Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eckart N*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei F. ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. September 1997, GZ 2 R 230/97h-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung einer Angabe nach § 7 UWG kommt es - anders als nach § 2 UWG - nicht darauf an, welchen Eindruck der flüchtige Durchschnittsbetrachter gewinnt, sondern ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine herabsetzende Tatsachenbehauptung handelt (s Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 26 Rz 5). Daß nicht der flüchtige, sondern nur der aufmerksame Betrachter eine Angabe als herabsetzend empfindet, schließt einen Verstoß gegen § 7 UWG demnach in keinem Fall aus. Das gleiche gilt im übrigen auch für eine irreführende Angabe. Sie verstößt - naturgemäß - auch dann gegen § 2 UWG, wenn sie dazu geeignet ist, einen aufmerksamen Betrachter irrezuführen.Bei der Beurteilung einer Angabe nach Paragraph 7, UWG kommt es - anders als nach Paragraph 2, UWG - nicht darauf an, welchen Eindruck der flüchtige Durchschnittsbetrachter gewinnt, sondern ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine herabsetzende Tatsachenbehauptung handelt (s Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 26, Rz 5). Daß nicht der flüchtige, sondern nur der aufmerksame Betrachter eine Angabe als herabsetzend empfindet, schließt einen Verstoß gegen Paragraph 7, UWG demnach in keinem Fall aus. Das gleiche gilt im übrigen auch für eine irreführende Angabe. Sie verstößt - naturgemäß - auch dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie dazu geeignet ist, einen aufmerksamen Betrachter irrezuführen.
Mit der Behauptung, die Preisgestaltung des Klägers sei "Betrug", hat die Beklagte selbst nach der von ihr zitierten, zu § 1 UWG ergangenen Rechtsprechung keine zulässige Abwehrmaßnahme gesetzt. Eine Kritik, die die Preisauszeichnung und Preisgestaltung eines Mitbewerbers als "Betrug" bezeichnet, hält sich schon von vornherein nicht im Rahmen des Erforderlichen. Die damit verbundene unsachliche und unnötige Herabsetzung der Leistungen des Mitbewerbers ist jedenfalls sittenwidrig (s ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung mwN).Mit der Behauptung, die Preisgestaltung des Klägers sei "Betrug", hat die Beklagte selbst nach der von ihr zitierten, zu Paragraph eins, UWG ergangenen Rechtsprechung keine zulässige Abwehrmaßnahme gesetzt. Eine Kritik, die die Preisauszeichnung und Preisgestaltung eines Mitbewerbers als "Betrug" bezeichnet, hält sich schon von vornherein nicht im Rahmen des Erforderlichen. Die damit verbundene unsachliche und unnötige Herabsetzung der Leistungen des Mitbewerbers ist jedenfalls sittenwidrig (s ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung mwN).
Anmerkung
E48119 04A03407European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00340.97X.1112.000Dokumentnummer
JJT_19971112_OGH0002_0040OB00340_97X0000_000