TE OGH 1997/11/12 4Ob336/97h

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** GmbH & Co KG, 2. S***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. September 1997, GZ 4 R 182/97f-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht zu keiner der im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch. Ausschlaggebend für die Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist die Annahme, daß die Adressaten der beanstandeten Werbeaussage das unterschiedliche Verbreitungsgebiet der verglichenen Medien kennen, so daß eine Aufklärung hierüber entbehrlich war. Die vom Obersten Gerichtshof in MR 1995, 190- Teure S 195,- (Korn) vertretene Ansicht, daß einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums die inhaltlichen Unterschiede zwischen den Zeitungen der Streitteile unbekannt seien, steht zur Meinung des Rekursgerichtes nicht in Gegensatz. Ob aber die beanstandete Werbeankündigung doch auch im Sinne der Ausführungen der Klägerin mißverstanden werden kann und daher zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 192; MR 1995, 233-Inseraten-Preisliste uva).

Anmerkung

E48117 04A03367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00336.97H.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19971112_OGH0002_0040OB00336_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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