TE OGH 1997/11/12 4Ob338/97b

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Edith H*****, vertreten durch Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24.September 1997, GZ 6 R 176/97p-10, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Haftung nach § 18 UWG ist wesentlich, daß der Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmens" der beklagten Partei begangen wurde. Dieser Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung uva). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages odgl. bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN; ÖBl 1996, 191 - Clinic Clowns uva). Sogar das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht. Der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang sowie die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung uva).Für die Haftung nach Paragraph 18, UWG ist wesentlich, daß der Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmens" der beklagten Partei begangen wurde. Dieser Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung uva). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß Paragraph 18, UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages odgl. bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN; ÖBl 1996, 191 - Clinic Clowns uva). Sogar das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht. Der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang sowie die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung uva).

Es kommt immer nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (ÖBl 1991, 267 - Lottosystemplan; ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II; ÖBl 1996, 80 - Stätische Bestattung uva).

Im vorliegenden Fall ist der Betreiber des Kondomautomatens zwar Geschäftspartner der Beklagten; sie mag auch aufgrund des Vertragsverhältnisses die rechtliche Möglichkeit haben, von ihm die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Die Beklagte zieht auch aus der Tätigkeit des Beklagten einen wirtschaftlichen Vorteil, hat sie doch Anspruch auf eine "Provision" bei jeder Neufüllung des Automaten. Daraus folgt aber entgegen der Meinung des Klägers nicht, daß der Automatenbetreiber auch tatsächlich im Betrieb der Beklagten tätig ist, denn es fehlt der Zusammenhang zwischen dem Restaurantbetrieb der Beklagten und dem Automatenbetrieb. Die Beklagte gibt dem Automatenbetreiber nur eine Wandfläche in ihrer Toilettenanlage in Bestand, welche zur Anbringung der Automaten benützt werden kann. Das Verkaufen von Kondomen gehört aber nicht zum Betrieb des Restaurants der Beklagten.

Da sich diese Lösung eindeutig aus dem Wortlaut des § 18 UWG iVm der dazu bestehenden Rechtsprechung ergibt, liegt darin keine erhebliche Rechtsfrage.Da sich diese Lösung eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 18, UWG in Verbindung mit der dazu bestehenden Rechtsprechung ergibt, liegt darin keine erhebliche Rechtsfrage.

"Gehilfe" im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist, wer den Täter bewußt fördert (ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II ua). Daß die Beklagte einen Vertrag mit dem Automatenaufsteller geschlossen hat, reicht für ihre Haftung als Gehilfin für eine allenfalls wettbewerbswidrige Handlung ihres Vertragspartners nicht aus. Voraussetzung dafür wäre, daß sie das Verhalten, welches als Verstoß zu werten ist, bewußt fördert; davon kann aber nach den Feststellungen im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Vorinstanzen sind demnach nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen."Gehilfe" im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist, wer den Täter bewußt fördert (ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch II ua). Daß die Beklagte einen Vertrag mit dem Automatenaufsteller geschlossen hat, reicht für ihre Haftung als Gehilfin für eine allenfalls wettbewerbswidrige Handlung ihres Vertragspartners nicht aus. Voraussetzung dafür wäre, daß sie das Verhalten, welches als Verstoß zu werten ist, bewußt fördert; davon kann aber nach den Feststellungen im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Vorinstanzen sind demnach nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.

Anmerkung

E48381 04A03387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00338.97B.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19971112_OGH0002_0040OB00338_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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