TE OGH 1997/11/11 7Ob314/97w

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Yvonne S*****, vertreten durch ihre Eltern Ursula und Peter Schwarz, ebendort, diese vertreten durch Dr.Otmar Simma ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. B***** Schilift GesmbH & Co KG, ***** und

2. B***** Schilift GesmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ernst Hagen und Dr.Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 156.300,60 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 186.300,60), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.Juni 1997, GZ 2 R 141/97v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.März 1997, GZ 5 Cg 140/96k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.890,-- (darin S 1.815,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die damals 12jährige Klägerin wurde am 29.1.1995 auf der Alpliftpiste im Schigebiet B***** als Schifahrerin bei einem Zusammenstoß mit einem Schirennläufer schwer verletzt. Die Beklagten betreiben die H*****bahnen, zu denen auch der neben der Piste führende Alplift gehört. Von der Bergstation dieses Liftes aus können die Schiläufer zwischen der letzterwähnten und einer nach rechts führenden Piste wählen, die ebenfalls eine Abfahrt bis zur Talstation ermöglicht. Der nach der Gabelung dieser beiden Pisten sich zunächst verbreiternde Bereich war nicht präpariert. Zwischen diesen beiden Pisten befindet sich rund 200 m unterhalb der Bergstation die "S*****alpe", in der die Klägerin als Teilnehmerin eines vom Schiklub H***** veranstalteten Schiwochenendes für Kinder übernachtet hatte. Die Kinder wurden von Aufsichtspersonen betreut, durften aber im Schigebiet frei fahren. Die Bewohner der "S*****alpe" mußten, wenn sie zur Alpliftpiste gelangen wollten, einen ca. 50 bis 60 m breiten nicht präparierten Bereich, in dem sich jedoch zahlreiche Schispuren befanden, in Form einer problemlosen Schrägfahrt überqueren. Am 29.1.1995 veranstalteten die H*****bahnen für den Schiverein K***** ein Schirennen auf der unmittelbar neben dem Schlepplift "Alplift" verlaufenden Piste. Benützer des Alpliftes konnten wählen, ob sie die parallel zum Schlepplift unmittelbar neben der Schilifttrasse bis zur Talstation verlaufende Piste, die zum Teil als Rennstrecke mit Toren ausgeflaggt war, benützen oder ob sie die ca. 150 m unterhalb der Bergstation nach rechts abzweigende Piste verwenden. Die H*****bahnen als Veranstalter des Schirennens waren für die Absperrung des Rennbereiches zuständig. Die Absperrung begann direkt bei der Bergstation des Alpliftes und verlief schräg talwärts fast über den gesamten Bereich der Alpliftpiste bis zu einer fix angebrachten Zeitnehmungszapfstelle und von dort aus parallel zum Pistenrand in Fallinie etwa 15 bis 20 m talwärts. Die Zeitnehmungszapfstelle war etwa 5 bis 6 m vom rechten Pistenrand der parallel zum Alplift talwärts verlaufenden Piste entfernt, sodaß Schifahrer durch den 5 bis 6 m breiten Bereich zwischen Absperrung und Pistenrand auf die für den Rennlauf verwendete Piste gelangen konnten. Die Tore des Rennens waren so gesteckt, daß zwischen dem eigentlichen Rennbereich und dem rechten Pistenrand ausreichend Platz verblieb, um auf der Piste ohne Berührung des eigentlichen Rennbereichs bis zur Talstation zu gelangen. Im Zielbereich befand sich dann ebenfalls wieder eine Absperrung, die den für den Rennlauf verwendeten Teil der Piste vom übrigen Geschehen trennte. Eine zwischen dem Startbereich und dem Zielbereich verlaufende durchgehende Absperrung des Rennbereiches vom Rest der Piste erfolgte nicht. Die Piste selbst war etwa 70 bis 80 m breit und völlig übersichtlich. Sie wies im Unfallbereich eine mittlere Steilheit auf.

Die Klägerin, die am 29.1.1995 über eine gültige Liftkarte verfügte, benützte bereits am Vormittag dieses Tages die parallel zum Alplift verlaufende Piste. Von ihren Betreuern war den Kindern, darunter auch der Klägerin, mitgeteilt worden, daß sie den Bereich zwischen den Toren nicht benützen dürfen. Die Klägerin nahm wahr, daß auf dem Großteil der Alpliftpiste ein Schirennen stattfindet, bei dem laufend Rennläufer zwischen den Toren abfuhren. Am Nachmittag des 29.1.1995 fuhr die Klägerin von der "S*****-Alpe" aus in Schrägfahrt durch den nicht präparierten Bereich zur Piste hinüber, wo das Schirennen immer noch im Gange war. Nach dem Erreichen der präparierten Piste fuhr die Klägerin in den eigentlichen Rennbereich ein und stieß dort mit dem gerade talwärts fahrenden Rennläufer Karl F***** zusammen. Die Unfallsstelle befand sich in einem Bereich, den der Schirennläufer zwangsläufig benützen mußte, wenn er die durch die Tore vorgegebene Rennstrecke einhalten wollte.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 156.300,60 sA an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Heilungskosten und Ersatz für eine beschädigte Schibrille sowie weiters die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle zukünftigen Schäden aus diesem Schiunfall und brachte dazu im wesentlichen vor, daß die Beklagten es unterlassen hätten, den ausgesteckten Riesentorlauf von der übrigen markierten Piste gesondert abzusperren. Die Klägerin habe nicht erkennen können, daß auf der Piste ein Schiwettlauf stattfinde, weshalb sie in diesen Bereich der markierten Piste eingefahren sei. Wegen der fehlenden Absperrung sei eine Haftung der Beklagten als Veranstalter des Schiwettlaufes und aus dem Beförderungsvertrag gegeben.

Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten im wesentlichen ein, daß sie den Start- und Zielbereich der Rennstrecke großräumig abgesichert hätten. Die Klägerin sei in den Rennstreckenbereich durch das freie, mit Tiefschnee bedeckte Gelände gelangt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie das Rennen und die in regelmäßigen Abständen auftauchenden Rennläufer wahrnehmen müssen. Die Beklagten hätten die ihnen zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen, weshalb sie keine Haftung träfe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag resultiere die Pflicht der beklagten Parteien zum Schutz der Klägerin vor den vom veranstalteten Schirennen ausgehenden Gefahren. Dieser Verpflichtung seien die Beklagten in ausreichender Weise nachgekommen. Eine durchgehende Absperrung vom Start bis ins Ziel sei nicht erforderlich gewesen, da es aufgrund der erheblichen Breite der Piste von 70 bis 80 m auch möglich gewesen sei, die Piste ohne Berührung des eigentlichen Rennbereichs zu benützen. Im übrigen habe jeder Schifahrer erkennen können, daß ein Schirennen stattfinde. Die Klägerin sei durch den nicht präparierten Bereich auf diese Piste eingefahren und habe ihre Fahrspur trotz aller Warnungen ihrer Betreuer so gewählt, daß sie mit einem zwischen den Toren talwärtsfahrenden Schirennläufer zusammenstieß, obwohl sie gewußt habe, daß ein Schirennen auf dieser Piste stattfinde. Die Klägerin treffe daher das Alleinverschulden an der Kollision mit dem Schirennläufer.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig. Grundsätzlich seien nur atypische Gefahren vom Pistenhalter und Veranstalter abzusichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohneweiteres erkennen könne und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden könne. Atypisch sei eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sei. Von Veranstaltern privater Schirennen könne nicht die volle Anwendung der in den entsprechenden Wettkampfanordnungen der FIS oder des ÖSV vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen verlangt werden, weil die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten solcher Veranstalter dies nicht zuließen. Es seien daher Abstriche von den dort verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu tolerieren. Aber auch Privatrennen müßten jedenfalls auf für die Veranstaltung reservierten und gegenüber dem allgemeinen Pistengelände deutlich abgegrenzten Strecken durchgeführt werden. Es müsse für den Pistenbenützer klar ersichtlich sein, wie weit das Wettkampfgelände reiche. Eine durchgehende Absperrung des Wettkampfgeländes sei aber weder üblich noch zumutbar. Aufgrund der jeder Sportveranstaltung innewohnenden Gefährlichkeit seien als atypische Gefahrenquellen bei dem im räumlichen Naheverhältnis zum Veranstaltungsgelände abgewickelten allgemeinen Pistenbetrieb zu qualifizieren: a) nicht klar ersichtliche Grenzen des Veranstaltungsgeländes und/oder ein nicht hinreichend deutlich abgesperrtes Veranstaltungsgelände, sodaß es beim Kreuzen des oder Einfahren in den ausgesteckten Kurs zu einer großen Kollisionsgefahr mit dem das ausgesteckte Gelände in Höchstgeschwindigkeit durchfahrenden Schirennläufer kommt; b) ein unkontrolliert und ungebremst über den ausgesteckten Kurs hinausgeratender stürzender Rennläufer, der dadurch zu einer Gefahr für den Massenschilauf wird;

c) ein noch auf den dem Publikumsschilauf gewidmeten Pistenteilen stürzender Massenschiläufer; der im Zuge des Sturzgeschehens in den Bereich des Wettkampfgeländes gerät, sodaß es zu einer Kollision mit dem Rennläufer kommt. Welche Maßnahmen zur Erfüllung dieser Sicherungspflichten geeignet seien, ließe sich nur im Einzelfall bestimmen. Im vorliegenden Fall hätte jedem Schiläufer klar sein müssen, daß infolge der fast über die gesamte Pistenbreite reichenden Absperrung diese Piste für die Durchführung eines Schirennens gewidmet ist und Teilnehmer am Schirennen sowie andere Schiläufer nur durch einen schmalen Bereich auf diese Piste gelangen könnten, entweder um das Wettkampfgelände zu besichtigen oder die Veranstaltung zu beobachten oder allenfalls, so wie es die schmale Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Piste auswies, am äußersten Pistenrand vorsichtig abzufahren. Damit seien die beklagten Parteien als Veranstalter dieses Schirennens und Pistenerhalter ihren Absicherungspflichten ausreichend nachgekommen. Die Forderung nach einer gänzlichen Abzäunung des Wettkampfgeländes führe zu einer Überspannung der Schutzpflichten des Veranstalters eines Privatrennens. Eine atypische Gefahrenquelle sei durch die nicht vollständige Absperrung des Wettkampfgeländes nicht geschaffen worden. Der im Unfallszeitpunkt mehr als 12 Jahre alten Klägerin sei eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, weil sie völlig achtlos in den eigentlichen Rennbereich eingefahren sei und so die Fahrlinie eines gerade den Parcours durchfahrenden Rennfahrers gekreuzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht ist bei der Lösung der Rechtsfrage, welche Maßnahmen der Veranstalter eines Privatschirennens zur Sicherung zu setzen hat, zutreffend davon ausgegangen, daß es dabei - als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht - auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen ankommt, daß die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände keine gültigen Rechtsnormen (auch nicht Gewohnheitsrecht), aber Sorgfaltsmaßstab sind und daß der Verkehrssicherungspflichtige gehalten ist, bestimmte Vorkehrungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen (vgl JBl 1992, 785 mwN). Der Veranstalter eines Schirennens muß wie ein Pistenhalter nicht jeder nur denkbaren Gefahr begegnen; die Gefahrenabwehr erstreckt sich nur auf solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (vgl Scheffen, Zivilrechtliche Haftung im Sport, NJW 1990, 2661 sowie ZVR 1994/29).Das Berufungsgericht ist bei der Lösung der Rechtsfrage, welche Maßnahmen der Veranstalter eines Privatschirennens zur Sicherung zu setzen hat, zutreffend davon ausgegangen, daß es dabei - als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht - auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen ankommt, daß die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände keine gültigen Rechtsnormen (auch nicht Gewohnheitsrecht), aber Sorgfaltsmaßstab sind und daß der Verkehrssicherungspflichtige gehalten ist, bestimmte Vorkehrungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen vergleiche JBl 1992, 785 mwN). Der Veranstalter eines Schirennens muß wie ein Pistenhalter nicht jeder nur denkbaren Gefahr begegnen; die Gefahrenabwehr erstreckt sich nur auf solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren vergleiche Scheffen, Zivilrechtliche Haftung im Sport, NJW 1990, 2661 sowie ZVR 1994/29).

Pistenhalter sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische Gefahren, also Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind; dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiteres erkennen kann oder bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist - wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch richtig erkannte - das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (vgl ZVR 1993/161 mwN). Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert (vgl ZVR 1994/29 mwN). Wer das nicht wissen kann, weil die Grenzen des Veranstaltungsgeländes nicht klar ersichtlich oder nicht hinreichend deutlich abgesperrt sind, gerät - wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt wurde - beim Kreuzen oder Einfahren in den ausgesteckten Kurs in einen Bereich, von dem wesensmäßig eine in dieser Ausgeprägtheit kaum vergleichbare Kollisionsgefahr ausgeht. Weist das Veranstaltungsgelände sohin dort, wo räumliche Naheverhältnisse zum "allgemeinen Pistenbetrieb" bestehen, keine gut erkennbare Absperrung auf, wird dadurch eine atypische Gefahrenquelle eröffnet (vgl Thöni, Schirennen und Pistenbetrieb, ZVR 1996, 258 ff [262 f]). Das Berufungsgericht ging bei Behandlung der Beweisrüge der Klägerin davon aus, daß die von ihr begehrte Feststellung, der Klägerin habe nicht auffallen können, daß auf einem Teil der Alpliftpiste ein privates Schirennen stattfindet, nicht getroffen werden konnte, weil die Beweislage dagegen spreche. Weiß jedoch der die Piste benützende Schifahrer, daß in ihrem Bereich (einem Teil ihres Bereiches) auch ein Privatschirennen stattfindet und ist das Gelände - wie hier - und weitläufig so übersichtlich, daß die der Rennveranstaltung zuzuordnenden Pistenteile von jenen, die dem Allgemeinschilauf gewidmet sind, von jedermann deutlich zu unterscheiden sind, so wird mit einem Privatschirennen auch keine atypische Gefahr eröffnet. Der Rennveranstalter kann sich unter diesen Voraussetzungen auf entsprechende Hinweise bzw Absperrungen im Bereich der Talstation des Liftes sowie im Ziel- und Startbereich - soweit sie entsprechend deutlich das Renngelände abgrenzen - beschränken und muß keine durchgehende Absperrung vornehmen. Im vorliegenden Fall mußte der Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis vom stattfindenden Schirennen sowie aufgrund der nach der Zeitmessungssäule in Höhe der Gabelung der Pisten noch ca 10 - 20 m talwärts in Fallinie geführten Absperrung sowie der Weitläufigkeit und Übersichtlichkeit der Alpliftpiste klar sein, daß nur ein schmaler Streifen am (talwärts gesehen) rechten Rand der Piste dem Allgemeinschilauf zur Verfügung steht. Damit, daß ein Schiläufer all dies übersieht und in die Rennstrecke einfährt, mußte der Veranstalter nicht rechnen.Pistenhalter sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische Gefahren, also Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind; dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiteres erkennen kann oder bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist - wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch richtig erkannte - das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend vergleiche ZVR 1993/161 mwN). Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert vergleiche ZVR 1994/29 mwN). Wer das nicht wissen kann, weil die Grenzen des Veranstaltungsgeländes nicht klar ersichtlich oder nicht hinreichend deutlich abgesperrt sind, gerät - wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt wurde - beim Kreuzen oder Einfahren in den ausgesteckten Kurs in einen Bereich, von dem wesensmäßig eine in dieser Ausgeprägtheit kaum vergleichbare Kollisionsgefahr ausgeht. Weist das Veranstaltungsgelände sohin dort, wo räumliche Naheverhältnisse zum "allgemeinen Pistenbetrieb" bestehen, keine gut erkennbare Absperrung auf, wird dadurch eine atypische Gefahrenquelle eröffnet vergleiche Thöni, Schirennen und Pistenbetrieb, ZVR 1996, 258 ff [262 f]). Das Berufungsgericht ging bei Behandlung der Beweisrüge der Klägerin davon aus, daß die von ihr begehrte Feststellung, der Klägerin habe nicht auffallen können, daß auf einem Teil der Alpliftpiste ein privates Schirennen stattfindet, nicht getroffen werden konnte, weil die Beweislage dagegen spreche. Weiß jedoch der die Piste benützende Schifahrer, daß in ihrem Bereich (einem Teil ihres Bereiches) auch ein Privatschirennen stattfindet und ist das Gelände - wie hier - und weitläufig so übersichtlich, daß die der Rennveranstaltung zuzuordnenden Pistenteile von jenen, die dem Allgemeinschilauf gewidmet sind, von jedermann deutlich zu unterscheiden sind, so wird mit einem Privatschirennen auch keine atypische Gefahr eröffnet. Der Rennveranstalter kann sich unter diesen Voraussetzungen auf entsprechende Hinweise bzw Absperrungen im Bereich der Talstation des Liftes sowie im Ziel- und Startbereich - soweit sie entsprechend deutlich das Renngelände abgrenzen - beschränken und muß keine durchgehende Absperrung vornehmen. Im vorliegenden Fall mußte der Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis vom stattfindenden Schirennen sowie aufgrund der nach der Zeitmessungssäule in Höhe der Gabelung der Pisten noch ca 10 - 20 m talwärts in Fallinie geführten Absperrung sowie der Weitläufigkeit und Übersichtlichkeit der Alpliftpiste klar sein, daß nur ein schmaler Streifen am (talwärts gesehen) rechten Rand der Piste dem Allgemeinschilauf zur Verfügung steht. Damit, daß ein Schiläufer all dies übersieht und in die Rennstrecke einfährt, mußte der Veranstalter nicht rechnen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E48223 07A03147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00314.97W.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0070OB00314_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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