Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.9.1997, GZ 1 R 144/97w-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Der klagende Verein zielt mit seinem Unterlassungsbegehren darauf ab, der Beklagten die Ankündigung eines Gewinnspieles zu untersagen, bei dem 50 Zeitungshändler für die gute Plazierung von Auslagenklebern ein Preis von je 1.000 S in Aussicht gestellt wird. Soweit der Kläger im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen weiterhin daran festhält, daß die Einräumung der Gewinnmöglichkeit deshalb als Zugabe im Sinn des § 9 a UWG zu werten sei, weil der Erwerb der O***** durch die Zeitungshändler Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel sei, läßt er den Umstand außer acht, daß die Beklagte die beanstandete Ankündigung nur gegenüber jenen Zeitungsverschleißern gemacht hat, die schon bisher ihre Zeitung vertrieben haben. Ein Zeitungsverschleißer kauft aber nicht täglich neu eine gewisse Anzahl von Exemplaren einer Zeitung; vielmehr handelt er aufgrund eines Vertragsverhältnisses zum Zeitungsunternehmen. Die in Aussicht gestellte Gewinnmöglichkeit bildet daher keinen Anreiz, erst im Hinblick darauf mit der Beklagten einen Vertrag zu schließen. Hier kann nichts anderes gelten, als wenn ein Zeitungsunternehmen den Abonnenten seiner Zeitung eine Zuwendung macht. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der notwendige Zusammenhang zwischen der Zugabe und dem Abschluß des Geschäftes über die Hauptsache zur Zeit des Kaufabschlusses nicht gegeben, so daß von einer Zugabe nicht gesprochen werden kann (ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen mwN). Der vom Kläger ins Treffen geführte Anreiz für die Zeitungshändler, das Medium der Beklagten auch in Zukunft weiter zu vertreiben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil nach der beanstandeten Ankündigung nicht der Eindruck entsteht, der einzelne Zeitungshändler könnte in den Genuß des ausgesetzten Preises nur dann kommen, wenn er in Zukunft weiter die O***** vertreibt; vielmehr kommt es nur darauf an, daß er bereits jetzt diese Zeitung an Letztverbraucher verkauft. Die Gewinnchancen des einzelnen Zeitungsverschleißers werden auch nicht dadurch erhöht, daß er mehr Exemplare der O***** zwecks Weiterveräußerung anschafft.Der klagende Verein zielt mit seinem Unterlassungsbegehren darauf ab, der Beklagten die Ankündigung eines Gewinnspieles zu untersagen, bei dem 50 Zeitungshändler für die gute Plazierung von Auslagenklebern ein Preis von je 1.000 S in Aussicht gestellt wird. Soweit der Kläger im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen weiterhin daran festhält, daß die Einräumung der Gewinnmöglichkeit deshalb als Zugabe im Sinn des Paragraph 9, a UWG zu werten sei, weil der Erwerb der O***** durch die Zeitungshändler Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel sei, läßt er den Umstand außer acht, daß die Beklagte die beanstandete Ankündigung nur gegenüber jenen Zeitungsverschleißern gemacht hat, die schon bisher ihre Zeitung vertrieben haben. Ein Zeitungsverschleißer kauft aber nicht täglich neu eine gewisse Anzahl von Exemplaren einer Zeitung; vielmehr handelt er aufgrund eines Vertragsverhältnisses zum Zeitungsunternehmen. Die in Aussicht gestellte Gewinnmöglichkeit bildet daher keinen Anreiz, erst im Hinblick darauf mit der Beklagten einen Vertrag zu schließen. Hier kann nichts anderes gelten, als wenn ein Zeitungsunternehmen den Abonnenten seiner Zeitung eine Zuwendung macht. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der notwendige Zusammenhang zwischen der Zugabe und dem Abschluß des Geschäftes über die Hauptsache zur Zeit des Kaufabschlusses nicht gegeben, so daß von einer Zugabe nicht gesprochen werden kann (ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen mwN). Der vom Kläger ins Treffen geführte Anreiz für die Zeitungshändler, das Medium der Beklagten auch in Zukunft weiter zu vertreiben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil nach der beanstandeten Ankündigung nicht der Eindruck entsteht, der einzelne Zeitungshändler könnte in den Genuß des ausgesetzten Preises nur dann kommen, wenn er in Zukunft weiter die O***** vertreibt; vielmehr kommt es nur darauf an, daß er bereits jetzt diese Zeitung an Letztverbraucher verkauft. Die Gewinnchancen des einzelnen Zeitungsverschleißers werden auch nicht dadurch erhöht, daß er mehr Exemplare der O***** zwecks Weiterveräußerung anschafft.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die in Aussicht gestellte Möglichkeit, im Falle erhöhter Werbetätigkeit, allenfalls 1.000 S zu gewinnen, keinen übersteigerten, sittenwidrigen Anreiz begründet, hält sich gleichfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und begegnet keinen Bedenken. Die Annahme, ein Zeitungshändler würde, nur um allenfalls die Prämie von 1.000 S zu erzielen, ohne sachlichen Grund die O***** weiter oder in höherem Umfang als bisher beziehen, erscheint völlig lebensfremd.
Anmerkung
E48377 04A03267European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00326.97P.1112.000Dokumentnummer
JJT_19971112_OGH0002_0040OB00326_97P0000_000