TE OGH 1997/11/20 12Os120/97

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Peter Sp***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten und teils (auch) als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG begangenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ing.Sp***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.März 1997, GZ 12 d Vr 6922/96-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Vertreters des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23.Bezirk, Mag.Merinsky, und der Verteidigerin Mag.Mayer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Peter Sp***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten und teils (auch) als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG begangenen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ing.Sp***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.März 1997, GZ 12 d römisch fünf r 6922/96-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Vertreters des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23.Bezirk, Mag.Merinsky, und der Verteidigerin Mag.Mayer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing.Peter Sp***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten und teils (auch) als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG begangenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing.Peter Sp***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten und teils (auch) als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG begangenen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach haben

Ing.Peter Sp***** und der rechtskräftig mitverurteilte Hans Sch***** in Wien "teilweise für sich selbst, teilweise als Beitragstäter für den jeweils anderen" vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger (Fakten I.1. und II.2.) bzw unterbliebener (Fakten I.2. und II.1.) Festsetzung gelegene Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt bzw zu bewirken versucht (Fakten I.1.c und I.2.c), und zwarIng.Peter Sp***** und der rechtskräftig mitverurteilte Hans Sch***** in Wien "teilweise für sich selbst, teilweise als Beitragstäter für den jeweils anderen" vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger (Fakten römisch eins.1. und römisch II.2.) bzw unterbliebener (Fakten römisch eins.2. und römisch II.1.) Festsetzung gelegene Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt bzw zu bewirken versucht (Fakten römisch eins.1.c und römisch eins.2.c), und zwar

I.1. Ing.Peter Sp*****, indem er unrichtige, Erlöse und Gewinne zu gering ausweisende Steuererklärungen abgab, sodaß darauf beruhende Bescheide erlassen wurden bzw erlassen werden sollten, nämlichrömisch eins.1. Ing.Peter Sp*****, indem er unrichtige, Erlöse und Gewinne zu gering ausweisende Steuererklärungen abgab, sodaß darauf beruhende Bescheide erlassen wurden bzw erlassen werden sollten, nämlich

a/ am 24.Jänner 1991 für das Jahr 1989 (Bescheid vom 17.Mai 1991)

an Umsatzsteuer                                  28.560 S,

an Einkommensteuer                               55.608 S;

b/ am 19.November 1991 für das Jahr 1990 (Bescheid vom 28.Februar 1992)

an Umsatzsteuer                                  22.050 S,

an Einkommensteuer                               48.726 S;

c/ am 27.November 1992 für das Jahr 1991 (Versuch)

an Umsatzsteuer                                  48.567 S,

an Einkommensteuer                              227.005 S,

an Gewerbesteuer                                 19.142 S;

insgesamt sohin                                 449.694 S;

2. Hans Sch*****, indem er keine Steuererklärungen abgab, sodaß die Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgestellt wurden bzw festgestellt werden sollten, nämlich

a/ in der Zeit vom 1.April 1990 bis zum 31.März 1991 für das Jahr 1989

an Umsatzsteuer                                  56.805 S,

an Einkommensteuer                               51.534 S;

b/ vom 1.April 1991 bis zum 31.März 1992 für das Jahr 1990

an Umsatzsteuer                                 116.730 S,

an Einkommensteuer                              219.270 S,

an Gewerbesteuer                                 60.785 S;

c/ vom 1.April 1992 bis zum 31.März 1993 für das Jahr 1991 (Versuch)

an Umsatzsteuer                                 101.196 S,

an Einkommensteuer                              105.068 S,

an Gewerbesteuer                                 14.515 S;

insgesamt sohin                                 725.903 S;

II. von zumindest Anfang 1991 bis zum 31.März 1993 durch die Übereinkunft, die aus der Geschäftsverbindung mit der R***** GesmbH bezogenen Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde insgesamt zu verheimlichen, im Zusammenhalt mit den unter I. des Spruches dargelegten strafbaren Handlungen zu Finanzvergehen beigetragen, und zwarrömisch II. von zumindest Anfang 1991 bis zum 31.März 1993 durch die Übereinkunft, die aus der Geschäftsverbindung mit der R***** GesmbH bezogenen Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde insgesamt zu verheimlichen, im Zusammenhalt mit den unter römisch eins. des Spruches dargelegten strafbaren Handlungen zu Finanzvergehen beigetragen, und zwar

1. Ing.Peter Sp***** zu den unter Punkt I.2. genannten Taten des Hans Sch*****, wobei die hinterzogenen bzw entsprechend versuchsgegenständlichen (I.2.c) Abgaben insgesamt 725.903 S ausmachen;1. Ing.Peter Sp***** zu den unter Punkt römisch eins.2. genannten Taten des Hans Sch*****, wobei die hinterzogenen bzw entsprechend versuchsgegenständlichen (römisch eins.2.c) Abgaben insgesamt 725.903 S ausmachen;

2. Hans Sch***** zu den unter Punkt I.1. genannten Taten des Ing.Peter Sp*****, wobei sich das bei ihm tatverfangene Hinterziehungsvolumen (einschließlich des Versuchskomplexes I 1 c) auf 449.694 S beläuft.2. Hans Sch***** zu den unter Punkt römisch eins.1. genannten Taten des Ing.Peter Sp*****, wobei sich das bei ihm tatverfangene Hinterziehungsvolumen (einschließlich des Versuchskomplexes römisch eins 1 c) auf 449.694 S beläuft.

Der vom Angeklagten Ing.Peter Sp***** gegen seinen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten Ing.Peter Sp***** gegen seinen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Schuldspruchfaktum II.1. (Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zu Hinterziehungshandlungen des Mitangeklagten Hans Sch*****) gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider gründete das Erstgericht die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen nicht "auf unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Erstangeklagten", sondern mängelfrei auf das (hier) nur bei Einverständnis der Täter über die beiderseitige fiskalische Verschweigung tatplangemäß reduzierte Aufdeckungsrisiko und die damit in Einklang stehende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13). Die Beschwerde wendet sich so gesehen nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung der Sache nach in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung.Der gegen das Schuldspruchfaktum römisch II.1. (Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zu Hinterziehungshandlungen des Mitangeklagten Hans Sch*****) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider gründete das Erstgericht die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen nicht "auf unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Erstangeklagten", sondern mängelfrei auf das (hier) nur bei Einverständnis der Täter über die beiderseitige fiskalische Verschweigung tatplangemäß reduzierte Aufdeckungsrisiko und die damit in Einklang stehende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13). Die Beschwerde wendet sich so gesehen nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung der Sache nach in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der sich der Angeklagte gegen die vorliegendenfalls die gerichtliche Strafbarkeit begründende Zusammenrechnung der tataktuellen strafbestimmenden Wertbeträge aus den ihm zur Last liegenden Finanzvergehen wendet, geht ins Leere.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der sich der Angeklagte gegen die vorliegendenfalls die gerichtliche Strafbarkeit begründende Zusammenrechnung der tataktuellen strafbestimmenden Wertbeträge aus den ihm zur Last liegenden Finanzvergehen wendet, geht ins Leere.

Denn die Bestimmung des § 53 Abs 1 lit b FinStrG schreibt die

Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus (wie hier)

mehreren zusammentreffenden, vorsätzlich und gleichgültig, in welcher

der - gleichrangigen, einer rechtlich differenzierten Abstufung nicht

zugänglichen - Begehungsformen des § 11 FinStrG begangenen

Finanzvergehen zwingend vor (Dorazil/Harbich, Komm zum FinStrG § 11

EGr 21 und 22; Leitner, Grundzüge des österr.Finanzstrafrechtes, S

260).

Da gemäß § 53 Abs 4 FinStrG die Zuständigkeit des Gerichts zur

Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter auch dessen

Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die

anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten begründet, können die

weitwendigen Beschwerdeausführungen zur vermeintlichen "Zufälligkeit

der Zuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung" deren (im

Nichtigkeitsverfahren im übrigen unbeachtlich - EvBl 1982/35)

problematisierte Verfassungskonformität und die nicht nachvollziehbare Interpretation der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe

von 230.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate

Ersatzfreiheitsstrafe). Bei der Strafbemessung wertete es keinen

Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen

ordentlichen Lebenwandel, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, die Schadensgutmachung, das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie ferner, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat.

Auch die eine Reduktion der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebende Berufung ist nicht begründet.

Von der behaupteten untergeordneten Beteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB)

und einer in Relation zum Zweitangeklagten Sch***** minderen Schuld

des Berufungswerbers kann bei der festgestellten (gleichwertigen)

Kooperation beider Täter (US 13) keine Rede sein. Mit dem Hinweis auf

seine von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte Sorgepflicht für

ein Kind und seine verantwortungskonform festgestellten

wirtschaftlichen Verhältnisse (US 6) vermag der Berufungswerber keine

für eine Herabsetzung der Geldstrafe hinreichenden Grundlagen

aufzuzeigen. Er kann sich durch die verhängte Strafe schon deshalb

nicht für beschwert erachten, weil weder ein (im übrigen neben dem

hier herangezogenen Milderungsumstand des Beitrages zur

Wahrheitsfindung nicht nochmals gesondert als mildernd zu wertendes)

Geständnis (203) noch ein Wohlverhalten durch längere (etwa der Rückfallsverjährung - § 39 Abs 2: fünf Jahre - entsprechende) Zeit (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 26 f) in Betracht kommen.Geständnis (203) noch ein Wohlverhalten durch längere (etwa der Rückfallsverjährung - Paragraph 39, Absatz 2 :, fünf Jahre - entsprechende) Zeit (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 26 f) in Betracht kommen.

Die verhängte Sanktion trägt den konkreten Straferfordernissen auch

aus präventiver Sicht in angemessener Weise Rechnung und erweist sich

somit als keiner Korrektur zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E48514 12D01207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00120.97.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19971120_OGH0002_0120OS00120_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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