TE OGH 1997/11/12 4Ob333/97t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Viktoria K*****, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Brigitte Langer, Pinkafeld, Alexander Putsch-Gelände 8/16, diese vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 6. Oktober 1997, GZ 20 R 132/97d-74, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter Regelbedarf versteht man ganz allgemein jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat (SZ 63/81 = ÖA 1991, 100; s auch Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 6ff). Grundlage der Regelbedarfssätze ist die Kinderkostenanalyse des Statistischen Zentralamtes nach der Konsumerhebung 1964, aufgewertet entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex. Die Regelbedarfssätze umfassen bestimmte Altersgruppen; für die Altersgruppe 15 bis 19 Jahre wird jeweils ein Regelbedarfssatz veröffentlicht (Purtscheller/Salzmann aaO).

Der Wechsel der Altersgruppe bildet für sich allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Schuleintritt und Schulwechsel können wegen der damit verbundenen Bedürfnissteigerung eine solche wesentliche Änderung bilden. Nur eine erhebliche Änderung der Unterhaltsbedürfnisse rechtfertigt eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters (ÖA 1992, 155).

Der Unterhalt der Minderjährigen wurde mit Beschluß vom 20.2.1997 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte die Minderjährige bereits jene dreijährige Fachschule in P*****, die sie auch jetzt noch besucht. In der Zeit zwischen dem 20.2.1997 und dem Unterhaltserhöhungsantrag vom 28.4.1997 haben sich die Verhältnisse der Minderjährigen nur insoweit geändert, als die Vollendung ihres 16. Lebensjahres nun unmittelbar bevorstand. Daraus folgt aber noch keine Änderung der Bedürfnisse; die inflationsbedingte Erhöhung der Bedürfnisse wird durch die Anpassung der Regelbedarfssätze berücksichtigt.

Der Unterhalt bestimmt sich jedoch nicht nur nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten, sondern auch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die letzte Lohnauskunft stammt vom 10.7.1997; danach hat sich das Einkommen des Vaters gegenüber der dem Beschluß vom 20.2.1997 zugrunde liegenden Auskunft nicht erhöht, sondern sogar vermindert. Für eine Berücksichtigung von "fiktivem Taggeld" fehlt bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhalt jede Grundlage; für die Einholung einer weiteren Lohnauskunft bestand angesichts der Aktualität der zuletzt eingeholten Auskunft kein Anlaß.

Anmerkung

E48116 04A03337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00333.97T.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19971112_OGH0002_0040OB00333_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten