Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank für O*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ralph Ulrich S*****, vertreten durch Dr.Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen restlicher S 143.228,14 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.September 1997, GZ 6 R 121/97z-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, daß einem Anerkenntnis keine über den konkreten Teilbetrag hinausgehende Wirkung zukommt (SZ 55/176 uva).
Die klagende Partei ist ihrer Pflicht zur Aufschlüsselung der Klagsforderung jedoch durch die Beilage ./H im Zusammenhang mit der Beilage ./G nachgekommen, gegen deren Richtigkeit der Beklagte nichts Konkretes vorgebracht hat. Da diese Aufschlüsselung des Klagsbetrages nachvollziehbar und offensichtlich auch rechnerisch richtig ist, ist die außerordentliche Revision des Beklagten mangels einer für das Ergebnis relevanten erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die selbständige oder in einer Revision enthaltene Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (1 Ob 556/91; 8 Ob 6/92; 5 Ob 504/93; 6 Ob 619/93; 9 ObA 1014/95; 6 Ob 2292/96v). Auch mit dem Begehren, die der Hypothekarklage stattgebende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt auf die Sachhaftung zu beschränken, wird nur die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft. Da es für den Pfandrang der durch die gerichtliche Geltendmachung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung entstandenen Kosten gemäß § 216 Abs 2 EO keinen Unterschied macht, ob sie mit oder ohne Einschränkung auf die bestehende Sachhaftung zuerkannt wurden, ist aus der Entscheidung SZ 66/15 jedenfalls nichts für die Zulässigkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in diesem Punkt zu gewinnen.Die selbständige oder in einer Revision enthaltene Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (1 Ob 556/91; 8 Ob 6/92; 5 Ob 504/93; 6 Ob 619/93; 9 ObA 1014/95; 6 Ob 2292/96v). Auch mit dem Begehren, die der Hypothekarklage stattgebende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt auf die Sachhaftung zu beschränken, wird nur die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft. Da es für den Pfandrang der durch die gerichtliche Geltendmachung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung entstandenen Kosten gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO keinen Unterschied macht, ob sie mit oder ohne Einschränkung auf die bestehende Sachhaftung zuerkannt wurden, ist aus der Entscheidung SZ 66/15 jedenfalls nichts für die Zulässigkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in diesem Punkt zu gewinnen.
Anmerkung
E48448 08A03527European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00352.97S.1113.000Dokumentnummer
JJT_19971113_OGH0002_0080OB00352_97S0000_000