TE OGH 1997/11/19 10R349/97v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten Dr. Leitzenberger als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Steger und Dr. Steinhauer in der Pflegschaftssache des am 24.8.1992 geborenen mj. Thomas B*****, vormals S*****, *****, hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft S***** als Unterhaltssachwalter, über den Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21.10.1997, 1 P 159/97w-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß der dem Kind mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 6.5.1996 zu 2 P 2367/95f-22 für die Zeit bis 30.4.1999 gewährte Unterhaltsvorschuß mit Ablauf des 31.7.1997 eingestellt wird.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Der derzeit 5-jährige mj. Thomas ist das uneheliche Kind der Johanna S***** und des Jürgen R*****. Die Obsorge kommt der Mutter zu. Der vom Vater zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von S 1.740,-- wird gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG bevorschußt; zuletzt wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.5.1996 der Unterhaltsvorschuß bis 30.4.1999 weitergewährt (ON 22).Der derzeit 5-jährige mj. Thomas ist das uneheliche Kind der Johanna S***** und des Jürgen R*****. Die Obsorge kommt der Mutter zu. Der vom Vater zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von S 1.740,-- wird gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG bevorschußt; zuletzt wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.5.1996 der Unterhaltsvorschuß bis 30.4.1999 weitergewährt (ON 22).

Die Mutter trägt aufgrund ihrer Verehelichung mit Herrn Helmut B***** am 29.3.1997 nun den Familiennamen B*****.

Die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten beantragte am 7.7.1997, die Annahme des mj. Thomas an Kindesstatt durch den Ehegatten der Mutter zu bewilligen (ON 28).

Der Adoptionsvertrag wurde am 1.7.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abgeschlossen.

Der leibliche Vater Jürgen R***** erklärte sich am 29.7.1997 vor dem Bezirksgericht St. Pölten mit der Adoption einverstanden (ON 30).

Am 15.9.1997 ersuchte der Unterhaltssachwalter auch um Einstellung der Unterhaltsvorschüsse (ON 31).

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.9.1997 wurde die Annahme des mj. Thomas durch Helmut B***** an Kindesstatt bewilligt und ausgesprochen, daß aufgrund der Erklärung des leiblichen Vaters vom 29.7.1997 die familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes gegenüber dem leiblichen Vater erloschen seien.

Die Rechtskraft dieses Beschlusses wurde am 14.10.1997 bestätigt (ON 32).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den dem Kind bewilligten Unterhaltsvorschuß mit Ablauf des 31.10.1997 gemäß § 20 UVG mit der Begründung eingestellt, daß der Beschluß über die Bewilligung der Adoption am 13.10.1997 rechtskräftig geworden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den dem Kind bewilligten Unterhaltsvorschuß mit Ablauf des 31.10.1997 gemäß Paragraph 20, UVG mit der Begründung eingestellt, daß der Beschluß über die Bewilligung der Adoption am 13.10.1997 rechtskräftig geworden sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Bundes, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten, mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, daß der Vorschuß bereits mit 31.7.1997 eingestellt werden möge.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Abs.1 Z 1 UVG sind die Vorschüsse grundsätzlich auf Antrag des Kindes einzustellen, gemäß § 20 Abs.1 Z 4 auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt oder nach § 7 Abs.1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.Gemäß Paragraph 20, Absatz , Ziffer eins, UVG sind die Vorschüsse grundsätzlich auf Antrag des Kindes einzustellen, gemäß Paragraph 20, Absatz , Ziffer 4, auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt oder nach Paragraph 7, Absatz , die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.

Im vorliegenden Fall liegt ein Einstellungsantrag des Unterhaltssachwalters für das Kind vom 15.9.1997 vor, der allerdings nicht näher konkretisiert wurde.

Nach dem Vorbringen im Einstellungsantrag ist allerdings anzunehmen, daß der Unterhaltssachwalter diese im Hinblick auf die Adoption beantragt hat und der Antrag daher keinesfalls den Zeitraum vor Wirksamwerden der Adoption erfassen sollte.

Gemäß § 179 a Abs.1 ABGB kommt die Annahme an Kindesstatt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.Gemäß Paragraph 179, a Absatz , ABGB kommt die Annahme an Kindesstatt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.

Gemäß § 182 Abs.1 ABGB entstehen zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.Gemäß Paragraph 182, Absatz , ABGB entstehen zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.

Nach § 182 a Abs.1 ABGB bleiben zwar die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind aufrecht; nach Abs.3 stehen diese Pflichten jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.Nach Paragraph 182, a Absatz , ABGB bleiben zwar die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind aufrecht; nach Absatz , stehen diese Pflichten jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

Soweit und solange der Wahlvater eines unehelichen Kindes daher seine Unterhaltspflicht erfüllen kann, ruht die des unehelichen Vaters (MGA ABGB 34 E.1 zu § 182 a).Soweit und solange der Wahlvater eines unehelichen Kindes daher seine Unterhaltspflicht erfüllen kann, ruht die des unehelichen Vaters (MGA ABGB 34 E.1 zu Paragraph 182, a).

Im vorliegenden Fall ist die Adoption mit 29.7.1997 wirksam geworden, weil an diesem Tag der zustimmungsberechtigte uneheliche Vater sein Einverständnis zur Adoption erklärt hat. Mit diesem Zeitpunkt sind - da die Adoption letztlich bewilligt wurde - die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Wahlkind und dem Vater erloschen; die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters gegenüber derjenigen des Wahlvaters subsidiär geworden.

Da sich aus dem Akteninhalt keinerlei Bedenken dahingehend ergeben, daß der Wahlvater dem Minderjährigen ausreichend Unterhalt leisten könnte, muß im Sinn des § 7 Abs.1 UVG davon ausgegangen werden, daß die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters seit diesem Tag ruht.Da sich aus dem Akteninhalt keinerlei Bedenken dahingehend ergeben, daß der Wahlvater dem Minderjährigen ausreichend Unterhalt leisten könnte, muß im Sinn des Paragraph 7, Absatz , UVG davon ausgegangen werden, daß die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters seit diesem Tag ruht.

Die Unterhaltsvorschüsse waren daher rückwirkend, nämlich mit Ablauf des Monats, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist, einzustellen.

Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil zwar ein vergleichbarer Fall - soweit vom Rekursgericht überblickbar - in der Rechtsprechung des OGH noch nicht behandelt wurde, aber - anders als in dem in ÖJZ 1993/79 entschiedenen Fall - eine eindeutige gesetzliche Regelung vorliegt, wann eine Adoption wirksam wird.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00011 10R03497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1997:01000R00349.97V.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19971119_LG00199_01000R00349_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten