TE OGH 1997/11/11 14Os112/97

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Simon O***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24.Juni 1997, GZ 37 Vr 3.614/96-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Simon O***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24.Juni 1997, GZ 37 römisch fünf r 3.614/96-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Simon O***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz, 131 erster Fall und 15 StGB (B), sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (C), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (D) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (E) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Simon O***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz, 131 erster Fall und 15 StGB (B), sowie der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (C), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB (D) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (E) schuldig erkannt.

Nach dem anfechtungsrelevanten Teil des Schuldspruchs (A) hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 30.Dezember 1994, 9.Feber 1995 und 16. August 1996 in drei Fällen in Geschäften in St.J***** und anderen Orten jeweils mit Gewalt gegen eine dort angestellte Person fremde bewegliche Sachen, insbesondere Bargeld, in einem Gesamtwert von 402.334,60 S den Gewährsamsträgern der Geschäftsinhaber mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Er bekämpft im dargestellten Schuldspruch A wegen Raubes - im Sinne seiner Einlassung auf einen Schuldspruch (bloß) wegen räuberischen Diebstahls abzielend - die Konstatierungen des Erstgerichtes hinsichtlich einer gewaltsamen Sachwegnahme, indem er insbesondere darauf hinweist, daß er hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten sonst geständig gewesen sei, daß der Vorwurf im Anklagefaktum A/5 (Raub in einem weiteren Angriff), wo sich seine Einlassung vollinhaltlich mit den Angaben des von der Gewaltanwendung betroffenen Helmut H***** gedeckt habe, nur zu einem Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (Schuldspruchfaktum B/I) geführt habe, und daß der Schuldspruch wegen Raubes (A) auch deshalb verfehlt sei, weil die Zeugen - soweit ihre Angaben von seiner Verantwortung abwichen - unrichtig ausgesagt hätten. Er vermag damit allerdings keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen der Tatrichter zu erwecken, die in dem kritisierten Bereich ihre Beweiswürdigung vor allem auf die zeugenschaftlichen Angaben jeweils jener Angestellten stützten, die den Angeklagten bei der Wegnahme betreten hatten, und hievon abweichende Angaben aus der Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachteten.

Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am jeweiligen Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht (vgl Mayerhofer StPO4 E 2 und 2 a zu § 281 Z 5 a), dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen (Mayerhofer StPO4 E 19 zu § 281 Z 4) hätte führen müssen.Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am jeweiligen Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht vergleiche Mayerhofer StPO4 E 2 und 2 a zu Paragraph 281, Ziffer 5, a), dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen (Mayerhofer StPO4 E 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) hätte führen müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Auf die der Rechtsmittelausführung des Verteidigers beigefügte eigene Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers war mangels einer prozessualen Grundlage (vgl etwa 14 Os 85/97) nicht einzugehen.Auf die der Rechtsmittelausführung des Verteidigers beigefügte eigene Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers war mangels einer prozessualen Grundlage vergleiche etwa 14 Os 85/97) nicht einzugehen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48088 14D01127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00112.97.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0140OS00112_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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