Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Cahid J***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. Juli 1997, GZ 20 Vr 1338/97-71, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Dr.Keber zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Cahid J***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. Juli 1997, GZ 20 römisch fünf r 1338/97-71, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Dr.Keber zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Cahid J***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB schuldig erkannt, weil er am 17., 18. und 19.Februar 1997 in Seefeld jeweils mit dem abgesondert verfolgten Igor K***** dem Gastwirt Abdeluahid A***** mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe dessen Bargeld wegzunehmen versucht hat.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Cahid J***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 StGB schuldig erkannt, weil er am 17., 18. und 19.Februar 1997 in Seefeld jeweils mit dem abgesondert verfolgten Igor K***** dem Gastwirt Abdeluahid A***** mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe dessen Bargeld wegzunehmen versucht hat.
Die auf § 345 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich dagegen, daß die von ihm beantragte Eventualfrage "nach einer versuchten Nötigung" (S 239/II) nicht gestellt wurde.Die auf Paragraph 345, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich dagegen, daß die von ihm beantragte Eventualfrage "nach einer versuchten Nötigung" (S 239/II) nicht gestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Schwurgerichtshof hatte diesen unsubstantiierten Antrag, der keinen Hinweis enthielt, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen die nunmehr verlangte weitere Fragestellung geboten gewesen wäre, unter Bezugnahme auf eine vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhaltene, Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung mit der im Ergebnis zutreffenden Begründung abgewiesen, daß die Stellung einer Eventualfrage nach versuchter Nötigung nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht indiziert sei (S 241/II). Denn der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung den Tatplan offenbart, wonach er und sein Komplize dem Abdeluahid A***** mit Bereicherungsvorsatz vor dem Hotel O***** auflauerten, um ihn mit einem Baseballschläger niederzuschlagen, ihm den Tresorschlüssel abzunehmen und sich sodann sein im Hoteltresor vermutetes Bargeld zuzueignen (S 149/II).
Dieses alle Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes umfassende Geständnis läßt rechtlich eine andere Beurteilung des Sachverhaltes, als sie in der Hauptfrage zum Ausdruck kommt, nicht zu.
Mit der Behauptung, der Vorsatz des Angeklagten sei zunächst nur auf "einen vorübergehenden Gebrauch" des Tresorschlüssels gerichtet gewesen, sodaß es in Ansehung der geplanten Sachwegnahme aus dem "im Bereich der Rezeption vermuteten" Tresor an der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen, auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsmacht des Angreifers abzielenden Gewalt fehle, zerlegt der Verteidiger, worauf die Generalprokuratur zutreffend hinweist, den Tatplan unter Außerachtlassung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Gesamtvorsatzes der Täter in einzelne Phasen und betrachtet diese isoliert, ohne solcherart auf das Tatsachengeständnis des Angeklagten abzustellen. Denn darnach sollte die geplante Ausschaltung des erwarteten Widerstandswillens des Angegriffenen vor dem Hotel nicht nur zur Abnahme des Tresorschlüssels führen; vielmehr wäre diese - tätergewollt - bloß Mittel zum Zweck der gleichzeitig beabsichtigten Zueignung des im Tresor des - vom ersten Tatort nur wenige Meter entfernten - Hotels vermuteten Bargeldes gewesen.
Zwar setzt eine Tatbeurteilung als (versuchter) Raub voraus, daß sich das zu raubende Gut in einem (gewissen) räumlichen Naheverhältnis zum Opfer befindet und die vom Täter als Mittel bei Begehung des Raubes angewendete Gewalt auf den sofortigen Übergang einer präsenten Sache in seine Verfügungsgewalt abzielen muß. Die dem Raub immanente Herbeiführung eines sofortigen Gewahrsamwechsels und das in diesem Zusammenhang vorausgesetzte räumliche und zeitliche Naheverhältnis des Beraubten zur geraubten Sache sind jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nach dem dem Wahrspruch der Geschworenen zugrundeliegenden Tatsachensubstrat gegeben. Für dieses Erfordernis genügt nämlich, daß die (geplante) Gewaltan- wendung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das gesamte, auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhende Tatgeschehen auch nach außen hin erkennbar als Einheit darstellt. Die angegriffene Person sowie die zu raubende Sache müssen sich dabei keinesfalls im selben Raum befinden und der Überfallene muß das zu raubende Gut nicht bei sich tragen oder unmittelbar zur Hand haben. Genug daran, daß zwischen dem Opfer und dem wegzunehmenden Gut ein derartiges räumliches Naheverhältnis besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Raubopfers über die Sache gesprochen werden kann. Dieser Gewahrsam wird auch, der Beschwerde zuwider, durch die "Umstände des vorliegenden Falles" nicht in Frage gestellt, ist es doch für die Bejahung eines Gewahrsams nicht entscheidend, ob der Gewahrsamsträger jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann (Mayerhofer StPO4 § 127 E 32 ua). Vielmehr wird der Gewahrsam im Einklang mit der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung vielfach in der Form manifestiert, daß die Sachen - etwa in einem Tresor oder in einer Wohnung - versperrt aufbewahrt werden, um sie einerseits dem unmittelbaren Zugriff anderer zu entziehen und andererseits den Willen, das Machtverhältnis aufrechtzuerhalten, zu dokumentierten.Zwar setzt eine Tatbeurteilung als (versuchter) Raub voraus, daß sich das zu raubende Gut in einem (gewissen) räumlichen Naheverhältnis zum Opfer befindet und die vom Täter als Mittel bei Begehung des Raubes angewendete Gewalt auf den sofortigen Übergang einer präsenten Sache in seine Verfügungsgewalt abzielen muß. Die dem Raub immanente Herbeiführung eines sofortigen Gewahrsamwechsels und das in diesem Zusammenhang vorausgesetzte räumliche und zeitliche Naheverhältnis des Beraubten zur geraubten Sache sind jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nach dem dem Wahrspruch der Geschworenen zugrundeliegenden Tatsachensubstrat gegeben. Für dieses Erfordernis genügt nämlich, daß die (geplante) Gewaltan- wendung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das gesamte, auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhende Tatgeschehen auch nach außen hin erkennbar als Einheit darstellt. Die angegriffene Person sowie die zu raubende Sache müssen sich dabei keinesfalls im selben Raum befinden und der Überfallene muß das zu raubende Gut nicht bei sich tragen oder unmittelbar zur Hand haben. Genug daran, daß zwischen dem Opfer und dem wegzunehmenden Gut ein derartiges räumliches Naheverhältnis besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Raubopfers über die Sache gesprochen werden kann. Dieser Gewahrsam wird auch, der Beschwerde zuwider, durch die "Umstände des vorliegenden Falles" nicht in Frage gestellt, ist es doch für die Bejahung eines Gewahrsams nicht entscheidend, ob der Gewahrsamsträger jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 127, E 32 ua). Vielmehr wird der Gewahrsam im Einklang mit der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung vielfach in der Form manifestiert, daß die Sachen - etwa in einem Tresor oder in einer Wohnung - versperrt aufbewahrt werden, um sie einerseits dem unmittelbaren Zugriff anderer zu entziehen und andererseits den Willen, das Machtverhältnis aufrechtzuerhalten, zu dokumentierten.
Demnach steht der Tatbeurteilung als (versuchter) Raub der Umstand, daß sich der Täter zunächst durch Gewaltanwendung gegen das Tatopfer der Schlüssel bemächtigen wollte, um damit unmittelbar danach die von ihm angestrebte Sachwegnahme auszuführen, nicht entgegen, stellt sich doch in einem solchen Fall infolge des gegebenen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges die Ansichnahme der Schlüssel nur als eine nicht ins Gewicht fallende Zwischenphase des von einem einheitlichen Willensentschluß getragenen Gesamtgeschehen dar. Der für die Annahme eines Raubversuchs erforderliche unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen der (beabsichtigten) Gewaltan- wendung und der angestrebten Sachbemächtigung wurde sohin zutreffend bejaht, sodaß zur Stellung der vom Beschwerdeführer vermißten Eventualfrage kein Anlaß bestand.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß die Tat dreimal versucht wurde, daß der Angeklagte die Tat mit einem Mittäter begangen hat, die führende Rolle des Angeklagten und den raschen Rückfall seit der Haftentlassung am 14.Dezember 1996, als mildernd hingegen das Tatsachen- geständnis, daß alle drei Taten beim Versuch geblieben sind, die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, sein Alter unter 21 Jahren sowie die "Milieuschädigung" und die mangelhafte Erziehung. Darüber hinaus wurde die bedingte Entlassung aus einer Strafhaft widerrufen.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß die Tat dreimal versucht wurde, daß der Angeklagte die Tat mit einem Mittäter begangen hat, die führende Rolle des Angeklagten und den raschen Rückfall seit der Haftentlassung am 14.Dezember 1996, als mildernd hingegen das Tatsachen- geständnis, daß alle drei Taten beim Versuch geblieben sind, die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, sein Alter unter 21 Jahren sowie die "Milieuschädigung" und die mangelhafte Erziehung. Darüber hinaus wurde die bedingte Entlassung aus einer Strafhaft widerrufen.
Die in der Berufung zusätzlich geltend gemachten Milderungsgründe, unter deren Beachtung der Angeklagte eine Reduzierung des Strafmaßes unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung anstrebt, liegen nicht vor. Denn abgesehen davon, daß der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB ohnedies angenommen wurde, kann dem Umstand, daß der Angeklagte vom Sohn des Tatopfers, welcher ihm vom Geld und dem Tresor erzählt hatte, "zur Tat angestiftet" wurde, keine mildernde Wirkung zuerkannt werden.Die in der Berufung zusätzlich geltend gemachten Milderungsgründe, unter deren Beachtung der Angeklagte eine Reduzierung des Strafmaßes unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung anstrebt, liegen nicht vor. Denn abgesehen davon, daß der reklamierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB ohnedies angenommen wurde, kann dem Umstand, daß der Angeklagte vom Sohn des Tatopfers, welcher ihm vom Geld und dem Tresor erzählt hatte, "zur Tat angestiftet" wurde, keine mildernde Wirkung zuerkannt werden.
Selbst wenn man das Tatsachengeständnis des Angeklagten als reumütig beurteilen will, besteht zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe, aber auch zu einem Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung, keine Veranlassung, weil das von den Tatrichtern gefundene Strafmaß durchaus dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Verfehlung entspricht.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E48309 11D01427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00142.97.1111.000Dokumentnummer
JJT_19971111_OGH0002_0110OS00142_9700000_000