteht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht, weil die Berufungswerber den ihnen obliegenden Gegenbeweis eines mangelnden Kausalzusammenhanges bzw. eines Eigenverschuldens des Klägers nicht erbracht haben. Auf die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG können sich die Berufungswerber ebenfalls nicht berufen. Damit ein Ereignis als "unabwendbar" im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten kann, muß der in Anspruch genommene Halter des Fahrzeuges beweisen, daß dieses Ereignis trotz Beachtung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten ist und auch bei Aufwendung aller dieser Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet hätte werden können. Nur unter dieser Voraussetzung wird von der Rechtsprechung die Beschädigung eines Fahrzeuges durch einen von einem anderen Fahrzeug weggeschleuderten vereinzelten Stein als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG anerkannt. Auch hier ist aber zu beachten, daß die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses den Halter des Fahrzeuges trifft. Bleibt daher die Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt und ob alle zumutbare Vorsicht und die gebotene Sachkunde angewendet wurde, ungeklärt, so geht dies zu Lasten des Halters. Beim festgestellten Sachverhalt könnte jedoch dieser den Berufungswerbern obliegende Beweis nicht als erbracht angenommen werden. Denn sie konnten keineswegs dartun, daß der Erstbeklagte eine situationsangepaßte Geschwindigkeit einhielt, vorschriftsgemäß mit der gebotenen Vorsicht überholte und sich nach dem Überholen den Vorschriften der StVO entsprechend verhielt (ZVR 1963/8 u.v.a.; hg. 29 R 207/95).Danach hat der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug vorschriftswidrig überholt. Nach Paragraph 11, Absatz , StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur dann ändern und nur dann den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Nach Paragraph 16, Absatz , Litera c, StVO ist das Überholen verboten, wenn der Überholende nicht einwandfrei erkennen kann, daß er nach dem Überholvorgang sein Fahrzeug in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Nach Paragraph 15, Absatz , StVO darf der Lenker des überholten Fahrzeuges die Geschwindigkeit nicht erhöhen; daraus folgt aber, daß er nicht verpflichtet ist, die Geschwindigkeit zu vermindern, sondern die eingehaltene Geschwindigkeit auch beibehalten darf. Der Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt, daß das Überholen nur so durchgeführt werden darf, daß das überholte Fahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfahren kann und dabei vom überholenden Fahrzeug in keiner Weise behindert oder gefährdet wird. Es darf daher nicht die Fahrbahn des überholten Fahrzeuges geschnitten werden und es darf nur dann überholt werden, wenn unter der Annahme, daß das überholte Fahrzeug seine Geschwindigkeit beibehält, sich das überholende Fahrzeug in einem solchen Abstand vor dem überholten Fahrzeug wieder einordnen kann, daß eine Behinderung des überholten Fahrzeuges nicht zu erwarten ist. Da das Beklagtenfahrzeug nach den getroffenen Feststellungen zur Zeit, als von diesem der Splitt gegen das Klagsfahrzeug geschleudert wurde, einen zu kurzen Abstand hatte, hat der Erstbeklagte diese Vorschriften verletzt (ZVR 1963/8 u.v.a.; hg. 29 R 207/95 u.a.). Weiters hat der Erstbeklagte auch seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen angepaßt (Paragraph 20, Absatz und 2 StVO). Es ist nämlich allgemein bekannt, daß auf einer mit Streusplitt bedeckten Straße selbst relativ kleine Splittstücke durch ein mit etwas höherer Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug weggeschleudert werden können, was wieder diverse Schäden bei anderen Kraftfahrzeugen zur Folge haben kann (ZVR 1972/103; hg. 29 R 207/95 u.a.). Der Umstand, daß das Erstgericht die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges sowie die Distanz der beiden Fahrzeuge beim Wiedereinordnen des Beklagtenfahrzeuges nicht ziffernmäßig festgestellt hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil der Urteilssachverhalt im Zusammenhalt mit dem Vorliegen mehrfacher Beschädigungen des Klagsfahrzeuges und der Beweiswürdigung (Seite 3 des Urteiles: Durchführen des Einschervorganges weitaus näher als 30 m vor dem Klagsfahrzeug) durchaus so zu verstehen ist, daß der Erstbeklagte zu rasant zu knapp vor dem klägerischen Fahrzeug wieder nach rechts fuhr (ebenso hg. 29 R 207/95). Auf Basis des Urteilssachverhaltes muß die Überholgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges denknotwendig die 100 km/h-Grenze überschritten haben (Paragraph 20, Absatz , StVO), weil andernfalls das mit knapp 100 km/h in Bewegung befindliche (und diese Geschwindigkeit jedenfalls nicht vermindernde) Klagsfahrzeug gar nicht zu überholen gewesen wäre. Damit hat der Erstbeklagte aber gemäß Paragraph 1311, ABGB (Schutznorm) den entstandenen Schaden zu verantworten. Da der Kläger die Übertretung von Vorschriften der StVO durch den Erstbeklagten und somit das in der Klage behauptete Verschulden nachgewiesen hat, besteht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht, weil die Berufungswerber den ihnen obliegenden Gegenbeweis eines mangelnden Kausalzusammenhanges bzw. eines Eigenverschuldens des Klägers nicht erbracht haben. Auf die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG können sich die Berufungswerber ebenfalls nicht berufen. Damit ein Ereignis als "unabwendbar" im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten kann, muß der in Anspruch genommene Halter des Fahrzeuges beweisen, daß dieses Ereignis trotz Beachtung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten ist und auch bei Aufwendung aller dieser Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet hätte werden können. Nur unter dieser Voraussetzung wird von der Rechtsprechung die Beschädigung eines Fahrzeuges durch einen von einem anderen Fahrzeug weggeschleuderten vereinzelten Stein als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG anerkannt. Auch hier ist aber zu beachten, daß die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses den Halter des Fahrzeuges trifft. Bleibt daher die Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt und ob alle zumutbare Vorsicht und die gebotene Sachkunde angewendet wurde, ungeklärt, so geht dies zu Lasten des Halters. Beim festgestellten Sachverhalt könnte jedoch dieser den Berufungswerbern obliegende Beweis nicht als erbracht angenommen werden. Denn sie konnten keineswegs dartun, daß der Erstbeklagte eine situationsangepaßte Geschwindigkeit einhielt, vorschriftsgemäß mit der gebotenen Vorsicht überholte und sich nach dem Überholen den Vorschriften der StVO entsprechend verhielt (ZVR 1963/8 u.v.a.; hg. 29 R 207/95).

Zur Bemessung des Schadenersatzbetrages hinsichtlich der Lackschäden gemäß § 273 Abs.1 ZPO mit S 5.303,-- wird auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen.Zur Bemessung des Schadenersatzbetrages hinsichtlich der Lackschäden gemäß Paragraph 273, Absatz , ZPO mit S 5.303,-- wird auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen.

Letztlich begehren die Berufungswerber noch Feststellungen in der Richtung, daß das Klagsfahrzeug zum Unfallszeitpunkt lediglich einen Restwert von 74 % des Neuwertes gehabt habe und der Kläger nicht die Naturalrestitution, sondern die Ablösung des Schadens begehrt habe. Aufgrund dessen hätte das Erstgericht den für die Reparatur der Schäden angesetzten Betrag um 26 % reduzieren müssen. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Läßt der Geschädigte das beschädigte Objekt nicht wiederherstellen, so spricht wohl die jüngere Rechtsprechung fiktive Reparaturkosten nur mehr bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zu (Reischauer in Rummel **2 Rz 12 zu § 1323 mwN). Dabei ist aber die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand maßgebend (Reischauer aaO) und nicht die in der Berufung ins Treffen geführte Differenz zwischen Neuwert und Wiederbeschaffungswert im Unfallszeitpunkt. Da der Besichtigungsbericht Beilage ./2 von der Drittbeklagten vorgelegt sowie von den Berufungswerbern als echt und richtig anerkannt wurde (Seite 2 in ON 6), wobei diese Urkunde keinen Hinweis auf ein entsprechendes Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes enthält, wäre es Sache der Berufungswerber gewesen, die Schadensbehebungsobliegenheit zu relevieren (§ 482 ZPO).Läßt der Geschädigte das beschädigte Objekt nicht wiederherstellen, so spricht wohl die jüngere Rechtsprechung fiktive Reparaturkosten nur mehr bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zu (Reischauer in Rummel **2 Rz 12 zu Paragraph 1323, mwN). Dabei ist aber die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand maßgebend (Reischauer aaO) und nicht die in der Berufung ins Treffen geführte Differenz zwischen Neuwert und Wiederbeschaffungswert im Unfallszeitpunkt. Da der Besichtigungsbericht Beilage ./2 von der Drittbeklagten vorgelegt sowie von den Berufungswerbern als echt und richtig anerkannt wurde (Seite 2 in ON 6), wobei diese Urkunde keinen Hinweis auf ein entsprechendes Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes enthält, wäre es Sache der Berufungswerber gewesen, die Schadensbehebungsobliegenheit zu relevieren (Paragraph 482, ZPO).

Aus allen diesen Erwägungen konnte daher der Berufung der Erst- und Zweitbeklagten kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO haben die Erst- und Zweitbeklagten dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, dies allerdings mit einem auf 10 % reduzierten Streitgenossenzuschlag.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO haben die Erst- und Zweitbeklagten dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, dies allerdings mit einem auf 10 % reduzierten Streitgenossenzuschlag.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz , ZPO jedenfalls unzulässig.

Hingegen kommt dem Kostenrekurs der Erst- und Zweitbeklagten Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Rekurswerber zutreffend ausführen, hatte der Kläger Barauslagen von insgesamt S 4.685,-- zu tragen, wovon ihm gemäß § 43 Abs.1 letzter Satz ZPO 65 %, d.s. S 3.045,25, zu ersetzen sind. Allerdings ist auch auf Beklagtenseite ein Barauslagenaufwand von S 3.500,-- entstanden, weil sich die Drittbeklagte in dieser Höhe zur anteiligen Zahlung der Sachverständigengebühren verpflichtete (§ 42 Abs.1 GebAG iVm § 54 Abs.2 ZPO). Die darauf nach § 43 Abs.1 letzter Satz ZPO entfallende Ersatzquote von 35 %, d.s. S 1.225,--, ist zufolge der Entscheidung JBl 1995, 381 mit dem klägerischen Barauslagenanteil gegenzuverrechnen, was einen Saldo von S 1.820,25 zugunsten des Klägers ergibt.Wie die Rekurswerber zutreffend ausführen, hatte der Kläger Barauslagen von insgesamt S 4.685,-- zu tragen, wovon ihm gemäß Paragraph 43, Absatz , letzter Satz ZPO 65 %, d.s. S 3.045,25, zu ersetzen sind. Allerdings ist auch auf Beklagtenseite ein Barauslagenaufwand von S 3.500,-- entstanden, weil sich die Drittbeklagte in dieser Höhe zur anteiligen Zahlung der Sachverständigengebühren verpflichtete (Paragraph 42, Absatz , GebAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz , ZPO). Die darauf nach Paragraph 43, Absatz , letzter Satz ZPO entfallende Ersatzquote von 35 %, d.s. S 1.225,--, ist zufolge der Entscheidung JBl 1995, 381 mit dem klägerischen Barauslagenanteil gegenzuverrechnen, was einen Saldo von S 1.820,25 zugunsten des Klägers ergibt.

Aus allen diesen Erwägungen war daher in Stattgebung des Kostenrekurses der Erst- und Zweitbeklagten, jedoch unter Bedachtnahme auf die in Ansehung der Drittbeklagten bereits eingetretene Teilrechtskraft, die erstgerichtliche Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Die Entscheidung AnwBl 1997, 749 kommt hier nicht zum Tragen, weil die Hauptsachenentscheidung bestätigt wurde und die Drittbeklagte durch eine andere Anwaltskanzlei vertreten war.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RAT.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RAT.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00014 29R03217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1997:02900R00321.97S.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_LG00199_02900R00321_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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