Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold St*****, vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.Dipl.Ing.Thomas St*****, 2.Ing.Hermann O*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.310,40 sA, über die Anzeige des Bezirksgerichtes Mondsee gemäß § 47 JN vom 6.Oktober 1997, GZ 3 C 480/97b-14, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold St*****, vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.Dipl.Ing.Thomas St*****, 2.Ing.Hermann O*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.310,40 sA, über die Anzeige des Bezirksgerichtes Mondsee gemäß Paragraph 47, JN vom 6.Oktober 1997, GZ 3 C 480/97b-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Mondsee zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte beim Bezirksgericht Liesing eine Mahnklage auf Zahlung von S 61.310,40 sA ein. Zur Zuständigkeit brachte er vor, 1230 Wien sei als Erfüllungsort vereinbart worden.
Die Beklagten erhoben gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 25.2.1997 Einspruch und erhoben in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.5.1997 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Das Bezirksgericht Liesing erklärte sich hierauf in dieser Tagsatzung für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache auf Antrag des Klägers an das Bezirksgericht Mondsee. Eine Beschlußausfertigung wurde den Parteien nicht zugestellt.
Das Bezirksgericht Mondsee wies die Klage von Amts wegen mit Beschluß vom 16.6.1997 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten außerhalb seines Sprengels liege und auch nicht behauptet worden sei, daß Unterach am Attersee zum Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart worden sei oder daß die Beklagten in Unterach am Attersee zu erfüllen hätten. Der Kläger beantragte hierauf die Überweisung der Rechtssache gemäß § 230 a ZPO an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; für den Fall, daß dem Überweisungsantrag nicht Folge gegeben wird, erhob er Rekurs.Das Bezirksgericht Mondsee wies die Klage von Amts wegen mit Beschluß vom 16.6.1997 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten außerhalb seines Sprengels liege und auch nicht behauptet worden sei, daß Unterach am Attersee zum Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart worden sei oder daß die Beklagten in Unterach am Attersee zu erfüllen hätten. Der Kläger beantragte hierauf die Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 230, a ZPO an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; für den Fall, daß dem Überweisungsantrag nicht Folge gegeben wird, erhob er Rekurs.
Das Bezirksgericht Mondsee hob hierauf mit Beschluß vom 21.7.1997 seinen Zurückweisungsbeschluß vom 16.6.1997 auf und überwies die Klage an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien "gemäß § 230 a ZPO unter Anwendung des § 93 JN". Dieser Beschluß wurde den Parteien bisher nicht zugestellt.Das Bezirksgericht Mondsee hob hierauf mit Beschluß vom 21.7.1997 seinen Zurückweisungsbeschluß vom 16.6.1997 auf und überwies die Klage an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien "gemäß Paragraph 230, a ZPO unter Anwendung des Paragraph 93, JN". Dieser Beschluß wurde den Parteien bisher nicht zugestellt.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte den Akt dem Bezirksgericht Mondsee mit dem Bemerken zurück, daß eine Überweisung gemäß § 230 a ZPO im gegenständlichen Fall gesetzwidrig sei; es sei bereits eine Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO erfolgt, an die das Bezirksgericht Mondsee gebunden sei.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte den Akt dem Bezirksgericht Mondsee mit dem Bemerken zurück, daß eine Überweisung gemäß Paragraph 230, a ZPO im gegenständlichen Fall gesetzwidrig sei; es sei bereits eine Überweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO erfolgt, an die das Bezirksgericht Mondsee gebunden sei.
Hierauf legte das Bezirksgericht Mondsee den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Zuständigkeitskonflikt vor.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach § 47 JN liegen derzeit nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 47, JN liegen derzeit nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß, mit dem das Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht, ist allen Parteien des Verfahrens zuzustellen, die das Recht haben, dagegen Rekurs zu erheben (Fasching, Kommentar I 281). Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN ist, daß beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit abgesprochen haben (EFSlg 34.293; EFSlg 29.883; EvBl 1971/9; EvBl 1965/131; RZ 1962, 139; 3 Nd 5/96; 3 Nd 1/95; 3 Nd 504/94). Derartige Beschlüsse liegen hier jedoch nicht vor, weil das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nie einen Beschluß gefaßt und den Parteien zugestellt hat, wonach es seine örtliche Zuständigkeit verneint. Vor Anzeige des negativen Kompetenzkonfliktes an den Obersten Gerichtshof ist ein derartiger Beschluß zu erlassen und den Parteien zuzustellen. Soweit die die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen nicht rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN dient nicht dazu, die Entscheidung über die Zuständigkeit im Rechtsmittelweg obsolet zu machen (Fasching I 291; EvBl 1971/9).Der Beschluß, mit dem das Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht, ist allen Parteien des Verfahrens zuzustellen, die das Recht haben, dagegen Rekurs zu erheben (Fasching, Kommentar römisch eins 281). Voraussetzung einer Entscheidung nach Paragraph 47, JN ist, daß beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit abgesprochen haben (EFSlg 34.293; EFSlg 29.883; EvBl 1971/9; EvBl 1965/131; RZ 1962, 139; 3 Nd 5/96; 3 Nd 1/95; 3 Nd 504/94). Derartige Beschlüsse liegen hier jedoch nicht vor, weil das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nie einen Beschluß gefaßt und den Parteien zugestellt hat, wonach es seine örtliche Zuständigkeit verneint. Vor Anzeige des negativen Kompetenzkonfliktes an den Obersten Gerichtshof ist ein derartiger Beschluß zu erlassen und den Parteien zuzustellen. Soweit die die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen nicht rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach Paragraph 47, JN dient nicht dazu, die Entscheidung über die Zuständigkeit im Rechtsmittelweg obsolet zu machen (Fasching römisch eins 291; EvBl 1971/9).
Anmerkung
E48370 03J05097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030ND00509.97.1112.000Dokumentnummer
JJT_19971112_OGH0002_0030ND00509_9700000_000