Norm
JGG §8Kopf
Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 18.11.1997 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Elisabeth G***** und Gloria Elisabeth
P***** wegen §§ 15, 105 Abs 1 , 106 Abs 1 Z 2 Z 2 und Z 3 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 21.10.1997, GZl. 23 EVr 1149/97-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: P***** wegen Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, , 106 Absatz eins, Ziffer 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 21.10.1997, GZl. 23 EVr 1149/97-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Text
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat am 23.9.1997 gegen die am 27.10.1980 geborene Schülerin Elisabeth G***** und gegen die am 23.3.1980 geborene Schülerin Gloria Elisabeth P***** beim Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck in Jugendstrafsachen Strafantrag erhoben. Darin legt sie den beiden Jugendlichen das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB zur Last, da sie Ende Feber 1997 in Axams im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die Andja M***** durch die mehrmalige telefonische Äußerung, sollte sie nicht sofort in ihre frühere Heimat zurückkehren, werde sie umgebracht, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Rückkehr nach Jugoslawien und damit zu einer Handlung zu nötigen versucht hätten, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletze. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 21.10.1997, bei der nach Vortrag der Anklage die beiden Angeklagten und die Zeugin Andja M***** als Zeugin einvernommen sowie der Leiter des Kinderheimes Axams, in welchem die beiden Jugendlichen wohnen, informativ befragt und der Inhalt des Strafaktes sowie des Pflegschaftsaktes dargetan wurden, stellte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluß das Strafverfahren gegen Elisabeth G***** und Gloria Elisabeth P***** gemäß § 8 Abs 2 JGG ein. Der Erstrichter führte in seiner Einstellungsbegründung aus, daß nach dem durchgeführten Beweisverfahren davon auszugehen sei, daß die beiden jugendlichen Beschuldigten den Tatbestand des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 und Z 3 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hätten sowie daß sie das Ehepaar Dragoljub und Andja M***** zu sich in da Kinderheim Axams eingeladen haben, um sich bei ihnen zu entschuldigen, daß aber dieser Einladung nur Dragoljub M***** Folge leistete, bei dem sich die beiden Beschuldigten dann auch für ihr Verhalten entschuldigten, daß aber Andja M***** mit den Beschuldigten keinen Kontakt haben wollte. Damit aber sei davon auszugehen, daß die jugendlichen Beschuldigten Bereitschaft zeigten, für die Tat einzustehen und die Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen. Daß die unmittelbar Bedrohte zufolge aus ihrer Sicht durchaus verständlichen Gründen keinen Kontakt mit den Beschuldigten aufnehmen wollte, sondern ihren Mann bat, an ihrer Stelle an dem Ausgleichsgespräch teilzunehmen, schließe das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches nach § 7 Abs 1 JGG nicht aus. Nachdem die Schuld der beiden unbescholtenen und umfassend sowie reumütig geständigen jugendlichen Beschuldigten zwar nicht als deliktstypisch leicht, aber auch nicht als deliktstypisch schwer anzusehen und das durchgeführte Ausgleichsgespräch als Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches zu qualifizieren sei, sei das Strafverfahren nach Anhörung des öffentlichen Anklägers nach § 8 Abs 2 JGG einzustellen gewesen, zumal bei den bislang unbescholtenen Beschuldigten aufgrund des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruckes und der vom Heimleiter beschriebenen günstigen Zukunftsprognose eine Bestrafung nicht geboten erscheine, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und auch keine besonderen Gründe den Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat am 23.9.1997 gegen die am 27.10.1980 geborene Schülerin Elisabeth G***** und gegen die am 23.3.1980 geborene Schülerin Gloria Elisabeth P***** beim Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck in Jugendstrafsachen Strafantrag erhoben. Darin legt sie den beiden Jugendlichen das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB zur Last, da sie Ende Feber 1997 in Axams im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die Andja M***** durch die mehrmalige telefonische Äußerung, sollte sie nicht sofort in ihre frühere Heimat zurückkehren, werde sie umgebracht, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Rückkehr nach Jugoslawien und damit zu einer Handlung zu nötigen versucht hätten, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletze. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 21.10.1997, bei der nach Vortrag der Anklage die beiden Angeklagten und die Zeugin Andja M***** als Zeugin einvernommen sowie der Leiter des Kinderheimes Axams, in welchem die beiden Jugendlichen wohnen, informativ befragt und der Inhalt des Strafaktes sowie des Pflegschaftsaktes dargetan wurden, stellte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluß das Strafverfahren gegen Elisabeth G***** und Gloria Elisabeth P***** gemäß Paragraph 8, Absatz 2, JGG ein. Der Erstrichter führte in seiner Einstellungsbegründung aus, daß nach dem durchgeführten Beweisverfahren davon auszugehen sei, daß die beiden jugendlichen Beschuldigten den Tatbestand des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hätten sowie daß sie das Ehepaar Dragoljub und Andja M***** zu sich in da Kinderheim Axams eingeladen haben, um sich bei ihnen zu entschuldigen, daß aber dieser Einladung nur Dragoljub M***** Folge leistete, bei dem sich die beiden Beschuldigten dann auch für ihr Verhalten entschuldigten, daß aber Andja M***** mit den Beschuldigten keinen Kontakt haben wollte. Damit aber sei davon auszugehen, daß die jugendlichen Beschuldigten Bereitschaft zeigten, für die Tat einzustehen und die Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen. Daß die unmittelbar Bedrohte zufolge aus ihrer Sicht durchaus verständlichen Gründen keinen Kontakt mit den Beschuldigten aufnehmen wollte, sondern ihren Mann bat, an ihrer Stelle an dem Ausgleichsgespräch teilzunehmen, schließe das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches nach Paragraph 7, Absatz eins, JGG nicht aus. Nachdem die Schuld der beiden unbescholtenen und umfassend sowie reumütig geständigen jugendlichen Beschuldigten zwar nicht als deliktstypisch leicht, aber auch nicht als deliktstypisch schwer anzusehen und das durchgeführte Ausgleichsgespräch als Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches zu qualifizieren sei, sei das Strafverfahren nach Anhörung des öffentlichen Anklägers nach Paragraph 8, Absatz 2, JGG einzustellen gewesen, zumal bei den bislang unbescholtenen Beschuldigten aufgrund des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruckes und der vom Heimleiter beschriebenen günstigen Zukunftsprognose eine Bestrafung nicht geboten erscheine, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und auch keine besonderen Gründe den Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegen diesen Beschluß hat der Staatsanwalt, der sich gegen ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 JGG ausgesprochen hatte, sofort nach Verkündung die Beschwerde erhoben. In der schriftlichen Beschwerdeausführung (ON 19) wird vorgebracht, daß einerseits ein außergerichtlicher Tatausgleich mit dem Verbrechensopfer nicht stattgefunden habe und daß die Schuld der beiden Beschuldigten als schwer zu werten sei, zumal sie von einer ausländerfeindlichen Einstellung getragen und die Tat gegen besonders wichtige Interessen des Opfers gerichtet gewesen sei, andererseits das Vorgehen des Gerichtes gegen das Gesetz verstoße, weil eine Beschlußfassung gemäß § 8 Abs 2 JGG nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung möglich sei.Gegen diesen Beschluß hat der Staatsanwalt, der sich gegen ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, JGG ausgesprochen hatte, sofort nach Verkündung die Beschwerde erhoben. In der schriftlichen Beschwerdeausführung (ON 19) wird vorgebracht, daß einerseits ein außergerichtlicher Tatausgleich mit dem Verbrechensopfer nicht stattgefunden habe und daß die Schuld der beiden Beschuldigten als schwer zu werten sei, zumal sie von einer ausländerfeindlichen Einstellung getragen und die Tat gegen besonders wichtige Interessen des Opfers gerichtet gewesen sei, andererseits das Vorgehen des Gerichtes gegen das Gesetz verstoße, weil eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, JGG nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung möglich sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des öffentlichen Anklägers ist im Recht.
Gemäß § 8 Abs 1 JGG hat das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten oder des Verletzen die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleiches zu prüfen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um dem Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei § 7 Abs 2 JGG entsprechend gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, JGG hat das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten oder des Verletzen die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleiches zu prüfen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um dem Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei Paragraph 7, Absatz 2, JGG entsprechend gilt.
§ 8 JGG verpflichtet somit das Gericht, die Möglichkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches auch von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht schon die Staatsanwaltschaft einen außergerichtlichen Tatausgleich angestrebt hat, doch schreibt das Jugendgerichtsgesetz ausdrücklich vor, daß dies nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Falle wurde seitens des Staatsanwaltes kein außergerichtlicher Tatausgleich im Sinne des § 7 JGG eingeleitet und wurde auch seitens des Gerichtes die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleiches vor Beginn der Hauptverhandlung nicht geprüft, vielmehr wurde die Hauptverhandlung anberaumt und auch durchgeführt und erst nach dem durchgeführten Beweisverfahren, auf das sich der Erstrichter auch in seiner Beschlußbegründung wiederholt beruft, festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 8 Abs 2 JGG gegeben seien. In diesem Verfahrensstadium war jedoch ein derartiges Vorgehen ausgeschlossen, wofür eindeutig spricht, daß der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit einer Beschwerde bekämpfbar ist - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil (OGH 19.10.1993, 11 Os 139/93). Da somit nach Beginn der Hauptverhandlung eine Verfahrenseinstellung aufgrund eines zustandegekommenen gerichtlichen Tatausgleiches nicht mehr beschlossen werden kann (siehe auch Erl. III. zu § 8 in Reissig, JGG 1982 2. Auflage [MTA]), war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Unter der Annahme, daß kein schweres Verschulden vorliegt und daß auch eine Bestrafung nicht geboten ist, um die beiden Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten, wäre nur ein Vorgehen nach § 9 JGG möglich gewesen.Paragraph 8, JGG verpflichtet somit das Gericht, die Möglichkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches auch von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht schon die Staatsanwaltschaft einen außergerichtlichen Tatausgleich angestrebt hat, doch schreibt das Jugendgerichtsgesetz ausdrücklich vor, daß dies nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Falle wurde seitens des Staatsanwaltes kein außergerichtlicher Tatausgleich im Sinne des Paragraph 7, JGG eingeleitet und wurde auch seitens des Gerichtes die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleiches vor Beginn der Hauptverhandlung nicht geprüft, vielmehr wurde die Hauptverhandlung anberaumt und auch durchgeführt und erst nach dem durchgeführten Beweisverfahren, auf das sich der Erstrichter auch in seiner Beschlußbegründung wiederholt beruft, festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 8, Absatz 2, JGG gegeben seien. In diesem Verfahrensstadium war jedoch ein derartiges Vorgehen ausgeschlossen, wofür eindeutig spricht, daß der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches nicht gemäß Paragraph 8, JGG endgültig eingestellt hat, nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit einer Beschwerde bekämpfbar ist - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil (OGH 19.10.1993, 11 Os 139/93). Da somit nach Beginn der Hauptverhandlung eine Verfahrenseinstellung aufgrund eines zustandegekommenen gerichtlichen Tatausgleiches nicht mehr beschlossen werden kann (siehe auch Erl. römisch III. zu Paragraph 8, in Reissig, JGG 1982 2. Auflage [MTA]), war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Unter der Annahme, daß kein schweres Verschulden vorliegt und daß auch eine Bestrafung nicht geboten ist, um die beiden Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten, wäre nur ein Vorgehen nach Paragraph 9, JGG möglich gewesen.
Anmerkung
EI00054 06B05247European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1997:0060BS00524.97.1118.000Dokumentnummer
JJT_19971118_OLG0819_0060BS00524_9700000_000