TE OGH 1997/11/13 8ObS354/97k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Norbert Nischkauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Josef A*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17, wegen Insolvenzausfallgeld (S 157.444,26; Revisionsinteresse S 99.843,40), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1997, GZ 25 Rs 88/97w-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Kläger wird nicht mehr in Zweifel gezogen, daß eine freiwillige

Abfertigung nicht gesichert sei (8 ObS 2112/96p = RdW 1997, 32 =

SSV-NF 10/62 = ZIK 1997, 69; 8 ObS 73/97m); hingegen dürfe diese Rechtsprechung nicht "unhinterfragt" auf den Fall des Klägers angewendet werden, da hinter der gebrauchten Formulierung "freiwillige Abfertigung" tatsächlich geleistete Überstunden, die nach dem Arbeitszeitgesetz dem Kläger zwingend zu entgelten seien (§ 10 AZG), stünden.SSV-NF 10/62 = ZIK 1997, 69; 8 ObS 73/97m); hingegen dürfe diese Rechtsprechung nicht "unhinterfragt" auf den Fall des Klägers angewendet werden, da hinter der gebrauchten Formulierung "freiwillige Abfertigung" tatsächlich geleistete Überstunden, die nach dem Arbeitszeitgesetz dem Kläger zwingend zu entgelten seien (Paragraph 10, AZG), stünden.

Wegen der sich aus der sukzessiven Zuständigkeit in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG ergebenden Besonderheiten und der zusätzlichen Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund ist eine Klagsänderung ebenso ausgeschlossenWegen der sich aus der sukzessiven Zuständigkeit in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG ergebenden Besonderheiten und der zusätzlichen Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund ist eine Klagsänderung ebenso ausgeschlossen

wie ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen (SSV-NF 10/15 = ZIK

1997, 33 = WBl 1996, 367).

Anmerkung

E48456 08C03547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00354.97K.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19971113_OGH0002_008OBS00354_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten