Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthäus G*****, vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Autohaus G.D***** GmbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29.August 1997, GZ 2 R 7/97g-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Objektiv unlauter handelt, wer sich über Vertragspflichten hinwegsetzt, um die Vertragstreue anderer Teilnehmer eines Vertragssystems als Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Dies ist zB dann der Fall, wenn jemand trotz Gebietsbeschränkung durch einen wirksamen Vertriebsvertrag außerhalb des zugewiesenen Gebietes Geschäfte macht (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 81; Koppensteiner Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 726 ff; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht19 Rz 789 ff, 797 zu § 1 dUWG; ÖBl 1980, 6 - Alleinvertriebsrecht).Objektiv unlauter handelt, wer sich über Vertragspflichten hinwegsetzt, um die Vertragstreue anderer Teilnehmer eines Vertragssystems als Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Dies ist zB dann der Fall, wenn jemand trotz Gebietsbeschränkung durch einen wirksamen Vertriebsvertrag außerhalb des zugewiesenen Gebietes Geschäfte macht (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 81; Koppensteiner Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 726 ff; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht19 Rz 789 ff, 797 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1980, 6 - Alleinvertriebsrecht).
Die Mißachtung der Vertragsbindung muß jedoch auch im Falle des Vertragsbruches subjektiv vorwerfbar sein (Fitz-Gamerith aaO 81; ecolex 1994, 180).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Verkaufsausstellung der Beklagten nicht gegen § 1 UWG verstößt, ist im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht über vertraglich eingegangene Verpflichtungen hinweggesetzt hat. Sie hat vielmehr im Einklang mit der von Hyundai Import GesmbH gepflogenen Auslegung des Begriffes "Mischgebiet" die Zustimmung ihres Vertragspartners zu den dort durchzuführenden Werbemaßnahmen eingeholt.Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Verkaufsausstellung der Beklagten nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt, ist im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht über vertraglich eingegangene Verpflichtungen hinweggesetzt hat. Sie hat vielmehr im Einklang mit der von Hyundai Import GesmbH gepflogenen Auslegung des Begriffes "Mischgebiet" die Zustimmung ihres Vertragspartners zu den dort durchzuführenden Werbemaßnahmen eingeholt.
Die vom Revisionsrekurs relevierte Frage, ob der konkrete Händlervertrag des Klägers mit der Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar oder teilweise nichtig ist, betrifft ausschließlich den zwischen Hyundai Import GesmbH und dem Kläger abgeschlossenen Händlervertrag und kann zur Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit eines allfälligen vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten nichts beitragen.
Anmerkung
E48375 04A03237European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00323.97X.1112.000Dokumentnummer
JJT_19971112_OGH0002_0040OB00323_97X0000_000