Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr.Stefan Vargha und Dr.Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Spedition Franz W*****, vertreten durch Dr.Michael Wonisch und Dr.Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, und der auf ihrer Seite beigetretener Nebenintervenientin T*****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 912.072,-- sA, infolge Rekurses der Nebenintervenientin gegen den in das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht aufgenommenen Beschluß vom 5.Juni 1996, GZ 3 R 89/96w-45, mit welchem die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Oktober 1995, GZ 12 Cg 409/93g-32 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach mit einem den Parteienvertretern im November 1995 zugestellten Zwischenurteil aus, daß die Forderung der klagenden Partei gegen die Beklagten dem Grunde nach zu 50% zu Recht, mit den anderen 50% nicht zu Recht bestehe.
Am 1.Dezember 1995 wurde über das Vermögen der klagenden Partei vom Erstgericht das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Paul Vavrovski zum Masseverwalter bestellt.
Mit einem am 12.Dezember 1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei
1.) dem Masseverwalter binnen angemessener Frist aufzutragen, sich darüber zu erklären, ob er in das Verfahren eintritt und
2.) für den Fall des fristgerechten Eintrittes des Masseverwalters die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den Masseverwalter vorzunehmen; sodann erhob sie
3.) "nach Vorlage der Eintrittserklärung des Masseverwalters bzw nach Ablauf der angeführten Frist zur Erklärung des Masseverwalters über seinen Eintritt innerhalb offener Frist" Berufung gegen dieses Urteil in seinen klagsstattgebenden Umfang.
Das Erstgericht forderte am selben Tag den Masseverwalter auf, bis zum 15.Februar 1996 eine Erklärung abzugeben, ob er in diesen Rechtsstreit eintritt oder nicht.
Mit einem am 16.Februar 1996 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Masseverwalter gemäß § 8 KO, in den gegenständlichen Rechtsstreit nicht einzutreten.Mit einem am 16.Februar 1996 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Masseverwalter gemäß Paragraph 8, KO, in den gegenständlichen Rechtsstreit nicht einzutreten.
Mit Beschluß vom 23. Februar 1996 wurde der über das Vermögen der Klagepartei eröffnete Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben.Mit Beschluß vom 23. Februar 1996 wurde der über das Vermögen der Klagepartei eröffnete Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß Paragraph 157, KO aufgehoben.
Mit Beschluß vom 14.März 1996 nahm das Erstgericht das Verfahren wieder auf. Der Masseverwalter habe erklärt, nicht in den gegenständlichen Rechtsstreit einzutreten; außerdem sei der Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei rechtskräftig aufgehoben worden.
Die beklagte Partei erhob am 22.März 1996 Berufung gegen den stattgebenden Teil des eingangs angeführten Urteils.
Die klagende Partei brachte in ihrer Berufungsbeantwortung vor, ihr sei bekannt geworden, daß auch die Nebenintervenientin Berufung gegen das Ersturteil erhoben habe, und beantragte diese Berufung mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht wies infolge der Berufung der beklagten Partei das auf Bezahlung von S 912.072 sA gerichtete Klagebegehren zur Gänze ab und mit einem in das Berufungsurteil aufgenommenen Beschluß die Berufung der Nebenintervenientin zurück.
Zur Berufung der Nebenintervenientin führte es aus, die Unterbrechung des Verfahrens nach § 163 Abs 1 ZPO bewirke, daß der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung aufhöre und mit der Aufnahme des Verfahrens von neuem voll zu laufen beginne. Nach Abs 2 dieser Bestimmung seien die während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber grundsätzlich ohne rechtliche Wirkung. Die während des unterbrochenen Prozesses eingebrachte Berufung sei daher zurückzuweisen.Zur Berufung der Nebenintervenientin führte es aus, die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 163, Absatz eins, ZPO bewirke, daß der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung aufhöre und mit der Aufnahme des Verfahrens von neuem voll zu laufen beginne. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung seien die während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber grundsätzlich ohne rechtliche Wirkung. Die während des unterbrochenen Prozesses eingebrachte Berufung sei daher zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Rekurs der Nebenintervenientin.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva; Fasching IV 13f und Lehrbuch**2 Rz 1710 f). Die Beschwer muß zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Auch das bloße Interesse am Kostenersatz begründet kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache (SZ 61/6 ua).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva; Fasching römisch IV 13f und Lehrbuch**2 Rz 1710 f). Die Beschwer muß zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Auch das bloße Interesse am Kostenersatz begründet kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache (SZ 61/6 ua).
Im vorliegenden Fall wurde das Klagebegehren mit der Berufungsentscheidung abgewiesen. Das im Abwehr des Klagsanspruchs bestehende rechtliche Interesse der auf der Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin ist somit weggefallen, zumal sie mit ihrer Berufung nicht mehr erreichen konnte, als die beklagte Partei bereits erreicht hat. Sie ist somit durch die Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache nicht beschwert. Eine Beschwer im Kostenpunkt hat außer Betracht zu bleiben.
Da die Nebenintervenientin das Rechtsschutzinteresse schon zur Zeit der Einbringung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses fehlte und es daher nicht nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen ist, stehen ihr für dieses erfolglos gebliebene Rechtsmittel gemäß den §§ 40 und 50 ZPO Kosten nicht zu.Da die Nebenintervenientin das Rechtsschutzinteresse schon zur Zeit der Einbringung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses fehlte und es daher nicht nachträglich im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO weggefallen ist, stehen ihr für dieses erfolglos gebliebene Rechtsmittel gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO Kosten nicht zu.
Anmerkung
E48352 02A23456European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB02345.96H.1120.000Dokumentnummer
JJT_19971120_OGH0002_0020OB02345_96H0000_000