TE OGH 1997/11/13 8ObA2356/96w

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Erich Huhndorf als weitere Richter in der verbundenen Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) DI Karl K*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, und 2.) DI Siamak S*****, vertreten durch Dr.Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, vertreten durch Giger, Ruggenthaler und Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen S 1,393.323,20 brutto sA und S 1,638.055,94 brutto sA (Revisionsinteresse S 587.685,30 brutto sA und S 746.796,73 [richtig: S 746.596,73 brutto sA]), infolge außerordentlicher Revisionen des Erst- und des Zweitklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.September 1996, GZ 8 Ra 194/96z-46, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.November 1995, GZ 18 Cga 145/93m-39, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen des Erstklägers und des Zweitklägers wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einbeziehung der mangels Anfechtung unberührt gebliebenen Teile und unter Einbeziehung der infolge Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei bereits rechtskräftig erledigten Teile insgesamt lauten:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger S 370.897,43 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.April 1993 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, sie sei auch schuldig, ihm weitere S 1,022.425,77 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.April 1992 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Zweitkläger S 339.166,67 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.April 1993 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, sie sei auch schuldig, ihm weitere S 1,298.889,27 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.April 1993 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Der Erstkläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 169.232,38 bestimmten Prozeßkosten der ersten und zweiten Instanz (darin S 27.997,87 USt und S 1.245,16 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Zweitkläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 201.081,70 bestimmten Prozeßkosten der ersten und zweiten Instanz (darin S 33.268,66 USt und S 1.469,73 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Erstkläger ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.905,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.817,55 USt) abzüglich seiner mit S 1.444,25 bestimmten Barauslagen (anteilige Pauschalgebühr), somit S 15.461,03 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Zweitkläger ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.257,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.042,90 USt) abzüglich seiner mit S 2.279,86 bestimmten Barauslagen (anteilige Pauschalgebühr), somit S 15.977,54 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger begehrte S 1,393.323,20 brutto sA restliches Entgelt, Abfertigung und Urlaubsentschädigung; der Zweitkläger zuletzt S 1,638.055,94 brutto sA restliches Entgelt und Abfertigung. Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand nicht.

Das Erstgericht sprach dem Erstkläger S 908.251,78 brutto sA und dem Zweitkläger S 1,021.596,73 brutto sA zu und wies das Mehrbegehren ab.

Infolge Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, daß es dem Erstkläger nur S 306.730,76 brutto sA und dem Zweitkläger S 275.000,-- brutto sA zusprach. Dieser Betrag setzt sich aus der Abfertigung (4 Monatsentgelte) und einem offenen Monatsentgelt für März 1993 (monatliches Fixum S 55.000,--) zusammen; das ergibt je S 275.000,-- brutto sA. Dem Erstkläger sprach es noch weitere S 31.731,-- brutto sAUrlaubsentschädigung zu. Die Revision ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Kläger weder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; der Zweitkläger macht überdies ausdrücklich Aktenwidrigkeit geltend. Beide beantragen ungenau - der Erstkläger führt nämlich offenbar unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers lediglich die Abweisung von S 587.685,30 brutto sA an und der Zweitkläger ficht offenbar infolge eines Rechen- oder Schreibfehlers einen um S 200,-- zu hohen Betrag, der bereits rechtskräftig erledigt ist, an - die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahingehend abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; der Erstkläger beantragt in eventu, die Aufhebung und Rückverweisung; der Zweitkläger beantragt in eventu ihm S 367.168,-- brutto sA zuzusprechen.

Die beklagte Partei beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen die Revisionen der Kläger wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Die außerordentlichen Revisionen sind zulässig und teilweise berechtigt.

Die Kläger machen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen geltend:

1. Das Berufungsgericht sei von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber einseitig durch Ausübung eines Gestaltungsrechtes Arbeitsentgelt festsetzen könne, abgewichen (Erstkläger) bzw es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine befristet abgeschlossene Gehaltsregelung auslaufe und trotz Weiterbestandes des Arbeitsverhältnisses keine neue Gehaltsregelung getroffen werde (Zweitkläger). Der Erstkläger meint überdies, die Entgeltvereinbarung sei nicht im Sinn der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bestimmbar; auf diesen Einwand braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil er offensichtlich unrichtig ist, wie die vom Erstkläger selbst angestellten umfangreichen Berechnungen zeigen.

2. Die Abfertigung (Erst- und Zweitkläger) und das laufende Entgelt für Jänner bis März 1993 (Zweitkläger) sei entgegen der ständigen Rechtsprechung ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen berechnet worden.

Hiermit zeigen die Kläger eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG auf, die das Berufungsgericht entgegen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Arb 5576, 6470, 7375 uva) gelöst hat. Es hat nämlich offensichtlich versehentlich - der Hauptstreit gilt den unter Pkt 1 genannten Fragen (dazu unten) - bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung und des laufenden Entgelts für die Monate Jänner bis März 1993 die aliquoten Teile der Sonderzahlungen (13. und 14.Monatsgehalt) unberücksichtigt gelassen. Den Klägern, denen unstrittig eine Abfertigung von vier Monatsgehältern zusteht (vom Berufungsgericht festgestellter Gehalt von S 55.000,-- brutto monatlich einschließlich Sachbezug), die ihnen auch zugesprochen wurden, gebühren daher jedenfalls zusätzlich für jeden monatlichen Abfertigungsanspruch Sonderzahlungen von einem Sechstel des Monatsgehalts, ds S 9.166,67, zusammen daher je S 36.666,67. Desgleichen gebühren ihnen für die Monate Jänner bis März 1993 Sonderzahlungen von zusammen je *****, die vom Berufungsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt wurden. Ihnen sind daher jedenfalls je weitere S 64.166,67 zuzusprechen. Die Sonderzahlungen für das laufende Entgelt der Monate Jänner bis März 1993 sind, auch wenn nur der Zweitkläger hierauf in seiner Revision Bezug genommen hat, auch dem Erstkläger zuzusprechen, weil seine Revision zulässig und die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt ist, sodaß das Revisionsgericht im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Beurteilung auch diesen Umstand mitzuberücksichtigen hatte.Hiermit zeigen die Kläger eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auf, die das Berufungsgericht entgegen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Arb 5576, 6470, 7375 uva) gelöst hat. Es hat nämlich offensichtlich versehentlich - der Hauptstreit gilt den unter Pkt 1 genannten Fragen (dazu unten) - bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung und des laufenden Entgelts für die Monate Jänner bis März 1993 die aliquoten Teile der Sonderzahlungen (13. und 14.Monatsgehalt) unberücksichtigt gelassen. Den Klägern, denen unstrittig eine Abfertigung von vier Monatsgehältern zusteht (vom Berufungsgericht festgestellter Gehalt von S 55.000,-- brutto monatlich einschließlich Sachbezug), die ihnen auch zugesprochen wurden, gebühren daher jedenfalls zusätzlich für jeden monatlichen Abfertigungsanspruch Sonderzahlungen von einem Sechstel des Monatsgehalts, ds S 9.166,67, zusammen daher je S 36.666,67. Desgleichen gebühren ihnen für die Monate Jänner bis März 1993 Sonderzahlungen von zusammen je *****, die vom Berufungsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt wurden. Ihnen sind daher jedenfalls je weitere S 64.166,67 zuzusprechen. Die Sonderzahlungen für das laufende Entgelt der Monate Jänner bis März 1993 sind, auch wenn nur der Zweitkläger hierauf in seiner Revision Bezug genommen hat, auch dem Erstkläger zuzusprechen, weil seine Revision zulässig und die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt ist, sodaß das Revisionsgericht im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Beurteilung auch diesen Umstand mitzuberücksichtigen hatte.

Ist die Revision aus einem Grund zulässig und handelt es sich wie hier nicht um von einander unabhängige Ansprüche, hat das Revisionsgericht die berufungsgerichtliche Entscheidung im Sinn einer Vollrevision voll zu überprüfen, auch wenn es sich im übrigen um eine Einzelfallentscheidung handelt, der keine darüberhinausgehende Bedeutung zukommt.

Die vom Zweitkläger expressis verbis und vom Erstkläger implicite geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Kläger versuchen zwar mit viel Mühe und nicht unbeträchtlichem Geschick das Revisionsgericht davon zu überzeugen, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung aktenwidrig vom Erstgericht abweichende Feststellungen zugrunde gelegt habe. Dies trifft aber - wie noch bei der Behandlung der Rechtsrüge näher darzustellen sein wird - nicht zu (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Zweitkläger expressis verbis und vom Erstkläger implicite geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Kläger versuchen zwar mit viel Mühe und nicht unbeträchtlichem Geschick das Revisionsgericht davon zu überzeugen, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung aktenwidrig vom Erstgericht abweichende Feststellungen zugrunde gelegt habe. Dies trifft aber - wie noch bei der Behandlung der Rechtsrüge näher darzustellen sein wird - nicht zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ergibt, daß diese - abgesehen von dem oben aufgezeigten offensichtlichen Versehen - zutreffend ist, sodaß es im wesentlichen genügt, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ergibt, daß diese - abgesehen von dem oben aufgezeigten offensichtlichen Versehen - zutreffend ist, sodaß es im wesentlichen genügt, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß festgestellt wurde, daß die Geschäftsführer (zu deren mittelbaren Eigentümerstellung an der beklagten GmbH mittels ihrer Gesellschafterstellung bei der Muttergesellschaft und deren Müttern, siehe die Übersicht über die Holdingkonstruktion S 39 f des Ersturteils) nach einer Umstrukturierung der beklagten Partei (Gesamtgeschäftsleitung, zwei Spartenleiter, sowie diesen unterstellte Leiter der "Proficenter") im Jahr 1991 einstimmig bis auf weiteres von der bisherigen gleichen Entlohnung aller Geschäftsführer auf eine teilweise erfolgsorientierte übergegangen sind. Bei der Behauptung, es sei diese Neuregelung nur für ein Jahr getroffen worden, entfernen sich die Kläger von den vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt. Lediglich aus der Erwartung der Kläger, es würde eine neuerliche Besprechung stattfinden und es würde zu einer einvernehmlichen Adaptierung kommen, wenn sie mit der Neuregelung unzufrieden wären, läßt sich keine Befristung der Vereinbarung ableiten. Zu einer einstimmigen Änderung (Adaptierung) dieser erfolgsorientierten Entlohnung kam es in der Folge nicht, weil die Kläger eine ihnen vorgeschlagene Änderung nicht akzeptieren wollten. Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß die - 1991 - bis auf weiteres beschlossene teilweise erfolgsorientierte Regelung weiter aufrecht blieb. Darin kann weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch das bisher gepflogene "Prinzip der Einstimmigkeit" gesehen werden.

Es ist zwar menschlich verständlich, daß die Kläger über die für sie ungünstigen Auswirkungen der von ihnen mitbeschlossenen erfolgsorientierten Entlohnung enttäuscht sind, doch gibt ihnen das keinen Rechtsanspruch ihrerseits einseitig zu verlangen, daß zur früheren Regelung - gleiche Entlohnung aller Geschäftsführer unabhängig vom Erfolg der von ihnen betreuten Sparte - zurückgekehrt wird. Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung (immerhin erhielten die Kläger selbst nach Zurücklegung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer noch ein monatliches Fixum von S 55.000,--) ist jedenfalls zulässig (vgl Provisionsvereinbarungen); eine Zusatzentlohnung für zusätzliche Leistungen (hier für die Gesamtgeschäftsleitung und die Spartenleitung), die einige der Geschäftsführer erhielten, widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.Es ist zwar menschlich verständlich, daß die Kläger über die für sie ungünstigen Auswirkungen der von ihnen mitbeschlossenen erfolgsorientierten Entlohnung enttäuscht sind, doch gibt ihnen das keinen Rechtsanspruch ihrerseits einseitig zu verlangen, daß zur früheren Regelung - gleiche Entlohnung aller Geschäftsführer unabhängig vom Erfolg der von ihnen betreuten Sparte - zurückgekehrt wird. Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung (immerhin erhielten die Kläger selbst nach Zurücklegung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer noch ein monatliches Fixum von S 55.000,--) ist jedenfalls zulässig vergleiche Provisionsvereinbarungen); eine Zusatzentlohnung für zusätzliche Leistungen (hier für die Gesamtgeschäftsleitung und die Spartenleitung), die einige der Geschäftsführer erhielten, widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

Den Klägern sind daher zu den ihnen vom Berufungsgericht zugesprochenen Beträgen von S 306.730,76 brutto sA bzw S 275.000,-- brutto sA lediglich die oben genannten Beträge von je S 64.166,67 brutto sA zuzusprechen.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.

Der Erstkläger war an den verbundenen Rechtssachen bei einem Gesamtstreitwert von S 2,862.670,94 (die Ausdehnung des Klagebegehrens des Zweitklägers erfolgte erst unmittelbar vor dem Schluß der Verhandlung und hat deshalb keinen Einfluß auf die Kostenrechnung) mit 48,67 % beteiligt. Er ist in diesem Verfahrensabschnitt im Endergebnis mit 26,6 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von dem auf ihn entfallenden aliquoten Anteil an den tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten (S 311.378,59) 46,8 % zu ersetzen, somit S 145.725,18 zuzüglich S 29.145,04 an Umsatzsteuer und S 121,68 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 174.991,90. Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ist hievon die von ihm getragene Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 26,6 % (S 6.511,68) in Abzug zu bringen, sodaß sich ein Nettobetrag von S 168.480,22 ergibt.Der Erstkläger war an den verbundenen Rechtssachen bei einem Gesamtstreitwert von S 2,862.670,94 (die Ausdehnung des Klagebegehrens des Zweitklägers erfolgte erst unmittelbar vor dem Schluß der Verhandlung und hat deshalb keinen Einfluß auf die Kostenrechnung) mit 48,67 % beteiligt. Er ist in diesem Verfahrensabschnitt im Endergebnis mit 26,6 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von dem auf ihn entfallenden aliquoten Anteil an den tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten (S 311.378,59) 46,8 % zu ersetzen, somit S 145.725,18 zuzüglich S 29.145,04 an Umsatzsteuer und S 121,68 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 174.991,90. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ist hievon die von ihm getragene Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 26,6 % (S 6.511,68) in Abzug zu bringen, sodaß sich ein Nettobetrag von S 168.480,22 ergibt.

Der Zweitkläger war am Verfahren erster Instanz mit 51,33 % beteiligt. Er ist im Endergebnis mit 23,1 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von deren auf ihn entfallenden Vertretungskosten (S 328.396,61) 53,8 % zu ersetzen, somit den Betrag von S 176.983,76 zuzüglich S 35.396,75 an Umsatzsteuer und S 139,88 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 212.520,39. Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ist hievon die Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 23,1 % (S 5.654,88) abzuziehen, sodaß der Nettobetrag S 206.865,51 ausmacht.Der Zweitkläger war am Verfahren erster Instanz mit 51,33 % beteiligt. Er ist im Endergebnis mit 23,1 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von deren auf ihn entfallenden Vertretungskosten (S 328.396,61) 53,8 % zu ersetzen, somit den Betrag von S 176.983,76 zuzüglich S 35.396,75 an Umsatzsteuer und S 139,88 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 212.520,39. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ist hievon die Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 23,1 % (S 5.654,88) abzuziehen, sodaß der Nettobetrag S 206.865,51 ausmacht.

Im Verfahren zweiter Instanz war der Berufung der beklagten Partei im Endergebnis ein Erfolg von 40,8 % gegenüber dem Erstkläger und von 33,2 % hinsichtlich des Zweitklägers beschieden. Die beklagte Partei hat gemäß den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO verhältnismäßigen Kostenersatz zu leisten. Dem Erstkläger gebühren 18.4 % der mit S 31.173,-- tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten für die Berufungsbeantwortung und die Berufungsverhandlung, somit S 5.735,83 zuzüglich S 1.147,17 Umsatzsteuer und S 7,36 anteilige Barauslagen, zusammen also S 6.890,36. Gemäß den §§ 43 Abs 1 letzter Satz, 50 ZPO hat die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühr im Ausmaß der Beteiligung des Erstklägers am Berufungsverfahren von 47,1 % (S 908.251,78 bei einem Gesamtstreitwert von S 1,929.848,51) im Verhältnis des Obsiegens von 40,8 % (S 7.642,52), woraus sich ein Nettobetrag von S 752,16 zu ihren Gunsten ergibt.Im Verfahren zweiter Instanz war der Berufung der beklagten Partei im Endergebnis ein Erfolg von 40,8 % gegenüber dem Erstkläger und von 33,2 % hinsichtlich des Zweitklägers beschieden. Die beklagte Partei hat gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO verhältnismäßigen Kostenersatz zu leisten. Dem Erstkläger gebühren 18.4 % der mit S 31.173,-- tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten für die Berufungsbeantwortung und die Berufungsverhandlung, somit S 5.735,83 zuzüglich S 1.147,17 Umsatzsteuer und S 7,36 anteilige Barauslagen, zusammen also S 6.890,36. Gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins, letzter Satz, 50 ZPO hat die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühr im Ausmaß der Beteiligung des Erstklägers am Berufungsverfahren von 47,1 % (S 908.251,78 bei einem Gesamtstreitwert von S 1,929.848,51) im Verhältnis des Obsiegens von 40,8 % (S 7.642,52), woraus sich ein Nettobetrag von S 752,16 zu ihren Gunsten ergibt.

Gegenüber dem Zweitkläger ist die beklagte Partei im Endergebnis mit 33,2 % durchgedrungen und hat ihm daher 33,6 % seiner mit S 31.668,-- tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten, somit S 10.640,45 zuzüglich S 2.128,09 Umsatzsteuer (keine Barauslagen) zu ersetzen, wovon jedoch 33,2 % der von ihr gezahlten Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 52,9 %, somit S 6.984,72 abzuziehen sind, sodaß sich ein Nettobetrag von S 5.783,81 zugunsten des Zweitklägers ergibt.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Erstkläger ist mit 10,9 %, der Zweitkläger mit 8,6 % durchgedrungen. Beide haben daher die Kosten ihrer Revisionsschriften selbst zu tragen, hingegen der beklagten Partei die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung im Ausmaß von 78,2 % (S 14.087,73 zuzüglich S 2.817,55 Umsatzsteuer) bzw 82,8 % (S 15.214,50 zuzüglich S 3.042,90 Umsatzsteuer) zu ersetzen, aber Anspruch auf aliquoten Ersatz ihrer Barauslagen (Pauschalgebühr).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO. Der Erstkläger ist mit 10,9 %, der Zweitkläger mit 8,6 % durchgedrungen. Beide haben daher die Kosten ihrer Revisionsschriften selbst zu tragen, hingegen der beklagten Partei die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung im Ausmaß von 78,2 % (S 14.087,73 zuzüglich S 2.817,55 Umsatzsteuer) bzw 82,8 % (S 15.214,50 zuzüglich S 3.042,90 Umsatzsteuer) zu ersetzen, aber Anspruch auf aliquoten Ersatz ihrer Barauslagen (Pauschalgebühr).

Anmerkung

E48077 08B23566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA02356.96W.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19971113_OGH0002_008OBA02356_96W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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