TE OGH 1997/11/20 2Ob335/97x

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter P*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl und Dr.Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. A*****, vertreten durch Dr.Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, und 2.Stadt Graz, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zahlung von S 105.000 sA und Feststellung, infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1997, GZ 4 R 108/97b-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.Februar 1997, GZ 16 Cg 241/96p-14, zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

In der Sache selbst wird das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 33.530,56 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.380,10 und Barauslagen von S 13.250) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte hat vertraglich die Reinigungsarbeiten betreffend eine der zweitbeklagten Partei gehörende, aus zwei Häusern bestehende Liegenschaft übernommen. Die von diesen Häusern umschlossene Hoffläche darf nicht von jedermann benützt werden. Diese Einschränkung war nicht ersichtlich gemacht. Der Hof war über eine Einfahrt vom L*****platz her und einen Gebäudedurchgang von der J*****gasse her erreichbar und wurde auch von dritten Personen als Durchgang benutzt.

Am Abend des 1.3.1996 wies der Hof eine 2 cm dicke, unbestreute Eisschicht auf. Das Einfahrtstor des Hofes zum L*****platz war offen. Der Kläger fuhr über Ersuchen einer Mieterin mit seinem PKW in den Hof ein, um ihr ein Paket zuzustellen. Er parkte sein Fahrzeug im Hof und ging zu Fuß zum Stiegenaufgang. Etwa auf halbem Weg kam er infolge der eisglatten Oberfläche zu Sturz und verletzte sich.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadenersatz von S 105.000 und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden. Er sei zu Sturz gekommen, weil die Erstbeklagte als bestellte Hausbesorgerin ihre Streupflicht grob fahrlässig verletzt habe. Aufgrund der Witterungsverhältnisse sei die Eisbildung zwingend zu erwarten gewesen. Die zweitbeklagte Partei hafte gemäß § 1313a ABGB als Eigentümerin der Liegenschaft wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und nach § 1319a ABGB, weil die Verletzung der Streupflicht durch die Erstbeklagte auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Der Kläger sei berechtigt gewesen, für eine Bekannte, der er ein Paket habe zustellen wollen, in den Hof einzufahren Die Haftung der beklagten Parteien ergebe sich auch aus den Schutzwirkungen des mit der Mieterin abgeschlossenen Vertrages. Ein Hinweis auf die Einschränkung des Benutzerkreises für die Hoffläche sei nicht vorhanden gewesen. Der Hof sei auch als Durchgang von dritten Personen benützt worden, es habe daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen öffentlicher Verkehr stattgefunden.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadenersatz von S 105.000 und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden. Er sei zu Sturz gekommen, weil die Erstbeklagte als bestellte Hausbesorgerin ihre Streupflicht grob fahrlässig verletzt habe. Aufgrund der Witterungsverhältnisse sei die Eisbildung zwingend zu erwarten gewesen. Die zweitbeklagte Partei hafte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB als Eigentümerin der Liegenschaft wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und nach Paragraph 1319 a, ABGB, weil die Verletzung der Streupflicht durch die Erstbeklagte auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Der Kläger sei berechtigt gewesen, für eine Bekannte, der er ein Paket habe zustellen wollen, in den Hof einzufahren Die Haftung der beklagten Parteien ergebe sich auch aus den Schutzwirkungen des mit der Mieterin abgeschlossenen Vertrages. Ein Hinweis auf die Einschränkung des Benutzerkreises für die Hoffläche sei nicht vorhanden gewesen. Der Hof sei auch als Durchgang von dritten Personen benützt worden, es habe daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen öffentlicher Verkehr stattgefunden.

Die Erstbeklagte bestritt, Hausmeisterin gewesen zu sein, die Bestreuung des Hofes habe nicht zu dem ihr übertragenen Aufgabenkreis gehört. Der Innenhof sei weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch stelle er einen Gehsteig oder Gehweg war und unterliege daher auch nicht der Streupflicht nach § 93 StVO. Eine Eisbildung sei nicht vorhersehbar gewesen und liege jedenfalls keine grob fahrlässige Unterlassung vor. Der Kläger hätte die Hoffläche mit seinem Fahrzeug auch nicht benützen dürfen. Wo öffentlich zugängliche Wege im Hofbereich gelegen seien, seien diese bestreut worden. Darüberhinaus dürften auch Mieter den Hof nicht benützen und auch nicht befahren.Die Erstbeklagte bestritt, Hausmeisterin gewesen zu sein, die Bestreuung des Hofes habe nicht zu dem ihr übertragenen Aufgabenkreis gehört. Der Innenhof sei weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch stelle er einen Gehsteig oder Gehweg war und unterliege daher auch nicht der Streupflicht nach Paragraph 93, StVO. Eine Eisbildung sei nicht vorhersehbar gewesen und liege jedenfalls keine grob fahrlässige Unterlassung vor. Der Kläger hätte die Hoffläche mit seinem Fahrzeug auch nicht benützen dürfen. Wo öffentlich zugängliche Wege im Hofbereich gelegen seien, seien diese bestreut worden. Darüberhinaus dürften auch Mieter den Hof nicht benützen und auch nicht befahren.

Die zweitbeklagte Partei wendete ein, die Erstbeklagte zur Hausbesorgerin bestellt zu haben; diese habe bisher ihre Pflichten anstandslos erfüllt. Die Eisbildung sei nicht vorherzusehen gewesen. Die Hoffläche sei nicht für jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar und der Allgemeinheit nicht gewidmet, weshalb sie nach § 1309a ABGB nicht hafte. Das Einfahren sei nur für fünf Fahrzeuge der Bundespolizeidirektion Graz bis auf Widerruf gestattet worden. Die öffentlich zugänglichen Flächen seien überall bestreut worden, so auch die Zugänge zu den Müllcontainern. Ansonsten dürfe der Hof von niemandem benützt und befahren werden. Dies sei auch den Mietern des Hauses, die in den Hof nie einfahren, bekannt gewesen.Die zweitbeklagte Partei wendete ein, die Erstbeklagte zur Hausbesorgerin bestellt zu haben; diese habe bisher ihre Pflichten anstandslos erfüllt. Die Eisbildung sei nicht vorherzusehen gewesen. Die Hoffläche sei nicht für jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar und der Allgemeinheit nicht gewidmet, weshalb sie nach Paragraph 1309 a, ABGB nicht hafte. Das Einfahren sei nur für fünf Fahrzeuge der Bundespolizeidirektion Graz bis auf Widerruf gestattet worden. Die öffentlich zugänglichen Flächen seien überall bestreut worden, so auch die Zugänge zu den Müllcontainern. Ansonsten dürfe der Hof von niemandem benützt und befahren werden. Dies sei auch den Mietern des Hauses, die in den Hof nie einfahren, bekannt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es folgende weitere Feststellungen traf:

Die Erstbeklagte übernahm in dem mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Vertrag "die Sorge" für die regelmäßige Reinigung der zum Haus L*****platz 21 gehörenden, der Benützung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume und Höfe. Hinsichtlich der Wintermonate verpflichtete sie sich, die Gehsteige einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr vom Schnee zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.

Die von den Häusern L*****platz 21 und J*****gasse 42 umschlossene Hoffläche darf nur "von den Anrainern und Organen des Polizeiwachzimmers L*****platz benützt werden". Diese Einschränkung war zum Zeitpunkte des Unfalls für dritte Personen nicht ersichtlich, weshalb der Hof auch von dritten Personen als Durchgang zwischen dem L*****platz und der J*****igasse benützt wurde.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der Erstbeklagten, weil sich der Unfall an einer Stelle ereignete, für die sie keine Streupflicht traf. Auch die zweitbeklagte Partei hafte nicht, weil der Kläger nicht zu dem nach § 1096 ABGB geschützten Personenkreis gehöre und die Hoffläche aufgrund ihrer Beschaffenheit erkennbar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und somit auch die §§ 93 StVO und 1319a ABGB nicht anzuwenden seien.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der Erstbeklagten, weil sich der Unfall an einer Stelle ereignete, für die sie keine Streupflicht traf. Auch die zweitbeklagte Partei hafte nicht, weil der Kläger nicht zu dem nach Paragraph 1096, ABGB geschützten Personenkreis gehöre und die Hoffläche aufgrund ihrer Beschaffenheit erkennbar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und somit auch die Paragraphen 93, StVO und 1319a ABGB nicht anzuwenden seien.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehrens; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Hinsichtlich der Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Klagebegehrens wurde der Berufung Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.

Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Erstbeklagte hafte nicht, weil sie keine vertragliche Verpflichtung zur Streuung des Hofes getroffen habe, an.

Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei führte das Berufungsgericht aus, es sei die Feststellung, daß die von den Häusern L*****platz 21 und J*****gasse 42 umschlossene Hoffläche nur von "Anrainern und Organen des Polizeiwachzimmers L*****platz" (welches im Haus L*****platz 21 untergebracht sei) benützt werden dürfe, vermutlich so zu verstehen, daß hiemit die Mieter der beiden Häuser - zu diesen zähle ja offenbar auch die Polizei - gemeint seien. Daß die Hoffläche von diesen Mietern benützt werden dürfe, sage aber noch nichts darüber aus, ob das Benützungsrecht der Mieter auch das Einfahren in den Hof mit einem PKW umfasse. Dieser Frage komme aber deshalb Bedeutung zu, weil der Kläger über Ersuchen einer Mieterin des Hauses L*****platz 21 in den Hof gefahren sei. Er sei daher bestellter Besucher einer Mieterin des Hauses der zweitbeklagten Partei gewesen.

Zutreffend habe schon das Erstgericht ausgeführt, eine Haftung nach § 1319a ABGB sei dann nicht gegeben, wenn der Kläger die Hoffläche mit seinem PKW gar nicht befahren durfte und eine Hofbenützung für ihn erkennbar unerlaubt war. Schon die Eingangstore hätten dem Kläger klar machen müssen, daß die Hoffläche nur für das Befahren durch einen eingeschränkten Benützerkreis gewidmet sei, und zwar unabhängig davon, ob nun Verbotstafeln ersichtlich gewesen seien oder nicht. Bei einer erkennbar verbotenen Benützung bestehe zwar keine Haftung wegen eines mangelhaften Zustandes des Weges, es käme aber die Haftungsbefreiung nach § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB dann nicht in Betracht, wenn der Kläger selbst verbotenerweise eine auch den Mietern untersagte Benützung des Hofes mit seinem PKW vorgenommen, dann aber als Fußgänger einen auch den Mietern offenstehenden Weg (den hofseitigen Stiegenaufgang) benutzt hätte. Dies gelte jedenfalls schon für die gesetzliche Wegehalterhaftung.Zutreffend habe schon das Erstgericht ausgeführt, eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB sei dann nicht gegeben, wenn der Kläger die Hoffläche mit seinem PKW gar nicht befahren durfte und eine Hofbenützung für ihn erkennbar unerlaubt war. Schon die Eingangstore hätten dem Kläger klar machen müssen, daß die Hoffläche nur für das Befahren durch einen eingeschränkten Benützerkreis gewidmet sei, und zwar unabhängig davon, ob nun Verbotstafeln ersichtlich gewesen seien oder nicht. Bei einer erkennbar verbotenen Benützung bestehe zwar keine Haftung wegen eines mangelhaften Zustandes des Weges, es käme aber die Haftungsbefreiung nach Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB dann nicht in Betracht, wenn der Kläger selbst verbotenerweise eine auch den Mietern untersagte Benützung des Hofes mit seinem PKW vorgenommen, dann aber als Fußgänger einen auch den Mietern offenstehenden Weg (den hofseitigen Stiegenaufgang) benutzt hätte. Dies gelte jedenfalls schon für die gesetzliche Wegehalterhaftung.

Die Haftung nach § 1319a ABGB gelte aber nur bei Pflichten, die nicht vertraglich übernommen wurden. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten hafte der Halter eines Weges ohne die in dieser Bestimmung normierten Beschränkungen, also schon bei leichter Fahrlässigkeit. § 1319a ABGB sei auch bei Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten ausgeschlossen. Schon aus dem mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Bestandvertrag ergebe sich ohne die Beschränkung auf die Verschuldensform des § 1319a ABGB die Pflicht zur Bestreuung eines Zugangsweges, wobei die Beweislast nach § 1298 ABGB umgekehrt sei. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Mietverhältnis bestünden nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern insbesondere auch gegenüber auf Besuch weilenden Angehörigen des Mieters (MietSlg 35.243; 2 Ob 26/95).Die Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB gelte aber nur bei Pflichten, die nicht vertraglich übernommen wurden. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten hafte der Halter eines Weges ohne die in dieser Bestimmung normierten Beschränkungen, also schon bei leichter Fahrlässigkeit. Paragraph 1319 a, ABGB sei auch bei Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten ausgeschlossen. Schon aus dem mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Bestandvertrag ergebe sich ohne die Beschränkung auf die Verschuldensform des Paragraph 1319 a, ABGB die Pflicht zur Bestreuung eines Zugangsweges, wobei die Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB umgekehrt sei. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Mietverhältnis bestünden nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern insbesondere auch gegenüber auf Besuch weilenden Angehörigen des Mieters (MietSlg 35.243; 2 Ob 26/95).

Auch der "geschäftliche Besucher" des Mieters falle unter dessen vertraglichen Schutz. Demnach müsse die vertragliche Schutzpflicht des Vermieters gegenüber seinem Mieter auch auf den Kläger überbunden werden. Sein Kontakt zur Mieterin sei bei Vertragsabschluß für die Vermieterin vorhersehbar gewesen und sei die Mieterin selbst offensichtlich hinsichtlich der ungefährdeten Erfüllung des Zustellersuchens rechtlich zur Fürsorge verpflichtet.

Inwieweit der Kläger jedoch in seinen absolut geschützten Rechtsgütern in Ausübung eines "seiner" Mieterin zustehenden Rechtes zur Benützung des Hofes verletzt worden sei, sei nicht geprüft worden, obwohl der Kläger auf sein (abgeleitetes) Benützungsrecht hingewiesen und die zweitbeklagte Partei ein solches bestritten habe. Das Erstgericht werde daher die Benützungsrechte der Mieter betreffend den gegenständlichen Hof zu erörtern und darüber Feststellungen zu treffen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig angesehen, weil die Erweiterung der Schutz- und Sorgfaltspflichten des Vermieters auf bestellte Besucher des Mieters in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt sei.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Kläger hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Die zweitbeklagte Partei machte in ihrem Rechtsmittel geltend, aus dem vorgelegten Bildmaterial und auch aus den Feststellungen ergebe sich, daß es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche nicht um eine solche handle, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Der Kläger habe daher erkennbar verboten den Innenhof befahren, weshalb sie nach § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB nicht hafte. Auch habe die Erstbeklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen im Rahmen der Bestreuung sowie der übernommenen Pflichten ausgeführt. Darüber hinaus sei der Kläger nicht auf einem Wegstück, das auch anderen Mietern zur Verfügung gestanden sei, zu Sturz gekommen. Schließlich treffe die zweitbeklagte Partei auch keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Innenhoffläche nur einem eingeschränkten Benutzerkreis und zwar den "Mietern" sowie den "Organen" des angrenzenden Wachzimmers, zur Benützung offengestanden sei. Der mit der Mieterin abgeschlossene Bestandvertrag entfalte keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Klägers, weil dieser nicht in einem qualifizierten Naheverhältnis zu den Parteien des Bestandvertrages stehe. Würden Besuche wie die des Klägers Schutz- und Sorgfaltspflichten des Vermieters auslösen, käme es zu einer Überspannung des Rechtsinstitutes des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, weil der Kontakt überaus vage und daher für den Vermieter nicht voraussehbar und kalkulierbar sei.Die zweitbeklagte Partei machte in ihrem Rechtsmittel geltend, aus dem vorgelegten Bildmaterial und auch aus den Feststellungen ergebe sich, daß es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche nicht um eine solche handle, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Der Kläger habe daher erkennbar verboten den Innenhof befahren, weshalb sie nach Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht hafte. Auch habe die Erstbeklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen im Rahmen der Bestreuung sowie der übernommenen Pflichten ausgeführt. Darüber hinaus sei der Kläger nicht auf einem Wegstück, das auch anderen Mietern zur Verfügung gestanden sei, zu Sturz gekommen. Schließlich treffe die zweitbeklagte Partei auch keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Innenhoffläche nur einem eingeschränkten Benutzerkreis und zwar den "Mietern" sowie den "Organen" des angrenzenden Wachzimmers, zur Benützung offengestanden sei. Der mit der Mieterin abgeschlossene Bestandvertrag entfalte keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Klägers, weil dieser nicht in einem qualifizierten Naheverhältnis zu den Parteien des Bestandvertrages stehe. Würden Besuche wie die des Klägers Schutz- und Sorgfaltspflichten des Vermieters auslösen, käme es zu einer Überspannung des Rechtsinstitutes des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, weil der Kontakt überaus vage und daher für den Vermieter nicht voraussehbar und kalkulierbar sei.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Da sich der Unfall in einem Hof ereignete, kann die Haftung der zweitbeklagten Partei nicht auf § 93 Abs 1 StVO gestützt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß im Falle der Verletzung vertraglich übernommener Schutzpflichten das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB nicht anwendbar ist (Reischauer in Rummel**2 Rz 26 zu § 1319 a ABGB mwN; SZ 67/40 ua). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflicht des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 67/40 mwN).Da sich der Unfall in einem Hof ereignete, kann die Haftung der zweitbeklagten Partei nicht auf Paragraph 93, Absatz eins, StVO gestützt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß im Falle der Verletzung vertraglich übernommener Schutzpflichten das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB nicht anwendbar ist (Reischauer in Rummel**2 Rz 26 zu Paragraph 1319, a ABGB mwN; SZ 67/40 ua). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflicht des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 67/40 mwN).

Bei einem Bestandvertrag treffen den Bestandgeber als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem so weit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit oder der Art des Gebrauches zusammenhängen, nicht geschädigt wird. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören (SZ 50/34; SZ 54/65), sohin gegenüber Personen, denen der Vertragspartner selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (2 Ob 513/96 mwN).

Der Kläger, der beim Versuch der Zustellung eines Paketes in den Gefahrenbereich gelangte, gehört aber nicht zum Kreis jener Personen, auf die sich die Schutzwirkung des zwischen der zweitbeklagten Partei und der Mieterin abgeschlossenen Bestandvertrages erstreckt. Der Kreis der begünstigten Personen umfaßt wohl die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbes seine Familienangehörigen und Hausangestellte, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt (vgl SZ 64/76 mwN). Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages sind daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 89 FN 131; Gottwald in Münchener KommzBGB3 Rz 129 zu § 328; Jagmann in Staudinger, KommzBGB13 Rz 145 zu § 328; Heinrichs in Palandt, BGB56 Rz 28 zu § 328). Der teilweise gegenteiligen Ansicht von F.Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 (363) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil die Einbeziehung dieser Personen in den Bestandvertrag zu weit ginge (vgl BGHZ 2, 94). Dies gilt auch für die in der Entscheidung MietSlg 35.243 vertretene Ansicht, es seien die auf Besuch weilenden Angehörigen des Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen, zumal sich aus der Entscheidung MietSlg 35.232, auf die sich die Entscheidung MietSlg 35.243 beruft, nur ergibt, daß die Hausgenossen in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen sind.Der Kläger, der beim Versuch der Zustellung eines Paketes in den Gefahrenbereich gelangte, gehört aber nicht zum Kreis jener Personen, auf die sich die Schutzwirkung des zwischen der zweitbeklagten Partei und der Mieterin abgeschlossenen Bestandvertrages erstreckt. Der Kreis der begünstigten Personen umfaßt wohl die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbes seine Familienangehörigen und Hausangestellte, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt vergleiche SZ 64/76 mwN). Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages sind daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch II 89 FN 131; Gottwald in Münchener KommzBGB3 Rz 129 zu Paragraph 328 ;, Jagmann in Staudinger, KommzBGB13 Rz 145 zu Paragraph 328 ;, Heinrichs in Palandt, BGB56 Rz 28 zu Paragraph 328,). Der teilweise gegenteiligen Ansicht von F.Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 (363) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil die Einbeziehung dieser Personen in den Bestandvertrag zu weit ginge vergleiche BGHZ 2, 94). Dies gilt auch für die in der Entscheidung MietSlg 35.243 vertretene Ansicht, es seien die auf Besuch weilenden Angehörigen des Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen, zumal sich aus der Entscheidung MietSlg 35.232, auf die sich die Entscheidung MietSlg 35.243 beruft, nur ergibt, daß die Hausgenossen in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen sind.

Aus dem Gesagten folgt, daß die zweitbeklagte Partei aufgrund des in der Klage bezogenen Mietvertrages keine Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger trafen und ihre Haftung daher nicht aus einer Verletzung derartiger Pflichten abgeleitet werden kann. Die zweitbeklagte Partei haftet aber auch nicht nach § 1319a ABGB, weil hier ein "Weg" im Sinne dieser Bestimmung nicht vorlag. Unter einem "Weg" im Sinne des § 1319a ABGB ist gemäß Abs 2 dieser Bestimmung eine "Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist", zu verstehen. Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung.Aus dem Gesagten folgt, daß die zweitbeklagte Partei aufgrund des in der Klage bezogenen Mietvertrages keine Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger trafen und ihre Haftung daher nicht aus einer Verletzung derartiger Pflichten abgeleitet werden kann. Die zweitbeklagte Partei haftet aber auch nicht nach Paragraph 1319 a, ABGB, weil hier ein "Weg" im Sinne dieser Bestimmung nicht vorlag. Unter einem "Weg" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB ist gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung eine "Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist", zu verstehen. Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch Paragraph 1319 a, ABGB vorgesehenen Sonderregelung.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes durfte im vorliegenden Fall die vom Kläger - teils mit einem Auto, teils zu Fuß - benützte Fläche nur von den "Anrainern und Organen des Polizeiwachzimmers L*****platz" benützt werden und war somit nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt, zu dem der Kläger, was auch immer unter dem Begriff "Anrainer" zu verstehen ist, nicht gehörte. Er durfte aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch nicht davon ausgehen, daß die Fläche zur Benützung durch "jedermann" im Sinn des § 1319a Abs 2 ABGB bestimmt ist. Der erkennende Senat ist hiezu der Auffassung, daß bei einer in einem Hof liegenden Fläche jedenfalls im allgemeinen davon auszugehen ist, daß kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und daß höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf. Da solche Umstände hier nicht vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ob nicht, wie dies aus der Entscheidung SZ 53/169 hervorzugehen scheint, für eine in einem Hof liegende Fläche die Anwendung des § 1319a ABGB immer ausgeschlossen ist.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes durfte im vorliegenden Fall die vom Kläger - teils mit einem Auto, teils zu Fuß - benützte Fläche nur von den "Anrainern und Organen des Polizeiwachzimmers L*****platz" benützt werden und war somit nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt, zu dem der Kläger, was auch immer unter dem Begriff "Anrainer" zu verstehen ist, nicht gehörte. Er durfte aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch nicht davon ausgehen, daß die Fläche zur Benützung durch "jedermann" im Sinn des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB bestimmt ist. Der erkennende Senat ist hiezu der Auffassung, daß bei einer in einem Hof liegenden Fläche jedenfalls im allgemeinen davon auszugehen ist, daß kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und daß höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf. Da solche Umstände hier nicht vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ob nicht, wie dies aus der Entscheidung SZ 53/169 hervorzugehen scheint, für eine in einem Hof liegende Fläche die Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB immer ausgeschlossen ist.

Die Haftung der zweitbeklagten Partei ergibt sich sohin auch nicht aus § 1319a ABGB. Die Rechtssache ist deshalb im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif und es konnte der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst durch Urteil erkennen.Die Haftung der zweitbeklagten Partei ergibt sich sohin auch nicht aus Paragraph 1319 a, ABGB. Die Rechtssache ist deshalb im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif und es konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst durch Urteil erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E48572 02A03357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00335.97X.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19971120_OGH0002_0020OB00335_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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