TE OGH 1997/11/14 1R280/97m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Franz Buchrieser (Vorsitz), Dr. Wolfgang Sommerauer und Dr. Robert Wrezounik in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S***** GmbH, *****, ***** *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Putz, Dr. Andreas Rischka, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei N***** P*****, ***** P*****, U***** *****, wegen S 2.260,20 s. A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Kostenausspruch im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Irdning vom 28.8.1997, C 421/97k-4, beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Kostenausspruch wird dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei die mit S 761,36 (davon S 98,56 USt und S 170,-- Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 34,-- (Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 17.7.1997 gerichtsanhängig gewordenen Klage forderte die klagende Partei insgesamt S 2.260,20 s.A. Davon würden auf eine Warenlieferung S 1.167,-- und auf vereinbarte Nebengebühren (Inkassokosten) S 1.093,20 entfallen.

Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Beschluß des Bezirksgerichtes Irdning vom 18.7.1997 (ON 3) wurde die Klage im Umfang eines Begehrens von S 1.093,20 s.A. wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Schließlich wurde der Zahlungsbefehl über S 1.167,-- s.A. erlassen und Kosten in der Höhe von S 519,48 zuerkannt. Ein Kostenmehrbegehren wurde abgewiesen, da die Klage nur nach TP 2 RATG zu honorieren sei und die klagende Partei nur mit etwa 50 % ihres Anspruches durchgedrungen wäre.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich nunmehr ein fristgerechter Rekurs der klagenden Partei, die primär den Zuspruch von Kosten im Umfange der Normalkosten TP 2 RAT (S 761,36) anstrebt.

Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist der Rekurswerberin entgegenzuhalten, daß ein teilweises Obsiegen iS des § 43 Abs.1 ZPO auch dann vorliegt, wenn zwar dem Klagebegehren im Hauptanspruch voll stattgegeben, jedoch ein Teil der Nebengebühren abgewiesen wird (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO § 43 Rdz 1; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 208). Vorweg ist der Rekurswerberin entgegenzuhalten, daß ein teilweises Obsiegen iS des Paragraph 43, Absatz , ZPO auch dann vorliegt, wenn zwar dem Klagebegehren im Hauptanspruch voll stattgegeben, jedoch ein Teil der Nebengebühren abgewiesen wird (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Paragraph 43, Rdz 1; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 208).

In weiterer Folge ist aber zu prüfen, ob hier die Kostenersatzregeln der §§ 41ff ZPO, insbesondere des § 43 Abs.1 ZPO anwendbar sind.In weiterer Folge ist aber zu prüfen, ob hier die Kostenersatzregeln der Paragraphen 41 f, f, ZPO, insbesondere des Paragraph 43, Absatz , ZPO anwendbar sind.

Bedeutsam erscheint hier im Stadium der Erlassung eines Zahlungsbefehles, daß die beklagte Partei überhaupt noch nicht in das Verfahren einbezogen wurde, sondern bislang (von Amts wegen) lediglich über das Begehren der klagenden Partei entschieden wurde. Von einem Obsiegen oder Unterliegen der beklagten Partei kann daher jedenfalls noch keine Rede sein.

Unzweifelhaft sind die durch unzweckmäßige (oder unzulässige) Verfahrensschritte verursachten Kosten von der Partei zu tragen, die diese setzt. Es erscheint daher billig, der klagenden Partei nur jene Kosten zu ersetzen, die entstanden wären, wenn lediglich der berechtigte Teil des Begehrens erhoben worden wäre (M. Bydlinski, aaO, 267f). Ausgehend von einer mit Zahlungsbefehl zuerkannten Kapitalforderung von S 1.167,-- stehen der klagenden Partei daher Normalkosten von S 761,36 zu (TP 2 RAT).

In Stattgebung des Rekurses war daher die angefochtene Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, 11 RATG.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses fußt auf § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses fußt auf Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO.

Anmerkung

ELE00001 01R02807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:1997:00100R00280.97M.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19971114_LG00609_00100R00280_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten