TE OGH 1997/11/20 2Ob345/97t

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wirtschaftskammer *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Prem und Dr.Michael Mathes, Rechtsanwälte in Wien, und deren Nebenintervenientin Walter F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 348.029,76 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.September 1997, GZ 4 R 128/97s-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der Nebeintervenientin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Nebeintervenientin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der außerordentlichen Revision ausschließlich geltend gemachten Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz scheitert schon daran, daß die beklagte Partei als "Unternehmer, der das Produkt (Ölschlauch) in den Verkehr gebracht hat", der klagenden Partei die Nebenintervenientin als Herstellerin mit der Wirkung des § 1 Abs 2 PHG genannt hat. War der klagenden Partei die Nebenintervenientin als Herstellerin des fraglichen Produktes nämlich nicht ohnedies schon vor dem Prozeß bekannt, worauf die von ihr vorgelegte Blg./C vom 8.9.1992 hinweist, in der die Nebenintervenientin als Herstellerin bezeichnet ist, so hat doch die beklagte Partei - nach der Aktenlage ohne vorherige Aufforderung der klagenden Partei - im Schriftsatz ON 9 vom 15.1.1995 die Herstellerin genannt. Dies erfolgte auch in angemessener Frist, weil eine solche Frist erst ab einer zu fordernden (siehe dazu Fitz-Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung § 1 Rz 46), hier aber unterbliebenen Aufforderung laufen kann.Die in der außerordentlichen Revision ausschließlich geltend gemachten Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz scheitert schon daran, daß die beklagte Partei als "Unternehmer, der das Produkt (Ölschlauch) in den Verkehr gebracht hat", der klagenden Partei die Nebenintervenientin als Herstellerin mit der Wirkung des Paragraph eins, Absatz 2, PHG genannt hat. War der klagenden Partei die Nebenintervenientin als Herstellerin des fraglichen Produktes nämlich nicht ohnedies schon vor dem Prozeß bekannt, worauf die von ihr vorgelegte Blg./C vom 8.9.1992 hinweist, in der die Nebenintervenientin als Herstellerin bezeichnet ist, so hat doch die beklagte Partei - nach der Aktenlage ohne vorherige Aufforderung der klagenden Partei - im Schriftsatz ON 9 vom 15.1.1995 die Herstellerin genannt. Dies erfolgte auch in angemessener Frist, weil eine solche Frist erst ab einer zu fordernden (siehe dazu Fitz-Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Paragraph eins, Rz 46), hier aber unterbliebenen Aufforderung laufen kann.

Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen bedürfen daher keiner Behandlung, weil die beklagte Partei nicht zu den im § 1 Abs 1 aufgezählten Unternehmen gehört und die Voraussetzungen des nachfolgenden Abs 2 nicht erfüllt wird.Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen bedürfen daher keiner Behandlung, weil die beklagte Partei nicht zu den im Paragraph eins, Absatz eins, aufgezählten Unternehmen gehört und die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatz 2, nicht erfüllt wird.

Anmerkung

E48109 02A03457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00345.97T.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19971120_OGH0002_0020OB00345_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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