Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Inge D*****, vertreten durch Dr.Alex Pratter ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Dipl.Ing.Jakob A*****, 2.) Elfriede A*****, 3.) Dr.Peter R*****, dieser vertreten durch Dr.Peter Bleiziffer, Rechtsanwalt in Salzburg, und 4.) Werner Helmut R*****, dieser vertreten durch Dr.Andreas Braunbruck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 484.750,-) infolge außerordentlicher Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4.Juni 1997, GZ 2 R 277/96k, 278/96g-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (5 Ob 636/79 uva; zuletzt 8 Ob 116/97k) davon ausgegangen, daß der Revisionswerber die Beweisrüge in der Berufung nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat; es genügt nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben; der Rechtsmittelwerber muß vielmehr auch angeben, welche Feststellungen er anstrebt, und, worauf sich diese stützen können. Letzteres hat der Revisionswerber in seiner Berufung keinesfalls getan, sodaß es dahinstehen kann, ob seinen weitwendigen Berufungsausführungen mit der notwendigen Deutlichkeit entnommen werden kann, daß er die Feststellung des Gegenteils begehrt, nämlich daß die Realteilung möglich und tunlich sei, sowie auch daß seine Eventualteilungs- vorschläge möglich und tunlich wären.
2.) Mit den Ausführungen, daß das Berufungs- gericht in seiner rechtlichen Beurteilung von einem anderen als dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Revisionswerber in Wahrheit eine Aktenwidrigkeit geltend, die - abgesehen davon, daß sie hier nicht vorliegt - keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrens betrifft, weil sie keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hatte.
3.) Es ist unerheblich, ob das Berufungsgericht die "Beweislastumkehr bei bebauten Grundstücken" zu allgemein und daher unrichtig formuliert hat, und ob die Rechtsprechung hiezu durch das 3.WÄG (Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum nunmehr möglich) überholt wurde, weil festgestellt wurde, daß eine Realteilung in keiner der vom Beklagten aufgezeigten Varianten ohne erheblichen Wertverlust möglich ist (SZ 28/120 uva). Wenn nunmehr auch die Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum rechtlich möglich und ihr gegenüber der Zivilteilung der Vorrang einzuräumen ist, wenn sie faktisch möglich und tunlich ist (1 Ob 521/96), scheidet sie im vorliegenden Fall aus, weil nach den getroffenen Feststellungen keine wohnungseigentumsfähigen Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind und ohne unverhältnis- mäßigen Aufwand auch nicht geschaffen werden könnten (5 Ob 2059/96x).
Anmerkung
E48444 08A03377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00337.97K.1113.000Dokumentnummer
JJT_19971113_OGH0002_0080OB00337_97K0000_000