TE OGH 1997/11/17 12R202/97b

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Veröffentlicht am 17.11.1997
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Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Helmuth Pellegrini als Vorsitzenden sowie Dr. Walter Engelberger und Mag. Doris Langwieser als beisitzende Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** F*****, Arbeiter, L***** *****, vertreten durch Dr. Werner Leimer, Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien A***** F*****, Frühpensionist, ***** *****, und Z***** Versicherungs-AG,*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 14.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 25.6.1997, 9 C 50/96v-26, nach öffentlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß es einschließlich des als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teiles zu lauten hat:

"1. Die Klagsforderung besteht mit S 14.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.2.1995 zu Recht.

2. Die Gegenforderung des Erstbeklagten besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 14.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.2.1995 zu bezahlen.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.678,24 (darin enthalten S 2.747,04 USt. und S 7.196,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.412,06 (darin enthalten S 993,34 USt. und S 1.452,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Text

Am 27.10.1994 ereignete sich in Leonding auf der B 139 im Bereich der Kreuzung mit der Straße "In der Flaksiedlung" ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter des PKW Audi 80 und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Mopeds beteiligt waren. Dabei entstand am Klagsfahrzeug ein Totalschaden in Höhe von S 12.500,--. Der Kläger hatte Ummeldekosten von S 1.000,-- und Unkosten von S 500,-- zu tragen.

Die B 139 verläuft vor und nach der Unfallstelle vollkommen geradlinig. Aus Richtung Traun kommend gesehen führt vor dem Einmündungstrichter der Straße "In der Flaksiedlung" ein Schutzweg über die B 139. Über dem Schutzweg ist eine mit Druckknopf geregelte Fußgängerampel angebracht, die ihr Licht für den auf der B 139 in beide Richtungen flutenden Verkehr ausstrahlt.

Jeweils vor dem Schutzweg ist in beiden Fahrtrichtungen eine Haltelinie auf der Fahrbahn aufgetragen. Aus Richtung Traun, der Fahrtrichtung des Erstbeklagten, befindet sich die Haltelinie 1,5 m vor dem Schutzweg, aus der Gegenrichtung 6 m vor dem Schutzweg, da hier neben dem Schutzweg noch ein 4,5 m breiter Radweg die Fahrbahn quert.

In Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen beginnt der Einmündungstrichter der von rechts einmündenden Straße "In der Flaksiedlung" unmittelbar nach dem Schutzweg. Die Straße "In der Flaksiedlung" ist durch das Vorschriftszeichen "Halt" gegenüber der B 139 abgewertet.

Der Kläger hielt auf der Straße "In der Flaksiedlung" vor der Kreuzung mit der B 139 sein Fahrzeug zunächst an und betätigte den Blinker zum Linksabbiegen. Aus dieser Standposition hatte der Kläger Sicht auf die Verkehrsampel für den in Richtung Traun flutenden Verkehr. Die Ampelschaltung ist dergestalt, daß nach Grünlicht 4 sec lang grünblinkendes Licht, dann 3 sec Gelblicht und dann Rotlicht kommt. Da die Ampel grün zu blinken begann, blieb die auf der B 139 Richtung Linz fahrende PKW-Kolonne vor der Verkehrsampel stehen. Auch der aus Richtung Linz kommende Verkehr wurde durch das Grünblinken langsamer. Der erste aus Richtung Linz kommende PKW-Lenker M***** B***** ließ seinen PKW soweit vor der Haltelinie ausrollen, daß sich der Kläger mit seinem PKW vor ihm vor der Haltelinie einreihen konnte.

Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h, wobei er eine Fahrlinie nahe der Fahrbahnmitte vorbei an bereits vor dem Schutzweg stehenden Fahrzeugen wählte. Der Erstbeklagte nahm zunächst das Klagsfahrzeug nicht wahr und überfuhr trotz des Zurufes "Paß auf" seiner Beifahrerin die Haltelinie bei Rotlicht oder allenfalls bei Übergang von Gelblicht zu Rotlicht. Der Erstbeklagte, für den das Einfahren des Klagsfahrzeuges zumindest 2 sec erkennbar gewesen wäre, konnte die Kollision nicht mehr vermeiden und stieß mit seiner Ausgangsgeschwindigkeit gegen das Klagsfahrzeug. Die Kollision ereignete sich in Fahrtrichtung Traun gesehen ca. 3 m vor der Haltelinie etwa in gerader Verlängerung der Straße "In der Flaksiedlung".

Der Kläger hätte den Unfall durch Vortasten verhindern können, der Erstbeklagte durch Anhalten an der Haltelinie oder durch rechtzeitige Reaktion.

Auf der Basis dieses außer Streit stehenden bzw. unbekämpfbar festgestellten Sachverhaltes begehrt der Kläger die Verpflichtung der beklagten Partei zum Schadenersatz mit der Begründung, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls infolge überhöhter Geschwindigkeit, mangelnder Aufmerksamkeit und verspäteter Reaktion, Nichtbeachtung des Rotlichtes und weil er entgegen § 17 Abs. 3 StVO an Fahrzeugen vorbeigefahren sei, die vor dem Schutzweg infolge Rotlichtes angehalten hätten, für den Fall, daß ein Teil der Fahrzeuge vor dem Erstbeklagten in seiner Fahrtrichtung noch in Bewegung gewesen sei, auch infolge Verstoßes gegen das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit. d StVO. Dem Kläger sei beim Einfahren in die B 139 von einem von rechts kommenden Fahrzeuglenker, der bei Rot vor der Ampel angehalten habe, das Einordnen ermöglicht worden, während der Erstbeklagte von links kommend die vor der Ampel angehaltene Kolonne bei Rotlicht links überholt habe bzw. links an dieser vorbeigefahren und daher gegen das Klagsfahrzeug gestoßen sei.Auf der Basis dieses außer Streit stehenden bzw. unbekämpfbar festgestellten Sachverhaltes begehrt der Kläger die Verpflichtung der beklagten Partei zum Schadenersatz mit der Begründung, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls infolge überhöhter Geschwindigkeit, mangelnder Aufmerksamkeit und verspäteter Reaktion, Nichtbeachtung des Rotlichtes und weil er entgegen Paragraph 17, Absatz 3, StVO an Fahrzeugen vorbeigefahren sei, die vor dem Schutzweg infolge Rotlichtes angehalten hätten, für den Fall, daß ein Teil der Fahrzeuge vor dem Erstbeklagten in seiner Fahrtrichtung noch in Bewegung gewesen sei, auch infolge Verstoßes gegen das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO. Dem Kläger sei beim Einfahren in die B 139 von einem von rechts kommenden Fahrzeuglenker, der bei Rot vor der Ampel angehalten habe, das Einordnen ermöglicht worden, während der Erstbeklagte von links kommend die vor der Ampel angehaltene Kolonne bei Rotlicht links überholt habe bzw. links an dieser vorbeigefahren und daher gegen das Klagsfahrzeug gestoßen sei.

Die Beklagten stellten die Höhe des Klagebegehrens außer Streit, bestritten dieses jedoch dem Grunde nach, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten Alleinverschulden des Klägers ein, der den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe. Der Erstbeklagte habe die vor der Ampel befindliche, den Schutzweg sichernde Verkehrsampel nicht bei Rotlicht überfahren; selbst wenn er dies getan hätte, begründe dies mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein für das Unfallgeschehen relevantes Verschulden, weil der Schutzzweck der Ampelanlage sich einwandfrei nur auf den Schutzweg und keinesfalls auf später einmündende, durch Nachrangzeichen abgewertete Straßen beziehe. Der Erstbeklagte sei selbst geschädigt worden und wende daher einen Betrag von insgesamt S 141.768,-- aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung zu einem Drittel als berechtigt fest, es stellte ebenso fest, daß die Gegenforderung bis zu dieser Höhe zu Recht bestehe und wies daher das Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung liegt eine Verschuldensteilung des Erstgerichts von 2:1 zu Lasten des Klägers zugrunde. Das Erstgericht begründete diese Verschuldensteilung damit, daß der Regelungs- und damit auch der Sicherungsbereich der Druckknopfampel nur für den innerhalb der beiden Haltelinien liegenden Bereich der B 139 gelte und die Einmündung der Straße "In der Flaksiedlung" in die B 139 bis zu der vor dem Schutzweg befindlichen Haltelinie nicht mehr als vom Regelungsbereich der Ampel umfaßt angesehen werden könne. Da sich der Unfall im Bereich der Einmündung dieser Straße, jedoch noch rund 3 m vor der Haltelinie ereignet habe, komme der Übertretung des absoluten Anhaltegebotes des Rotlichts durch den Erstbeklagten rechtliche Relevanz nicht zu.

Der Kläger habe daher den Vorrang des Erstbeklagten verletzt, er habe sich nur langsam und vorsichtig in die Kreuzung vortasten dürfen. Den Erstbeklagten treffe jedoch ein Mitverschulden aufgrund einer Reaktionsverspätung von zumindest 2 sec.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils in Richtung vollständiger Klagsstattgabe erreichen will.

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufungswerber wendet sich primär gegen die Ansicht des Erstgerichtes, die unmittelbare Unfallstelle sei nicht mehr vom Regelungsbereich der Ampel umfaßt, woraus sich eine Vorrangsituation zugunsten des Erstbeklagten ergäbe. Im vorliegenden Fall seien bereits einige Fahrzeuge vor der Fußgängerampel gestanden, als der Erstbeklagte in diese bei Rotlicht eingefahren seien. Dem Kläger könne kein Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall angelastet werden, da er nicht einmal bei Anwendung aller erdenklichen Sorgfalt die Möglichkeit gehabt habe, den Erstbeklagten zu bemerken. Ziel des Anhaltegebots für aus Richtung Traun kommende Fahrzeuge vor der Haltelinie sei auch, den Querverkehr in die B 139 einfahren zu lassen. Dies sei ein gesetzlich vorgeschriebener Vorrangverzicht.

Der Erstbeklagte sei auch gegen die Bestimmung des § 17 StVO vorschriftswidrig an der vor der Druckknopfampel in Richtung Linz stehenden Kolonne vorbeigefahren.Der Erstbeklagte sei auch gegen die Bestimmung des Paragraph 17, StVO vorschriftswidrig an der vor der Druckknopfampel in Richtung Linz stehenden Kolonne vorbeigefahren.

Mit diesen Ausführungen versucht die klagende Partei, die vorliegende Verkehrssituation nach den Regeln über das Hintereinanderfahren nach § 18 Abs. 3 StVO und das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, nach § 17 Abs. 3 StVO zu beurteilen.Mit diesen Ausführungen versucht die klagende Partei, die vorliegende Verkehrssituation nach den Regeln über das Hintereinanderfahren nach Paragraph 18, Absatz 3, StVO und das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, nach Paragraph 17, Absatz 3, StVO zu beurteilen.

Beide Überlegungen gehen jedoch ins Leere.

Im vorliegenden Fall liegt keine Kolonnensituation vor, die ein Anhalten des hinteren Teils der Kolonne vor der Kreuzung erfordert, sondern die Kolonne stand wegen Rotlichts, sodaß die Regeln des § 18 Abs. 3 StVO nicht anwendbar sind.Im vorliegenden Fall liegt keine Kolonnensituation vor, die ein Anhalten des hinteren Teils der Kolonne vor der Kreuzung erfordert, sondern die Kolonne stand wegen Rotlichts, sodaß die Regeln des Paragraph 18, Absatz 3, StVO nicht anwendbar sind.

Auch die Regel des § 17 Abs. 3 StVO ist nicht anzuwenden, da dieses Anhaltegebot lediglich dann gilt, wenn angehalten wird, "um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen". Im vorliegenden Fall wurde jedoch wegen Rotlicht angehalten, sodaß das Vorbeifahrgebot des § 17 Abs. 3 StVO vor durch Verkehrsampeln geregelten Schutzwegen nicht gilt. Das Vorbeifahren an vor der Ampel angehaltenen Fahrzeugen ist vielmehr bis zur Haltelinie nach § 17 Abs. 1 StVO zu beurteilen.Auch die Regel des Paragraph 17, Absatz 3, StVO ist nicht anzuwenden, da dieses Anhaltegebot lediglich dann gilt, wenn angehalten wird, "um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen". Im vorliegenden Fall wurde jedoch wegen Rotlicht angehalten, sodaß das Vorbeifahrgebot des Paragraph 17, Absatz 3, StVO vor durch Verkehrsampeln geregelten Schutzwegen nicht gilt. Das Vorbeifahren an vor der Ampel angehaltenen Fahrzeugen ist vielmehr bis zur Haltelinie nach Paragraph 17, Absatz eins, StVO zu beurteilen.

Danach ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Kläger beim gesamten Vorbeifahrmanöver den Gegenverkehr nicht behindert, weil er die Fahrbahnmitte nicht überschritten hat. Bis zum Überfahren der Haltelinie ist auch eine Behinderung des sonstigen Verkehrs nicht ersichtlich, sodaß ein Verstoß gegen das Vorbeifahrgebot des § 17 Abs. 1 StVO nicht vorliegt (2 Ob 2420/96p).Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Kläger beim gesamten Vorbeifahrmanöver den Gegenverkehr nicht behindert, weil er die Fahrbahnmitte nicht überschritten hat. Bis zum Überfahren der Haltelinie ist auch eine Behinderung des sonstigen Verkehrs nicht ersichtlich, sodaß ein Verstoß gegen das Vorbeifahrgebot des Paragraph 17, Absatz eins, StVO nicht vorliegt (2 Ob 2420/96p).

Zu Recht wendet sich der Berufungswerber jedoch gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Erstbeklagte habe trotz Überfahren des Schutzweges bei Rotlicht seinen Vorrang gegenüber dem Kläger in Anspruch nehmen können.

Dazu ist vorweg festzuhalten, daß das Fahrmanöver nach Meinung des Berufungsgerichtes ungeachtet der erstgerichtlichen Feststellung, wonach der Erstbeklagte bei Rotlicht oder allenfalls beim Übergang Gelblicht/Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, den Regeln über das Einfahren bei Rotlicht zu unterstellen ist, da aufgrund der festgestellten Gelbphase von 3 sec der "Übergang Gelblicht/Rotlicht" dem Rotlicht zuzuordnen ist.

Es ist daher näher auf den Schutzbereich einer Fußgänger-Druckknopfampel, die sich unmittelbar an einer Kreuzung befindet, die im übrigen durch Verkehrszeichen geregelt ist, einzugehen.

Dazu ist vorweg festzuhalten, daß die Annahme eines Vorranges zur Voraussetzung hat, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer überhaupt die Möglichkeit zum Weiterfahren bzw. zum zulässigen Weiterfahren hat. Ein Verkehrsteilnehmer, der das absolute Anhaltegebot des Rotlichts im Sinn des § 38 Abs. 5 StVO übertritt, kann für sich daher keinen Vorrang in Anspruch nehmen.Dazu ist vorweg festzuhalten, daß die Annahme eines Vorranges zur Voraussetzung hat, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer überhaupt die Möglichkeit zum Weiterfahren bzw. zum zulässigen Weiterfahren hat. Ein Verkehrsteilnehmer, der das absolute Anhaltegebot des Rotlichts im Sinn des Paragraph 38, Absatz 5, StVO übertritt, kann für sich daher keinen Vorrang in Anspruch nehmen.

Zur Bedeutung von Ampelanlagen, die nicht die gesamte Kreuzung regeln, sondern sich im Nahbereich der Kreuzung befinden, hat der OGH soweit ersichtlich, zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges des Verstoßes gegen das Rotlicht bisher zweimal Stellung genommen.

In 8 Ob 91/87, wo ein Sachverhalt zu beurteilen war, bei dem sich der Schutzweg 30 m vor der späteren Unfallskreuzung befand, begrenzte der OGH den Schutzbereich des Rotlichtes auf die durch die Verkehrssignalanlage gesicherte Verkehrsfläche zwischen den jeweils angebrachten Haltelinien beiderseits des Schutzweges. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Überfahren des Rotlichts und einem Unfall auf einer Kreuzung 30 m später wurde daher verneint.

In 8 Ob 53/86 war ein Sachverhalt zu beurteilen, in dem in eine geradeaus führende Einbahn von links eine weitere Einbahn rechtwinkelig einmündete. Auf der geradeaus führenden Einbahn befand sich unmittelbar vor der Kreuzung eine mit Druckknopf zu regelnde Fußgängerampel. Die einmündende Einbahn war durch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" abgewertet. In diesem Fall mache es für den OGH keinen Unterschied, ob das Rotlicht für den auf der geradeaus führenden Einbahn flutenden Verkehr am Schutzweg oder an der Kreuzung angebracht war. Ein dieses Rotlicht überfahrender Verkehrsteilnehmer dürfe weder in den Bereich des Schutzweges noch in die daran anschließende Kreuzung einfahren. Diesem komme daher kein Vorrang zu.

Eine ähnliche Konstellation hatte der OGH in der Entscheidung 2 Ob 14/87 zu beurteilen. Hier endete 8 m vor Kreuzungsbeginn ein stoptafelgeregelter Eisenbahnübergang. Diese Stoptafel habe nicht den Zweck, Schäden zu verhindern, die ohne Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn außerhalb der Eisenbahnkreuzung aufgrund der Kollision zweier Kraftfahrzeuge auf der Straße eintreten würden. Der die Stoptafel mißachtende Lenker sei nicht am "Weiterfahren in die Straßenkreuzung", die 8 m später begonnen habe, gehindert worden.

Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt um, so ist vorweg zu prüfen, ob der Erstbeklagte trotz des Rotlichts berechtigt in die Kreuzung eingefahren ist. Ein berechtigtes Einfahren in die Kreuzung setzt voraus, daß zwischen dem durch die Druckknopfampel geregelten Schutzbereich zwischen den Haltelinien und dem Beginn der Kreuzung eine Verkehrsfläche liegt, die der Erstbeklagte zulässigerweise als Benützer der bevorrangten Straße befahren darf.

Im vorliegenden Fall reicht jedoch der Schutzbereich der Druckknopfampel bis etwa in die Mitte der Unfallskreuzung, sodaß für den Erstbeklagten keine Möglichkeit besteht, nach Passieren des Schutzbereiches der Druckknopfampel wiederum zulässig unterwegs zu sein und damit zulässig in die Unfallskreuzung einzufahren (vgl. 2 Ob 33/94, 2 Ob 44/91). Der Erstbeklagte hatte daher deshalb, weil der Schutzbereich der Druckknopfampel in die Kreuzung hineinreichte, keine Berechtigung, trotz Rotlichtes in die Unfallskreuzung einzufahren. Damit fehlt ihm jedoch die Möglichkeit, sich auf den Vorrang zu berufen. Eine Vorrangverletzung des Klägers liegt daher nicht vor. Der Kläger darf vielmehr vertrauen, daß der Erstbeklagte das Rotlicht der Fußgängerampel, die sich unmittelbar an der Unfallskreuzung befindet, beachtet.Im vorliegenden Fall reicht jedoch der Schutzbereich der Druckknopfampel bis etwa in die Mitte der Unfallskreuzung, sodaß für den Erstbeklagten keine Möglichkeit besteht, nach Passieren des Schutzbereiches der Druckknopfampel wiederum zulässig unterwegs zu sein und damit zulässig in die Unfallskreuzung einzufahren vergleiche 2 Ob 33/94, 2 Ob 44/91). Der Erstbeklagte hatte daher deshalb, weil der Schutzbereich der Druckknopfampel in die Kreuzung hineinreichte, keine Berechtigung, trotz Rotlichtes in die Unfallskreuzung einzufahren. Damit fehlt ihm jedoch die Möglichkeit, sich auf den Vorrang zu berufen. Eine Vorrangverletzung des Klägers liegt daher nicht vor. Der Kläger darf vielmehr vertrauen, daß der Erstbeklagte das Rotlicht der Fußgängerampel, die sich unmittelbar an der Unfallskreuzung befindet, beachtet.

Daraus folgt jedoch, daß dem Kläger eine Vorrangverletzung nicht vorgeworfen werden kann. Aufgrund der Verletzung des Rotlichts und der verspäteten Reaktion des Erstbeklagten trifft diesen vielmehr das Alleinverschulden am vorliegenden Verkehrsunfall.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO. Aus der Kostennote des Klägers konnten sämtliche Kosten vor Klagseinbringung sowie Kosten für Kommissionen zu Gericht und für einen Antrag vom 17.2.1997 nicht zugesprochen werden, da diese teilweise im Einheitssatz enthalten sind, in jedem Fall aber nicht bescheinigt wurden. Ebenso nicht bescheinigt wurden die verzeichneten Kopierkosten. Die verzeichneten Sachverständigengebühren konnten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden.Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Aus der Kostennote des Klägers konnten sämtliche Kosten vor Klagseinbringung sowie Kosten für Kommissionen zu Gericht und für einen Antrag vom 17.2.1997 nicht zugesprochen werden, da diese teilweise im Einheitssatz enthalten sind, in jedem Fall aber nicht bescheinigt wurden. Ebenso nicht bescheinigt wurden die verzeichneten Kopierkosten. Die verzeichneten Sachverständigengebühren konnten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden.

Die übrigen Kosten wurden in der verzeichneten Höhe zuerkannt. Ein Streitgenossenzuschlag wurde nicht verzeichnet.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision hat seine Grundlage in § 502 Abs. 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision hat seine Grundlage in Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

ELI00001 12R02027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1997:01200R00202.97B.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19971117_LG00458_01200R00202_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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