TE OGH 1997/11/13 8Ob201/97k

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Edwin Demoser, Rechtsanwalt, 5400 Hallein, Rifer Hauptstraße 72 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereins "*****", ***** wider die beklagte Partei Herbert E*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner und Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 239.537,94 s.A. infolge außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15.April 1997, GZ 3 R 35/97f-63, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur außerordentlichen Revision des Kläger:

Bei Bemessung des gemäß § 1431 ABGB zu zahlenden Lohnes steht der dem Beklagten verschaffte Nutzen im Vordergrund, für dessen Höhe die Umstände des Einzelfalles auch unter Heranziehung des § 273 ZPO maßgeblich sind (SZ 26/195; SZ 53/71; 3 Ob 562/85 u.a.). Der Bereicherungsgläubiger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (1 Ob 2375/96p), der Kondiktionsschuldner hingegen die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt (ZVR 1987/112).Bei Bemessung des gemäß Paragraph 1431, ABGB zu zahlenden Lohnes steht der dem Beklagten verschaffte Nutzen im Vordergrund, für dessen Höhe die Umstände des Einzelfalles auch unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO maßgeblich sind (SZ 26/195; SZ 53/71; 3 Ob 562/85 u.a.). Der Bereicherungsgläubiger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (1 Ob 2375/96p), der Kondiktionsschuldner hingegen die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt (ZVR 1987/112).

Der Beklagte hat schon in seiner Klagebeantwortung vorgebracht, es werde für Arbeitskräfte, wie die von ihm beschäftigten, als Abgeltung des Arbeitsminderertrages Förderung in bestimmter Höhe gewährt. Dies hat das Erstgericht auf AS 327 f unbekämpft festgestellt. Die ausschließlich einzelfallbezogene Schlußfolgerung der Vorinstanzen, der dem Beklagten verschaffte Nutzen sei wegen der vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten Beeinträchtigung der verwendeten Arbeitskräfte nur mit den um die Förderung verminderten Lohnkosten gleichzusetzen, ist jedenfalls nicht grob unrichtig.

Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:

Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organs und darüber zu verschaffen, daß die Handlungen des Organs im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällig erforderliche Beschlußfassung des Vorstands gedeckt sind. Hinsichtlich des Mangels dieser Zustimmung ist derjenige schlechtgläubig, der bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken über die Vertretungsmacht hätte haben müssen (6 Ob 313/58; 6 Ob 542/94). Bei dieser Rechtslage kann sich der Beklagte schon deshalb nicht auf das Vorliegen einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht berufen, weil er keine Umstände behauptet hat, die ihn dieser Nachforschungspflicht hätten entheben können. Weder die Verwendung einer Vereinsstampiglie noch die Behauptung, mit einem Vorstandsmitglied kontrahiert zu haben, sind diesbezüglich nach den von den Vorinstanzen angeführten Umstände des Einzelfalles ausreichend.

Anmerkung

E48130 08A02017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00201.97K.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19971113_OGH0002_0080OB00201_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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