Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rosemarie G*****, 2. Mathilde T*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ernst R*****, *****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr.Christoph Klauser Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 120.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. September 1997, GZ 2 R 1113/97y-41, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rosemarie G*****, 2. Mathilde T*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ernst R*****, *****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr.Christoph Klauser Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 120.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. September 1997, GZ 2 R 1113/97y-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, daß die materielle Rechtskraft nicht auch die Beurteilung von Vorfragen erfaßt, es sei denn, solche wären aufgrund eines Zwischenantrages auf Feststellung zur Hauptfrage eines Feststellungsurteiles gemacht geworden (SZ 25/121; JBl 1984, 489; JBl 1990, 52; JBl 1995, 458; JBl 1997, 368). Wenn jedoch der im Verfahren als Hauptfrage entschiedene Anspruch eine Vorfrage (ein bindendes Rechtsverhältnis) für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch darstellt, entfaltet die Vorentscheidung soweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung (JBl 1990, 52; NZ 1994, 228; JBl 1995, 458; JBl 1996, 463; JBl 1997, 368). Ein-ebenso zur Bindung führender-Sonderfall der Präjudizialität liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete (JBl 1990, 52; NZ 1994, 228; JBl 1994, 482; JBl 1995, 458; 5 Ob 2152/96y; JBl 1997, 368). Bindungswirkung der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung wird nach einem Großteil der Rechtsprechung aber auch dann zuerkannt, wenn die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt (teilweise) identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Prozessen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (SZ 52/151; SZ 55/74; RdW 1996, 265; JBl 1996, 463; aA: SZ 69/54).
Eine Bindung an das Ergebnis im Vorprozeß über die Servitutsfrage ist hier schon aus dem Grund gegeben, daß diese zur Gänze den Gegenstand in beiden Verfahren bildete. Die Kläger können diese Frage demnach nicht wieder aufrollen.
Anmerkung
E48671 07A03347European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00334.97M.1111.000Dokumentnummer
JJT_19971111_OGH0002_0070OB00334_97M0000_000