TE OGH 1997/11/12 4Ob331/97y

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. L. ***** Gesellschaft mbH, 2. Leopold K*****, beide vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. September 1997, GZ 5 R 1/97x-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

"Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Nicht von § 7 UWG umfaßt sind hingegen das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind, sowie von Werturteilen, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (stRsp ua MR 1991, 35 = ÖBl 1991, 64 - Blättelein)."Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Nicht von Paragraph 7, UWG umfaßt sind hingegen das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind, sowie von Werturteilen, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (stRsp ua MR 1991, 35 = ÖBl 1991, 64 - Blättelein).

Ob der Verletzer mit dem Verletzten in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ist nach § 7 UWG ohne Bedeutung; die beanstandeten Äußerungen müssen aber "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht worden sein. Nach § 7 UWG genügt schon eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung. Maßgebend ist stets die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (stRsp ua SZ 63/110 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher).Ob der Verletzer mit dem Verletzten in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ist nach Paragraph 7, UWG ohne Bedeutung; die beanstandeten Äußerungen müssen aber "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht worden sein. Nach Paragraph 7, UWG genügt schon eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung. Maßgebend ist stets die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (stRsp ua SZ 63/110 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher).

Daß Haarimplantationen und Haartransplantationen gefahrvoll seien, ist eine Tatsachenbehauptung. Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß diese Behauptung in bezug auf die Transplantationen, in deren Zusammenhang die Klägerin Beratungsleistungen erbringt, wahr sei; die Frage, ob wahrheitsgemäße Kritik zulässig ist, stellt sich daher nicht.

Die Behauptung ist geeignet, der Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit - Beratungsleistungen bei Haartransplantationen - Nachteile zuzufügen. Das gilt sowohl für die Behauptung, daß Implantationen gefahrvoll seien, als auch für die Behauptung, daß dies für Transplantationen zutreffe. "Implantation" ist die Einbringung von biologischem Material oder von chemischen Substanzen in den Körper eines Individuums; geschieht dies durch die operative Übertragung von Zellen, Geweben oder Organen, sei es innerhalb eines Organismus oder von einem Organismus auf den anderen, so spricht man von "Transplantation" (Meyers, Enzyklopädisches Lexikon, Bd 12, 488; Bd 23, 656). Jede Transplantation ist auch eine Implantation; beide Äußerungen können demnach auf die Leistungen bezogen werden, in deren Vorfeld die Klägerin berät.

Schon daraus folgt die Aktivlegitimation der Klägerin, ohne daß es noch darauf ankäme, ob und welchen Anteil die Klägerin an der Erbringung jener Leistungen hat, in deren Zusammenhang sie Beratungsleistungen erbringt. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungen können im übrigen nicht überprüft werden, weil der Oberste Gerichtshof auch im Revisionsrekursverfahren nicht Tatsacheninstanz ist.

Anmerkung

E48115 04A03317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00331.97Y.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19971112_OGH0002_0040OB00331_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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