TE OGH 1997/11/13 8ObA249/97v

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Norbert Nischkauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilhelm B*****, vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, als Rechtsnachfolgerin der *****, GmbH vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen restlicher S 83.451,-- brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1997, GZ 9 Ra 69/97a-108, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision ist entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers keinesfalls zulässig. Der Anspruch auf Geldäquivalent für Zeitausgleichsguthaben besteht - wie bereits in der Entscheidung des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang vom 27.10.1994, 8 Ob 272,273/94 auf Seite 10 ausführlich mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt wurde - auch bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt, sodaß kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht (vgl auch 9 ObA 84/95). Auf diese Gründe kann daher schon infolge bindender Rechtsansicht auch nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestützt werden.Die ordentliche Revision ist entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers keinesfalls zulässig. Der Anspruch auf Geldäquivalent für Zeitausgleichsguthaben besteht - wie bereits in der Entscheidung des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang vom 27.10.1994, 8 Ob 272,273/94 auf Seite 10 ausführlich mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt wurde - auch bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt, sodaß kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht vergleiche auch 9 ObA 84/95). Auf diese Gründe kann daher schon infolge bindender Rechtsansicht auch nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestützt werden.

Die außerordentliche Revision ist aber auch aus dem weiteren vom Revisionswerber genannten Grund nicht zulässig: In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei einer vom Kollektivvertrag abweichenden - für den Arbeitnehmer günstigeren - Vereinbarung über die Frist zur Geltendmachung des Zeitausgleichs für Überstunden und des hiefür zu erbringenden Nachweises eine nachträgliche Berufung auf die kollektivvertragliche Verfallsfrist jedenfalls sittenwidrig wäre, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden (vgl RdW 1994, 319), zumal Kollektivvertragsnormen in der Regel nur einseitig zugunsten des Arbeitsnehmers zwingendsind und zu seinen Gunsten durch nachgeordnete Rechtsquellen - hier Einzelvereinbarung - abgeändert werden können (zum Günstigkeitsprinzip und den Verfallsklauseln für alle Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 67, 69, 97, 359).Die außerordentliche Revision ist aber auch aus dem weiteren vom Revisionswerber genannten Grund nicht zulässig: In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei einer vom Kollektivvertrag abweichenden - für den Arbeitnehmer günstigeren - Vereinbarung über die Frist zur Geltendmachung des Zeitausgleichs für Überstunden und des hiefür zu erbringenden Nachweises eine nachträgliche Berufung auf die kollektivvertragliche Verfallsfrist jedenfalls sittenwidrig wäre, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden vergleiche RdW 1994, 319), zumal Kollektivvertragsnormen in der Regel nur einseitig zugunsten des Arbeitsnehmers zwingendsind und zu seinen Gunsten durch nachgeordnete Rechtsquellen - hier Einzelvereinbarung - abgeändert werden können (zum Günstigkeitsprinzip und den Verfallsklauseln für alle Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 67, 69, 97, 359).

Anmerkung

E48134 08B02497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00249.97V.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19971113_OGH0002_008OBA00249_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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