TE OGH 1997/11/13 8Ob314/97b

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Horst Reitböck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Esslinggasse 17/2, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F*****gmbH *****, wider die beklagte Partei Ing.Richard L*****, vertreten durch Dr.Harald Ofner, Dr.Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung und Zahlung (Streitwert S 1,824.734,76 sA, Revisionsinteresse S 563.818,31 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Juli 1997, GZ 3 R 80/97z-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der beklagte Revisionswerber bekämpft nur mehr die Berechtigung der auf § 30 Abs 1 Z 3 KO gestützten Anfechtung der Kompensation einer Forderung der Gemeinschuldnerin gegen ihn für die Überlassung von Investitionen in Höhe von S 563.818,31: Der Beklagte sei als Eigentümer des Hauses bereits mit dem Einbau im Jahr 1990 Eigentümer geworden; einer zusätzlichen Übergabe habe es nicht bedurft. Die Investitionen seien sein Eigentum geblieben, auch wenn er der Gemeinschuldnerin deren Gegenwert im März 1992 aus seinem Regreßanspruch als Bürge gegen sie gutgebracht habe.Der beklagte Revisionswerber bekämpft nur mehr die Berechtigung der auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO gestützten Anfechtung der Kompensation einer Forderung der Gemeinschuldnerin gegen ihn für die Überlassung von Investitionen in Höhe von S 563.818,31: Der Beklagte sei als Eigentümer des Hauses bereits mit dem Einbau im Jahr 1990 Eigentümer geworden; einer zusätzlichen Übergabe habe es nicht bedurft. Die Investitionen seien sein Eigentum geblieben, auch wenn er der Gemeinschuldnerin deren Gegenwert im März 1992 aus seinem Regreßanspruch als Bürge gegen sie gutgebracht habe.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Frage, wie die Vereinbarungen betreffend die Investitionen auszulegen sind, handelt es sich um einen Einzelfall, dem keine hierüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß mit der Vereinbarung vom 19.7.1990 über die Abgeltung der Investitionen von dem in § 15 des Vertrages vom 28.6.1990 vorgesehenen Übergang der Investitionen ins Eigentum einvernehmlich wieder abgegangen worden sei (S 19 des Berufungsurteils), kein unvertretbares Auslegungsergebnis, das eine Befassung des Obersten Gerichtshofes mit dieser Auslegungsfrage rechtfertigen könnte (10 Ob 511/93 uva, zuletzt 4 Ob 471/97v).Bei der Frage, wie die Vereinbarungen betreffend die Investitionen auszulegen sind, handelt es sich um einen Einzelfall, dem keine hierüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß mit der Vereinbarung vom 19.7.1990 über die Abgeltung der Investitionen von dem in Paragraph 15, des Vertrages vom 28.6.1990 vorgesehenen Übergang der Investitionen ins Eigentum einvernehmlich wieder abgegangen worden sei (S 19 des Berufungsurteils), kein unvertretbares Auslegungsergebnis, das eine Befassung des Obersten Gerichtshofes mit dieser Auslegungsfrage rechtfertigen könnte (10 Ob 511/93 uva, zuletzt 4 Ob 471/97v).

Die berufungsgerichtliche Entscheidung (S 19) ist nur etwas mißverständlich formuliert: Der Beklagte und die spätere Gemeinschuldnerin ergänzten den Mietvertrag vom 25.(richtig: 28.)6.1990 (Beilage. /3) hinsichtlich der Investitionen (§ 15) durch die Vereinbarung vom 19.7.1990 (Beilage. /6) dahingehend, daß die Investitionen vom Beklagten im Falle der Auflösung des Mietvertrages zu ersetzen seien, und zwar unter Verrechnung gegen den Saldo aus der Kreditgewährung, dessen Abdeckung der Beklagte als Bürge übernommen hat (P V Abs 2 und 3). Der Mietvertrag wurde durch P IV der Vereinbarung vom 31.3.1992 (Beilage ./4) aufgelöst, sodaß die Verpflichtung zum Ersatz der Investitionen durch den Beklagten erst zu diesem Zeitpunkt, somit in der "kritischen Zeit" (Konkurseröffnung 9.7.1992) entstanden ist.Die berufungsgerichtliche Entscheidung (S 19) ist nur etwas mißverständlich formuliert: Der Beklagte und die spätere Gemeinschuldnerin ergänzten den Mietvertrag vom 25.(richtig: 28.)6.1990 (Beilage. /3) hinsichtlich der Investitionen (Paragraph 15,) durch die Vereinbarung vom 19.7.1990 (Beilage. /6) dahingehend, daß die Investitionen vom Beklagten im Falle der Auflösung des Mietvertrages zu ersetzen seien, und zwar unter Verrechnung gegen den Saldo aus der Kreditgewährung, dessen Abdeckung der Beklagte als Bürge übernommen hat (P römisch fünf Absatz 2 und 3). Der Mietvertrag wurde durch P römisch IV der Vereinbarung vom 31.3.1992 (Beilage ./4) aufgelöst, sodaß die Verpflichtung zum Ersatz der Investitionen durch den Beklagten erst zu diesem Zeitpunkt, somit in der "kritischen Zeit" (Konkurseröffnung 9.7.1992) entstanden ist.

Anmerkung

E48442 08A03147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00314.97B.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19971113_OGH0002_0080OB00314_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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