TE OGH 1997/11/13 8Ob344/97i

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hoa Binh Q*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Thanh Huong Q*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Nichtigerklärung einer Ehe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 18.Juni 1997, GZ 21 R 42/97s-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Daß der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht hat, der 25.Dezember sei auch in Vietnam ein Feiertag, ist aus dem über diese Verhandlungsprotokoll ohnedies ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand auch inhaltlich auseinandergesetzt. Der insofern behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der im Ehenichtigkeitsverfahren geltende Untersuchungsgrundatz (§ 460 Z 4 ZPO) geht nicht so weit, daß jeder erdenkliche Beweis aufgenommen werden müßte. Seine Anwendung liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. Die Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahmen ist daher nur insoweit revisibel, als die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden, nicht aber im Hinblick auf die grundsätzlich in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung fallende Frage, ob die den Vorinstanzen vorliegenden Beweisergebnisse für die getroffenen Feststellungen ausreichen oder ob noch Kontrollbeweise notwendig sind (5 Ob 546/89; 8 Ob 605/89; 8 Ob 645/88; Ris-Justiz RS0043368). Die Feststellung, wonach die erste Ehe der Beklagten in Vietnam geschieden worden sei, gründet sich nicht nur auf die Aussage der Beklagten, sondern überdies auf eine ihrem äußeren Anschein nach unbedenkliche ausländische öffentliche Urkunde. Die Würdigung dieser Beweise ist für den Obersten Gerichshof nicht überprüfbar. Im Unterbleiben der amtswegigen Aufnahme von Kontrollbeweisen kann kein Ermessensmißbrauch erblickt werden.Der im Ehenichtigkeitsverfahren geltende Untersuchungsgrundatz (Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO) geht nicht so weit, daß jeder erdenkliche Beweis aufgenommen werden müßte. Seine Anwendung liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. Die Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahmen ist daher nur insoweit revisibel, als die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden, nicht aber im Hinblick auf die grundsätzlich in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung fallende Frage, ob die den Vorinstanzen vorliegenden Beweisergebnisse für die getroffenen Feststellungen ausreichen oder ob noch Kontrollbeweise notwendig sind (5 Ob 546/89; 8 Ob 605/89; 8 Ob 645/88; Ris-Justiz RS0043368). Die Feststellung, wonach die erste Ehe der Beklagten in Vietnam geschieden worden sei, gründet sich nicht nur auf die Aussage der Beklagten, sondern überdies auf eine ihrem äußeren Anschein nach unbedenkliche ausländische öffentliche Urkunde. Die Würdigung dieser Beweise ist für den Obersten Gerichshof nicht überprüfbar. Im Unterbleiben der amtswegigen Aufnahme von Kontrollbeweisen kann kein Ermessensmißbrauch erblickt werden.

Mit der Feststellung, daß der (nach der Aktenlage in Hanoi wohnhafte und einen vietnamesischen Namen tragende) erste Ehemann der Beklagten vietnamesischer Staatsbürger ist, folgte das Berufungsgericht ebenfalls der Aussage der Beklagten, die schlüssig vorbrachte, daß und warum ihr die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises von der vietnamesischen Behörde verweigert worden sei. Das Unterbleiben weiterer Kontrollbeweise stellt ebenfalls keinen die Zulässigkeit der Revision begründeten Ermessensmißbrauch dar, zumal eine Beweisregel, daß der Beweis über die Staatsbürgerschaft nur durch Urkunden erbracht werden könne, nicht existiert.

Anmerkung

E48445 08A03447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00344.97I.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19971113_OGH0002_0080OB00344_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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